238  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  3.  Abschnitt:  Wegepolizei.

Richter  gegebenen  Frist  vervollständigt  werden.  Über  die  Bedeutung  des
Wortes  „Vervollständigung“  in  §  56  Abs.  6  Zust  G.  siehe  S.  70  dieses
Handbuches.

Die  Klage  muß  darauf  gegründet  werden,  daß  die  Verfügung
rechtswidrig  oder  nichtangemessen  noch  notwendigist,  der  Verwaltungs-=richter
  entscheidet  in  Wegebausachen  auch  über  die  Angemessenheit  und
Notwendigkeit  des  Geforderten.  Die  Rechtswidrigkeit  bzw.  Unangemessenheit
  der  Anordnung  kann  darin  bestehen,  daß  eine  unzuständige  Wegepolizeibehörde
  die  Anordnung  erlassen  habe,  daß  der  Inhaber  der  Behörde
bei  der  Angelegenheit  persönlich  beteiligt,  daß  der  Weg  kein  öffentlicher
sei,  daß  der  Kläger  nur  bei  gänzlichem  Ruin  seiner  eigenen  Wirtschaft  der
Anforderung  gerecht  werden  könne,  daß  die  Wegepolizei  Anforderungen
stelle,  die  über  die  öffentlich-rechtliche  Wegebaulast  oder  das  Verkehrsbedürfnis
hinausgehe  usw.  In  diesem  Streite  ist  der,  an  den  der  Beschluß  ergangen
  ist  und  der  seine  Aufhebung  oder  Abänderung  beantragt,  Kläger
und  die  Wegepolizeibehörde  die  Beklagte.  Die  Wegepolizei  kann  weder
in  diesem  Verfahren  noch  in  irgend  welchen  anderen  Wegebaustreitigkeiten
Klägerin  sein.

Wird  die  Klage  darauf  gestützt,  daß  nicht  der  durch  den  Beschluß
in  Anspruch  Genommene,  sondern  ein  anderes  Rechtssubjekt  statt  seiner
aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  zu  der  angesonnenen  Leistung
verpflichtet  sei,  so  ist  die  Klage  neben  der  Wegepolizei  gegen  das
andere  Rechtssubjekt  als  Partei  mit  zu  richten,  widrigenfalls  die  auf  jene
Behauptung  gestützte  Klage  abzuweisen  ist.  Der  Klageantrag  geht  dann
dahin,  daß  statt  des  Klägers  der  Mitbeklagte  zu  der  in  dem  wegepolizeilichen
  Beschlusse  dem  Kläger  angesonnenen  Leistung  zu  verurteilen
sei.  Liegen  Klagegründe  dafür  vor,  daß  der  Beschluß  auch  sonst  rechtswidrig
  sei  (Unzuständigkeit,  persönliche  Beteiligung  usw.),  so  wird  der
Kläger  vorsichtig  handeln,  auch  diese  Gründe  mit  geltend  zu  machen.
Substituiert  der  Verwaltungsrichter  den  mitbeklagten  Dritten  im  Erkenntnisse
  nicht,  hebt  er  den  Beschluß  wegen  anderweitiger  Rechtswidrigkeit
auf,  so  pflegen  die  für  die  Zuziehung  des  Dritten  entstandenen  besonderen
  Kosten  auch  der  Wegepolizeibehörde  auferlegt  zu  werden,
während  es  richtiger  ist,  mit  diesen  Kosten  den  Kläger  zu  belasten,  weil
ja  die  Zuziehung  des  Dritten  nicht  erforderlich  gewesen.

Wird  dagegen  der  Beschluß  aufgehoben  und  der  Dritte  in  die
Leistung  substituiert,  so  werden  die  Kosten  beiden  Beklagten  zu  gleichen
Teilen  auferlegt.  Die  prozessuale  Stellung  der  Behörde  und  des
Dritten  ist  sehr  interessant  und  eigenartig;  in  der  notwendigen  Zuziehung
des  Dritten  bei  der  Abwälzung  der  sonst  rechtsbeständigen  Anordnung
liegt  gewissermaßen  eine  umgekehrte  Hauptintervention  vor.  Bei  der
Hauptintervention  (3PO.  §§  64,  65)  wird  das  Recht  oder  die  Sache,
worüber  zwischen  anderen  Personen  ein  Rechtsstreit  anhängig  ist,  ganz