5.  Titel:  Erstattungsklage.  241

wenig  kann  der  Polizei  der  Einwand  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache
bei  späteren  neuen  Anordnungen  entgegengehalten  werden  (Erk.  v.
16.  XII.  82  OBG.  24  194).

Wird  die  im  angegriffenen  Beschlusse  angeordnete  Leistung  im  Laufe
des  Verwaltungsstreitverfahrens  von  dem  Kläger,  weil  unaufschiebbar,
ausgeführt,  so  verwandelt  sich  die  bisherige  Klage  auf  Substitution  des
Mitbeklagten  in  eine  Klage  auf  Erstattung  des  Geleisteten  (6  56
Abs.  6)  dergestalt,  daß  der  Mitbeklagte  verurteilt  werde,  die  aus  der  Ausführung
  der  Anordnung  erwachsenen  Kosten  zu  tragen  und  dem  Kläger
zu  erstatten.  Hierin  liegt  keine  unzulässige  Klageänderung  (ogl.  S.  69  dieses
Handbuchs).  Durch  die  Richtung  der  Klage  gegen  den  Dritten  ändert
sich  der  an  sich  gemäß  §  57  LG.  begründete  dingliche  Gerichtsstand
nicht;  denn  es  handelt  sich  bei  allen  Klagen  aus  §  56  ZustG.  um  Angelegenheiten,
  die  sich  auf  Grundstücke  beziehen.  Ist  ein  Provinzialverband,
  Landeskommunal=  oder  Kreiskommunalverband  oder  in  der
Provinz  Hannover  ein  Wegeverband  beteiligt  oder  wird  die  Klage  gegen
den  Landrat  gerichtet,  so  muß  sie  stets  statt  bei  dem  Kreisausschusfse
beim  Bezirksausschusse  angebracht  werden  (6  56  Abs.  7;  OBG.  14  269,
40  262,  42  231,  45  268).  Dieser  Grundsatz  ändert  sich  nicht,  wenn
außer  gegen  einen  jener  Verbände  zugleich  gegen  andere  Rechtssubjekte
auf  Übernahme  einer  wegepolizeilichen  Leistung  geklagt  oder  wenn  bei
Abweisung  der  Klage  gegen  den  Dritten  die  Berufung  nur  gegen  die
Wegepolizei  eingelegt  wird  (OVG.  47  270,  48  254).

Fünfter  Titel.
Erstattungsklage.

Derjenige,  der  eine  wegepolizeiliche  Verfügung  ausgeführt  hat,  kann
nach  Ablauf  der  Frist  (§  56  Abs.  6  ZustG.)  im  Verwaltungsstreitverfahren
auf  Erstattung  des  Geleisteten  gegen  einen  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Rechts  verpflichteten  Dritten  klagen.  Diese  Klage  geht  nicht  etwa
gegen  die  Wegepolizei  mit  der  Behauptung,  daß  die  wegepolizeiliche  Verfügung
  rechtswidrig  gewesen;  auch  nicht,  wenn  die  Wegepolizei  die  Verfügung
  wegen  Eilbedürftigkeit  hat  ausführen  lassen  und  die  Kosten  vom
Kläger  eingezogen  hat,  später  aber  die  Anordnung  aufgehoben  oder
zurückgenommen  wird.  Im  letzteren  Falle  kann  nur  die  Aussichtsbehörde
die  Erstattung  des  Verlangten  durch  die  Polizei  veranlassen.  Der  ordentliche
  Rechtsweg  mit  Klage  auf  Erstattung  gegen  die  Polizei  ist  ausgeschlossen.
  Dagegen  ist  der  ordentliche  Rechtsweg  auf  Grund  des
G.  v.  11.  V.  42  (GS.  192)  nach  Aufhebung  der  Anordnung  gegen  den
verantwortlichen  Beamten  auf  Schadensersatz  zulässig.  Die  vor  die  Verwaltungsgerichte
  gehörende  Erstattungsklage,  die  ebenfalls  im  dinglichen
Gerichtsstande  anzustellen  ist,  kann  nicht  darauf  gegründet  werden,  daß  der
Beklagte  privatrechtlich  die  Erstattung  der  Kosten  versprochen  oder  daß  der