6.  Titel:  Klage  auf  Feststellung  der  Verpflichtung  zur  Wegeanlegung  usw.  243

bringen  eines  durch  das  Geleistete  objektiv  befriedigten  Verkehrsbedürfnisses
zur  Erstattung  verpflichtet,  wenn  er  dies  Bedürfnis  zu  befriedigen  gehabt.
hätte  und  seine  Leistung  technisch  und  wirtschaftlich  sachgemäß  gewesen
ist  (O#B#G.  37  239).

Der  Erstattungsanspruch  unterliegt  nicht  der  kurzen,  sondern  der
dreißigjährigen  Verjähr  ung  (Erk.  v.  22.  VI.  03  OBG.  43  231).  Die
Erstattungsverbindlichkeit  wird  nicht  dadurch  aufgehoben,  daß  der  zur
streitigen  Einzelleistung  öffentlich-rechtlich  früher  Verpflichtete  demnächst
aufhört,  Träger  der  Wegebaulast  zu  sein  (OVG.  42  226  ff.,  230,  233,
43  219).  Maßgebend  ist  die  Zeit  der  Behändigung  des  auf  Einspruch
gefaßten  Beschlusses  bzw.  die  Zeit  der  Ausführung.  Wird  der  Betroffene
  später  (z.  B.  durch  die  Gesetzgebung)  von  der  Unterhaltungspflicht
  frei,  so  ist  dies  kein  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  erhebender
zulässiger  Einwand.  Wegen  Verbindung  der  Klagen  aus  §  56  siehe  S.  244  .

Sechster  Titel.

Klage  auf  Feststellung  der  abstrakten  Verpflichtung  zur  Anlegung
  oder  Unterhaltung  eines  öffentlichen  Weges.
(  56  Abs.  5.)

Der  §  56  Abs.  5  Zust  G.  bestimmt:

Auch  im  übrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Beteiligten
darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  zur
Anlegung  und  Unterhaltung  eines  öffentlichen  Weges  obliegt,  der
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Ein  solcher  Streit  muß  unter  „Beteiligten“  stattfinden;  es  sind
dies  Rechtssubjekte,  denen  die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  zur  Anlegung
  und  Unterhaltung  eines  öffentlichen  Weges  obliegen  kann,  niemals
  die  Wegepolizeibehörde;  es  muß  unter  ihnen  ferner  streitig
sein,  wem  von  ihnen  die  Wegebaulast  obliegt;  der  Kläger  muß  behaupten,
  daß  nicht  er,  sondern  der  Beklagte  wegebaupflichtig  sei  (siehe
den  Abschnitt  „Wasserpolizei").  Ein  Kläger,  der  Aufwendungen  für  eine
Strecke  gemacht  hat,  die  gar  nicht  unter  seine  vermeintliche  Wegebaulast
fällt,  für  die  er  sich  also  nicht  öffentlich-rechtlich  verpflichtet  hält  und
halten  kann,  ist  überhaupt  nicht  als  Beteiligter  anzusehen  (Erk.  v.
21.  XI.  01  OBG.  40  233;  ogl.  OVG.  30  244,  249  und  43  213).
Die  Klage  aus  §  56  Abs.  5  ist  eine  Feststellungsklage  (6  256  3PO.)
und  ihre  Voraussetzung  ferner,  daß  der  Kläger  ein  rechtliches  Interesse
  an  der  Feststellung  überhaupt  habe;  auch  muß  sein  rechtliches  Interesse
  so  weit  gehen,  daß  die  Feststellung  alsbald  getroffen  wird.  Das
Rechtsverhältnis  (Erk.  v.  11.  IX.  91  OVG.  21  226;  Gruchots  Beitr.  30
1109)  muß  ein  solches  sein,  daß  zur  Zeit  noch  Ansprüche  an  den  Kläger
auf  Erfüllung  der  Wegebaulast  begründet  werden  können  oder  möglich  sind;
ist  das  Rechtsverhältnis  dergestalt  bereits  beseirigt,  daß  keinerlei  rechtliche  An-