240  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  3.  Abschnitt:  Wegepolizei.

Kläger  (oder  gar  noch  ein  anderer)  zur  Leistung  verpflichtet  sei.  Bei
Erörterung  dieser  Einwendungen  ist  er  Gegner  der  Wegepolizei.

In  zahlreichen  Fällen  wird  es  dem  Kläger  nicht  möglich  sein,  bis
zur  Einreichung  der  Klage  den  Drittverpflichteten  zu  ermitteln.  In
diesem  Falle  muß  die  Klage  aber  angeben,  daß  sie  sich  gegen  den  noch
zu  ermittelnden  Dritten  mit  richtet.  Unterläßt  der  Kläger  diese  Angabe,
richtet  er  die  Klage  nur  gegen  die  Wegepolizeibehörde,  so  kann  er  nach
Ablauf  der  Klagefrist  nicht  nachträglich  mit  Erfolg  um  eine  richterliche
  Frist  zur  Ermittelung  und  Vervollständigung  der  Klage  nachsuchen
(O#G.  22  175)  oder  die  Klage  gegen  den  Dritten  richten  (vgl.  S.  70
u.  237  dieses  Handbuches).

In  der  Praxis  kommt  es  häufig  vor,  daß  der  Kläger  nicht  mit
Bestimmtheit  ermitteln  kann,  wer  unter  mehreren  der  Wegebaupflichtige
ist,  und  daß  er  deshalb  einen  Dritten  zwar  mit  belangt,  aber  beantragt,
einen  Vierten  zu  verurteilen,  falls  die  Wegebaulast  den  prinzipaliter
Benannten  nicht  trifft.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  in  dem  Erk.  v.
15.  XI.  O0  OG.  38  233  eine  solche  alternative  Klage,  wie  sie  dort
genannt  wird,  für  zulässig  erachtet.  Der  Zulässigkeit  muß  aber  widersprochen
  werden;  denn  ihre  Zulassung  widerstreitet  allen  prozessualischen
Regeln  (ebenso  Schultzenstein,  VerwArch.  2  150);  sie  verstößt  auch  gegen
LBG.  8§  63,  worin  vorgeschrieben  ist,  daß  der  Kläger  einen  bestimmten
Antrag  zu  stellen  und  die  Person  des  Beklagten  genau  zu  bezeichnen
habe.  Die  Bezeichnung  ist  nicht  genau,  wenn  der  Kläger  nicht  einen  Beklagten,
  der  verurteilt  werden  soll,  nennt,  sondern  mehrere  dem  Richter
zur  Auswahl  stellt.  Man  denke  sich  den  Fall,  daß  nicht  zwei,  sondern
zehn  Beklagte  benannt  werden,  unter  denen  nun  der  Verwaltungsrichter
den  auszuwählen  hätte,  den  er  für  schuldig  befindet.  Wie  stellen  sich
die  neun  Beklagten  prozessualisch?  sollen  sie  gleich  als  Beklagte  behandelt
und  vorgeladen  werden  oder  erst,  wenn  der  Verwaltungsrichter  zu  der
Überzeugung  gelangt  ist,  daß  der  zuerst  Bezeichnete  nicht  der  Wegebaupflichtige
  ist?  Die  Beantwortung  der  Fragen  führt  zu  prozessualischen
Ungeheuerlichkeiten.  Weder  in  wegebaupolizeilichen  Streitigkeiten,  wo
möglichst  schnell  ein  praktisches  Ziel  erreicht  werden  soll,  noch  in  anderen
Arten  von  Streitigkeiten  ist  die  Zulässigkeit  bedingter  Klagen  anzuerkennen
  (S.  69,  70  dieses  Handbuches).

In  dem  Verwaltungsstreitverfahren  nach  §  56  Abs.  4  Satz  3  handelt
es  sich  immer  nur  um  den  einzelnen  Baufall,  der  zur  Klage  Anlaß  gegeben
  hat.  Mag  nun  die  Klage  abgewiesen  worden  sein  oder  Erfolg
gehabt  und  der  Verwaltungsrichter  inzidenter  festgestellt  haben,  daß  der
Kläger  oder  der  Dritte  der  nach  öffentlichem  Rechte  Verpflichtete  ist,  die
Rechtskraft  der  Entscheidung  geht  über  den  Rahmen  des  Prozesses  nicht
hinaus.  Es  bleibt  den  Parteien  überlassen,  in  einem  Verfahren  nach
g  56  Abs.  5  über  die  abstrakte  Unterhaltungspflicht  zu  streiten.  Ebenso-