7.  Titel:  Inanspruchnahme  von  Wegen  für  den  öffentlichen  Berkehr.  245

15  284,  18  231,  20  239),  ausgefochten  werden.  Dagegen  ist  eine  Verbindung
  der  abstrakten  Klage  mit  der  Ersatzklage  zulässig,  vorausgesetzt,
daß  es  sich  um  dieselbe  Wegestrecke  handelt  (Erk.  v.  1.  II.  O04  O#.
45  259).

Siebenter  Titel.

Juanspruchnahme  von  Wegen  für  den  öffentlichen  Verkehr.
E  56  ZustG.)

Ein  Weg  wird  für  den  öffentlichen  Verkehr  im  Sinne  des
8  56  ZustG.  in  Anspruch  genommen  durch  eine  Verfügung  der  Wegepolizeibehörde.
  Gegen  die  Verfügung  findet  Einspruch  und  gegen  den
darauf  ergehenden  Beschluß  der  Klage  statt.  Andere  Rechtsmittel  sind
unzulässig;  die  Rechtsmittel  find  hier  ebenso  geordnet,  wie  bei  Anordnungen
  der  Wegepolizei,  die  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  öffentlichen
  Wege  betreffen.  Das  Nähere  darüber  siehe  in  dem  Titel  „Rechtsmittel
  gegen  wegebaupolizeiliche  Anordnungen.“

Die  Voraussetzung  der  Rechtmäßigkeit  einer  polizeilichen  Anordnung,
  die  die  Inanspruchnahme  eines  Weges  für  den  öffentlichen
Verkehr  betrifft,  ist,  daß  der  Weg  bereits  den  Charakter  eines  öffentlichen
  hat.  Derartige  Anordnungen  sind  nicht  zu  verwechseln  mit  Verfügungen
  der  Wegepolizei,  wodurch  diese  dem  Wegebaupflichtigen  die  Anlegung
  neuer  Wege  aufgibt.  Die  letztere  Verfügung  hat  sich  stets  gegen
den  Wegebaupflichtigen  zu  richten,  während  sich  die  Verfügung  wegen
Inanspruchnahme  eines  Weges  für  den  öffentlichen  Verkehr  gegen  den
richtet,  der  den  Bestand  eines  öffentlichen  Weges  beeinträchtigt,
mag  dies  nun  dadurch  geschehen,  daß  er  den  Weg  oder  einen  Teil  dem
öffentlichen  Verkehre  ganz  entzieht  oder  daß  er  privatrechtliche,  den  öffentlichen
  Verkehr  beeinträchtigende  Rechte  (Eigentums=  oder  Nutzungsrechte)
geltend  macht  (OBG.  2  238,  9  207,  10  208,  20  220).  Der,  gegen  den
sich  die  Anordnung  richtet,  kann  zum  Erlasse  der  Verfügung  verschiedenen
Anlaß  gegeben  haben,  indem  er  z.  B.  behauptet,  der  Weg  sei  kein  öffentlicher,
  sondern  Privatweg,  oder  indem  er  den  Weg  sperrt  oder  sonstige
Maßnahmen  trifft,  die  den  Verkehr  auf  dem  Wege  hindern  oder  stören,
oder  indem  er  einen  Teil  des  Weges  eingattert  und  in  sein  Privatgrundstück
  hineinzieht.

Der  8  56  Zust  G.  ordnet  die  Rechtsmittel  gegen  Inanspruchnahme
eines  Weges  für  den  öffentlichen  Verkehr  anders  als  die  Rechtsmittel
gegen  die  ähnlichen  Verfügungen  der  Wasserpolizei,  wodurch  der  Bestand
  eines  öffentlichen  Wasserlaufs  gesichert  wird.  Die  Polizei
hat  den  Gemeingebrauch  an  Privat=  und  öffentlichen  Flüssen  zu  regeln,
sie  hat  für  den  Bestand  der  Flüsse  zu  sorgen.  Ohne  ihre  Genehmigung
findet  ein  Ausscheiden  einer  dazu  gehörigen  Grundfläche  nicht  statt

(O##.  32  268).  Geschieht  dies  ohne  Genehmigung  oder  wird  der  Ge-Kunze,
  Verwaltungsstreitverfahren.  17