8.  Titel:  Einziehung  und  Berlegung  öffentlicher  Wege.  247

um  einen  öffentlichen  Weg  handelt,  so  gibt  der  §  57  an,  wie  seine  Einhiehung
  oder  Verlegung  erfolgt,  über  die  schließlich  der  Berwaltungsrichter
durch  Erkenntnis  befindet.  Die  Förmlichkeiten  des  §  57  müssen  dabei  streng
beobachtet  werden,  widrigenfalls  das  Verfahren,  weil  mit  wesentlichen
Mängeln  behaftet,  wiederholt  werden  muß  (O.  18  236,  19  256,
21  250,  42  273).

Die  Einziehung  eines  Weges  liegt  dann  nicht  vor,  wenn  die
Polizei  darauf  nur  den  Fahrwerkehr  zeitweilig  sperrt.  Gegen  eine  derartige
Anordnung  sind  nur  die  Rechtsmittel  nach  §  55  ZustG.,  §§  127  ff.  LBG.
(Beschwerde  und  Klage)  gegeben  (OVG.  21  250,  32  213).  Ebensowenig
handelt  es  sich  um  die  Einziehung  eines  öffentlichen  Weges,  wenn  eine
Landstraße  in  eine  andere  Klasse  der  öffentlichen  Wege  versetzt  wird
(O##G.  34  246).  Dagegen  wird  ein  öffentlicher  Weg  eingezogen,  wenn
die  völlige  Ausschließung  jedes  öffentlichen  Verkehrs  dergestalt,  daß  der
Weg  die  Eigenschaft  als  öffentlicher  verliert,  erreicht  oder  wenn  von  den
mehreren  bisher  zulässigen  Verkehrsarten  (Fuß-,  Reit-,  Fahrverkehr)  eine
oder  die  andere  dauernd  ausgeschlossen  werden  soll  (Erk.  v.  6.XII.92  OBG.
24  228).  Hat  die  Wegepolizeibehörde  die  beabsichtigte  Einziehung  (das
Vorhaben)  bekannt  gemacht,  so  kann  jedermann,  der  an  der  Einziehung
interessiert  ist,  Einspruch  erheben.  Uber  den  Einspruch  beschließt  die  Wegepolizeibehörde,
  der  Beschluß  wird  den  Einsprechenden  behändigt  und  dagegen
ist  die  Klage  gegeben.  Sind  die  Einsprüche  rechtskräftig  abgewiesen,  so  erfolgt
  dann  die  Verfügung  über  die  Einziehung  des  Weges.  Die  Polizei
kann  aber  diese  Verfügung  zugleich  erlassen  mit  der  Zurückweisung  der  Einsprüche,
  in  welchem  Falle  dieser  Teil  der  Verfügung  erst  nach  Erledigung
der  Einsprüche  Wirksamkeit  erlangt.  Erscheinen  die  Einsprüche  der
Wegepolizeibehörde  a  limine  beachtenswert  und  wird  der  Antrag
auf  Einziehung  von  ihr  zurückgewiesen,  so  kann  dagegen  vom  Antragsteller
  nur  die  formlose  Beschwerde  bei  der  Aufsichtsbehörde  eingelegt
werden  (Abs.  2).  ·

DieKlageauösMisteineechtePopulqtklage;allerdingödarf
nur  derjenige,  welcher  Einspruch  erhoben  hat,  klagen  (OVG.  21  257,
35  265).  Der  Einspruch  gilt  als  gerechtfertigt,  wenn  ein  polizeilich  zu
verfolgendes  Interesse  zur  Einziehung  nicht  erfichtlich  oder  die  dadurch
geschädigten  Privatinteressen  von  überwiegender  Bedeutung  sind
(O#G.  18  239).  Ein  zu  schützendes  Interesse  wird  sein,  daß  Glieder
des  Publikums  einen  öffentlichen  Weg  zu  ihren  Wohnplätzen,  Grundstücken,
  Gewerbeanlagen,  Steinbrüchen  usw.  haben  müssen  (OVG.  30  231,
39  196).  Bei  der  Prüfung  können  auch  künftige  Verkehrsverhältnisse,
wie  sie  sich  voraussichtlich  gestalten  werden,  berücksichtigt  werden  (OVG.
25222).

Ahnliches  gilt  bei  der  Verlegung  öffentlicher  Wege.  Unter  der
Verlegung  öffentlicher  Wege  kann  nicht  jede  Regulierung  eines  Wege-17°

