242  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  3.  Abschnitt:  Wegepolizei.

Beklagte  den  Kläger  mit  der  Aufwendung  beauftragt  habe.  Derartige
Klagen  gehören  vor  die  Zivilgerichte.  Anderseits  kann  der  Beklagte  einwenden,
  daß  der  Kläger  privatrechtlich  zu  der  streitigen  Leistung  verpflichtet
  gewesen  sei  (Erk.  v.  27.  IX.  06  OBG.  49  223;  Germershausen,
Das  Wegerecht?  648).

Die  Erstattungsklage  (F  56  Abs.  6)  setzt  stets  voraus,  daß  entweder
die  Wegepolizei  dem  Kläger  die  Leistung  für  einen  öffentlichen  Weg  durch.
eine  Verfügung  angesonnen  habe,  oder  daß  der  Kläger  wenigstens  in  der
Annahme,  zu  der  Leistung  öffentlich-rechtlich  verpflichtet  zu  sein,  eine  Wegebaulast
  erfüllt  hat  (Erk.  v.  6.  VII.  99  OBG.  36  251).  Er  muß  im  Sinne
des  Abs.  5  „Beteiligter“  sein.

Hat  der  Kläger  dem  §  56  Abs.  4  zuwider  die  Klage  gegen  die  Wegepolizeibehörde
  und  den  Drittverpflichteten  nach  Ablauf  der  zweiwöchigen
Frist  angestellt,  so  muß  zwar  die  Klage  gegen  die  Wegepolizeibehörde
wegen  Fristversäumnis  abgewiesen  werden,  der  Klage  gegen  den  Dritten
ist  dagegen  als  Befreiungs=  oder  Erstattungsklage  Fortgang  zu  geben
und  zwar  mit  dem  Antrage,  daß  der  Dritte  den  Kläger  von  der  Leistung
befreie  (Erk.  v.  22.  III.  O00  OVG.  37  226)  bzw.  die  Kosten  für  die  ausgeführte
  Leistung  erstatte;  die  Rechte,  welche  die  Polizei  aus  dem  unangefochtenen
  Beschlusse  herleitet,  bleiben  unberührt.  Auf  der  anderen
Seite  verliert  der  Beklagte  die  Einwendungen  nicht,  die  er  gehabt  häue,
wenn  er  zugleich  mit  der  Polizei  belangt  worden  wäre,  die  Einwendungen
  dahin,  daß  die  Anordnung  gegen  niemanden  rechtsbeständig  sei

Ist  der  Kläger  von  der  Polizei  zur  Ausführung  der  Wegeunterhaltung
  angehalten  worden,  so  ist  sein  Klagefundament  bei  der  Erstattungsklage:


a)  die  Rechtsbeständigkeit  der  polizeilichen  Anordnung  und
b)  die  Behauptung,  daß  nicht  der  Kläger,  sondern  der  Beklagte  aus
öffentlichem  Rechte  zur  Leistung  verpflichtet  sei.

Hat  der  Kläger  ohne  polizeiliche  Anordnung  in  dem  Glauben,  dazu
öffentlich-rechtlich  verpflichtet  zu  sein,  eine  Wegeunterhaltung  vorgenommen
  und  verlangt  er  Erstattung,  so  ist  die  Klage  ebenfalls  mit  der
zu  b)  bezeichneten  Behauptung  zu  begründen  und  der  weiteren,  daß  das
Geleistete  dem  Verkehrsbedürfnisse  entsprochen  habe  und  notwendig  gewesen
  sei.  Der  Verwaltungsrichter  stellt  dies  Bedürfnis  selbständig  fest  (Erk.
v.  31.00  V.  OVG.  37  239).  Ist  eine  wegepolizeiliche  Anordnung  vorausgegangen,
  so  kann  der  Beklagte  zwar  einwenden,  daß  die  Anordnung,  abgesehen
  von  der  Verpflichtungsfrage,  rechtswidrig  sei.  Allein  dieser
Einwand  ist  nicht  durchschlagend,  wenn  der  Kläger  etwas  geleistet,  das
objektiv  demjenigen  entspricht,  das  nach  der  bestehenden  Wegebaulast
von  Beklagten  zu  leisten  gewesen  wäre.  Ist  danach  z.  B.  der  angegriffene
  Beschluß  zwar  von  einer  unzuständigen  Behörde  oder  einem  beteiligten
  Beamten  erlassen  worden,  so  ist  der  Beklagte  doch  bei  der  Vor-