244  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  3.  Abschnitt:  Wegepolizei.

sprüche  an  den  Kläger  mehr  aus  demselben  hergeleitet  werden  können,  dann
fehlt  es  an  einem  rechtlichen  Interesse.  Hatte  z.  B.  der  Besitzer  eines
Gutes  als  solcher  ein  rechtliches  Interesse  daran,  festzustellen,  ob  er  oder
ein  anderer  (z.  B.  die  Gemeinde)  wegebaupflichtig  sei,  weil  die  Wegepolizei
  gegen  ihn  mit  Ansprüchen  aus  Wegebesserung  aufgetreten,  so  wird
dieses  Interesse  aufhören,  wenn  das  Gut  verkauft  ist.  Jemand,  der
einen  öffentlichen  Weg  zu  benutzen  pflegt,  hat  kein  rechtliches  Interesse
daran,  daß  festgestellt  werde,  ein  anderer  sei  wegebaupflichtig,  wenn  er
selbst  als  solcher  gar  nicht  in  Frage  kommt.  Sein  Interesse  mag  ein
wirtschaftliches,  aber  kein  rechtliches  sein.

Die  Feststellungsklage  muß  den  Antrag  enthalten,  daß  (nicht  der
Kläger,  sondern)  der  Beklagte  zur  öffentlich-rechtlichen  Unterhaltung  oder
Anlegung  der  betreffenden  Wegestrecke  verpflichtet  sei.  Die  Klage  darf
nicht  lediglich  dahin  gehen,  daß  der  Kläger  nicht  wegebaupflichtig  sei
(negative  Feststellungsklage),  wie  in  dem  Erk.  v.  20.  III.  95  (OBG.  28
207)  zutreffend  ausgeführt  ist.  Eine  Verpflichtung  für  denjenigen,  dem
selbst  die  Wegebaulast  nicht  obliegt,  anzuerkennen,  daß  auch  ein  anderer
—  der  Kläger  —  der  Verpflichtete  nicht  sei,  läßt  sich  nicht  begründen.

Mit  der  Feststellungsklage  soll  und  kann  nicht  festgestellt  werden,
welche  Leistungen  im  einzelnen  von  dem  Pflichtigen  gefordert  werden
dürfen;  denn  dies  ist  Sache  der  Wegepolizeibehörde;  der  Klageantrag
darf  daher  z.  B.  nicht  dahin  gehen,  daß  der  Beklagte  zur  Pflasterung  einer
Wegestrecke  verurteilt  werde,  auch  nicht,  ob  ein  Weg  als  öffentlicher  neu
anzulegen  oder  ob  ein  Weg,  dessen  Eigenschaft  als  öffentlicher  streitig  ist,
für  den  öffentlichen  Verkehr  in  Anspruch  zu  nehmen  sei.  Die  Klage  gibt
auch  keinen  Ersatz  für  eine  wegebaupolizeiliche  Anordnung,  dergestalt,  daß
eine  Privatperson  gegen  den  Wegebaupflichtigen  mit  dem  Antrage  klagt,
einen  Wegebau  auszuführen  (Leistungsklage).

Hat  die  Feststellungsklage  zur  Verurteilung  des  Beklagten  geführt
oder  ist  auf  Gegenklage,  die  zulässig  ist,  der  Kläger  verurteilt  worden,
anzuerkennen,  daß  ihm  die  abstrakte  Wegeunterhaltung  obliegt,  so  macht  das
rechtskräftige  Erkenntnis  nur  jus  inter  partes,  es  bindet  nicht  die  Wegepolizeibehörde.
  Die  letztere  wird  aber,  wenn  ihre  Beiladung  erfolgt  ist,
dadurch  gebunden.  Die  Beiladung  empfiehlt  sich  dringend,  damit  nicht
widersprechende  Urteile  ergehen.

Es  hat  die  Frage,  ob  sich  die  verschiedenen  Klagen  aus  §  56
Zust  G.  verbinden  lassen,  vielfach  Anlaß  zu  Streitigkeiten  gegeben.  Dazu
ist  zu  bemerken,  daß  die  abstrakte  Feststellungsklage  sich  nicht  mit  der
Klage  gegen  den  Beschluß  der  Wegepolizeibehörde  (Abs.  4)  verbinden  läßt.
Ebensowenig  kann  in  dem  Verfahren  gegen  den  Beschluß  der  Wegepolizeibehörde
  (Abs.  4)  ein  Streit  zwischen  dem  Kläger  und  dem  Dritten
auf  Ersatz  von  Wegeunterhaltungskosten,  die  in  einem  andern  Baufalle
  entstanden  sind  (Erk.  v.  19.  XII.  94  O#G.  27  185,  ebenso  OBG.