246  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  3.  Abschnitt:  Wegepolizei.

meingebrauch  überschritten,  so  schreitet  sie  mit  einer  wasser-(strom-)
polizeilichen  Verfügung  ein,  die  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  der
§##  127  ff.  LBG.  (nicht  durch  Einspruch)  angegriffen  wird.

Soll  ein  offensichtlicher  Privatweg  in  einen  öffentlichen  Weg  umgewandelt
  werden,  so  geschieht  dies  durch  eine  an  den  Wegebaupflichtigen
zu  erlassende  Verfügung,  durch  die  er  angehalten  wird,  den  Weg  dem
öffentlichen  Verkehre  zu  widmen,  mag  er  Eigentümer  des  Weges  sein  oder
nicht.  Es  können  von  altersher  Grundgerechtigkeiten  an  öffentlichen
Wegen  bestehen;  diese  Grundgerechtigkeiten  darf  die  Polizei  nicht  durch
polizeiliche  Anordnung  ohne  weiteres  beseitigen,  sie  muß,  falls  die  Beseitigung
  im  Verkehrsinteresse  geboten  ist,  die  Beseitigung  dem  Wegebaupflichtigen
  durch  eine  entsprechende  Verfügung  aufgeben.  Erreicht  der
Wegebaupflichtige  die  Beseitigung  im  Wege  des  Vertrages  nicht,  so
bleibt  nur  die  Enteignung,  die  er  durchzuführen  polizeilich  angehalten
werden  kann.

Achter  Titel.

Einziehung  und  Berlegung  öffentlicher  Wege.
(+  57  Abs.  1  Zust  G.)

Das  Verfahren  nach  §  57  Abs.  1  Zust  G.  greift  nur  insoweit  Platz,
als  es  durch  besondere  gesetzliche  Borschriften  nicht  anders  geregelt  ist
(O#G.  31  198,  36  294  —  Schleswig-Holstein,  Hannover;  §  4  G.  v.
3.  XI.  38).

Über  Einziehung  oder  Verlegung  öffentlicher  Wege  beschließt  zunächst
  die  Wegepolizeibehörde,  nachdem  von  ihr  das  Vorhaben  mit  der
Aufforderung,  Einsprüche  binnen  vier  Wochen  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses
  geltend  zu  machen,  in  ortsüblicher  Weise,  sowie  durch  das
Kreisblatt  und  das  Amtsblatt  veröffentlicht  worden  ist.  Gegen  den
Beschluß  der  Wegepolizeibehörde  steht  dem  mit  dem  Einspruche  Zurückgewiesenen
  innerhalb  zweier  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusfse
(dem  Bezirksausschusse  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  §  56  Abs.  7
Zust  G.)  zu  (§  57  Abs.  1).  Für  die  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidungen
  des  Kreis=  und  des  Bezirksausschusses  bestehen  keine  Sondervorschriften.


Die  Voraussetzung  eines  Verfahrens  nach  §  57  Abs.  1  ist,  daß  es
sich  um  einen  öffentlichen  Weg  handelt  (O##G.  30  224).  Ist  dies
streitig,  so  hat  die  Wegepolizeibehörde  das  Verfahren  nach  §  57  zu  unterbrechen
  und  gemäß  §  56  durch  Verfügung  den  Weg  für  den  öffentlichen
Verkehr  in  Anspruch  zu  nehmen  und  das  Verfahren  nach  §  56  fortzusetzen,
  das,  wenn  die  Klage  des  Einsprechenden  rechtskräftig  abgewiesen
ist,  imter  omnes  dahin  entscheidet,  daß  ein  öffentlicher  Weg  vorliegt.  Ist  ein
solches  Verfahren  vorausgegangen  oder  wird  nicht  bestritten,  daß  es  sich