4.  Titel:  Rechtsmittel  gegen  wegebaupoltzeiliche  Anordnungen.  239

oder  teilweise  von  einem  Dritten  in  Anspruch  genommen.  Bei  der  Klage
aus  §  56  Abs.  4  Satz  3  ZustG.  behauptet  der  Kläger,  daß  nicht  er,
sondern  der  Dritte  zu  der  von  der  Polizei  ihm  angesonnenen  Leistung  ver-Ppflichtet
  sei.  Daraus  ergeben  sich  eigentümliche  Prozeßrechtsverhältnisse
(vgl.  Schultzenstein  im  Verwärch.  2  148  ff.).  Der  Dritie  ist  Streitgenosse
  der  Wegepolizeibehörde,  beide  stehen  dem  Kläger  dergestalt  als
einzelne  gegenüber,  daß  die  Prozeßhandlungen  des  einen  Streitgenossen
dem  andern  weder  zum  Vorteile  noch  zum  Nachteile  gereichen.  Beide
sind  durch  das  ganze  Verwaltungsstreitverfahren  als  Parteien  (nicht
als  Beigeladene)  zuzuziehen  (Erk.  v.  19.  IV.  O0  OBG.  37  249).  Das
streitige  Rechtsverhältnis  (die  Frage,  ob  der  Kläger  oder  der  Dritte  zur
Leistung  verpflichtet  ist)  kann  nur  einheitlich  gegen  die  Polizei  und  den
Dritten  festgestellt  werden.

Ist  in  der  ersten  Instanz  der  Dritte  verurteilt,  so  können  beide
Beklagte  die  Berufung  einlegen.  Die  Berufung  des  Dritten  ist  materiell
zugleich  die  Berufung  der  Polizei.  Hat  sie  selbst  keine  Berufungsanträge
gestellt  oder  Berufung  nicht  eingelegt,  so  werden  bei  Zurückweisung  des
Rechtsmittels  die  sämtlichen  Kosten  dem  Berufungskläger  (dem  Dritten)
auferlegt.  Das  gleiche  findet  statt,  wenn  nur  die  Polizei  die  Berufung
allein  eingelegt  hat.

Ist  die  Klage  auf  zwei  Fundamente  gestützt,  einmal  darauf,  daß
die  Anordnung,  weil  rechtswidrig  (wegen  Unzuständigkeit  der  Behörde,
wegen  Unangemessenheit  des  Geforderten  usw.),  überhaupt  gegen
niemanden  wirksam  sei,  und  dann  darauf,  daß  nicht  der
Kläger,  sondern  der  Dritte  zur  Leistung  verpflichtet  sei  (ogl.  Erk.  v.
15.  XI.  oo  OVG.  38  283),  so  ist  bei  Erörterung  des  ersten  Fundaments
die  Zuziehung  des  Dritten  nicht  erforderlich,  dies  streilige  Rechtsverhältnis
kann  einseitig  zwischen  Kläger  und  Polizei  festgestellt  werden.  Hat  die
Klage  mit  diesem  Fundamente  Erfolg,  so  wird  der  Beschluß  schlechthin
aufgehoben,  und  die  Polizei  trägt  die  sämtlichen  Kosten,  dem  Kläger  sind
nur  die  durch  die  nichtbegründete  Zuziehung  des  Dritten  erwachsenen  besonderen
  Kosten  aufzuerlegen.  Die  Berufung  steht  dann  allein  der  Polizei  zu.
Sie  ist  Berufungsklägerin.  Ihr  Antrag  geht  auf  Abweisung  der  Klage.
Der  Kläger  kann  aber  in  der  Berufungsinstanz  neben  dem  Antrage  auf
Bestätigung  der  Vorentscheidung  eventuell  den  Antrag  auf  Substituierung
des  Dritten  wiederholen  und  sich  damit  der  Berufung  des  Gegners  anschließen.
  Damit  wird  die  Zuziehung  des  Dritten  als  Berufungsbeklagten
geboten.  Sollte  der  Kläger  den  Klageantrag  nicht  aufrecht  erhalten,  so
fällt  die  Zuziehung  des  Dritten  fort.  In  dem  Streite  mit  dem  Dritten
kann  dieser  alle  Einwendungen  gegen  den  Beschluß  erheben,  die  daraufhin
abzielen,  den  Beschluß  als  rechtswidrig  zu  kennzeichnen.  Er  braucht
sich  nicht  darauf  zu  beschränken,  zu  behaupten,  daß  nicht  er,  sondern  der