248  1.  Abt.:  Poliz.  Ang.  3.  Abschn.:  Wegepolizel.  9.  Tit.:  Poliz.  Reinigung.

weiles  verstanden  werden,  bei  welchem  zum  Zwecke  der  Geradelegung
»der  sonstigen  Verbesserung  ein  Stück  des  Wegekörpers  durch  ein
anderes  Stück  Land  ersetzt  wird,  vielmehr  ist  nach  dem  Erk.  v.  25.  II.  90
(O.  19  259)  zu  prüfen,  ob  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  das  Wegestück
  eine  solche  Bedeutung  und  Selbständigkeit  hat,  daß  es  als  Weg  im
Gegensatze  zum  Wegeteile  zu  behandeln  ist.

Festgestellte  Bebauungspläne  (G.  v.  2.  VII.  75)  beseitigen  nicht
ohne  weiteres  öffentliche  Wege  (auch  nicht  Privatwege).  Werden  durch
die  Anlegung  neuer,  im  Bebauungsplane  vorgesehener  Wegeällere  Wege  oder
Straßen  überflüssig,  so  kann  ihre  Einziehung  nur  im  Berfahren  nach
*  57  Zust  G.  erfolgen.  Ein  Bebauungsplan  wirkt  nur  so  weit  rechtlich,
als  er  Fluchtlinien  für  neue  Straßen  festsetzt.  Die  sonst  vorhandenen
Wege  und  Straßen,  auf  welche  die  Fluchtlinien  sich  nicht  beziehen,  werden
in  ihrem  Rechtsverhältnisse  nicht  verändert,  insbesondere  hören  auch  die
zwischen  den  projektierten  Straßen  liegenden  Flächen  öffentlicher  Wege
nicht  etwa  auf,  Teile  öffentlicher  Wege  zu  sein  (OBG.  21  264,  268).

Neunter  Titel.

Polizeiliche  Reinigung  von  öffentlichen  Wegen.

Während  es  dem  Wegebaupflichtigen  obliegt,  den  Schnee,  wenn  er

Verkehrshindernis  ist,  von  öffentlichen  Wegen  zu  beseitigen,  fällt  die  Verpflichtung
  zur  Straßenreinigung  innerhalb  der  Ortschaften  nicht  unter
die  Wegebaulast;  sie  wird  deshalb  nicht  durch  eine  Anordnung  aus  §  56
Zust  G.,  sondern  durch  eine  gewöhnliche  wegepolizeiliche  Verfügung  (§  55)  erzwungen.
  Das  Reinigen  (Säubern)  der  Wege  und  Straßen  innerhalb  der  Ortschaften
  beschränkt  sich  nicht  auf  die  Entfernung  „beschmutzender  Gegenstände“,
sondern  auf  die  Entfernung  von  allem  nicht  auf  die  Straße  Gehörigen,
was  polizeilich  auf  derselben  nicht  zu  dulden  ist  (Min  Erl.  v.  18.  V.  54
Ml.  112;  Erk.  v.  23.  VI.  88  OVG.  17  323).  Schnee  muß,  auch  wenn
er  nicht  beschmutzt,  aber  die  Passanten  belästigt,  beseitigt  werden.  Die  Last
zur  Straßenreinigung  trägt  die  Gemeinde,  selbst  wenn  sie  Chaufseestrecken
sind,  als  Polizeilast  (6  3  Pol  BG.  v.  11.  III.  50);  durch  Observanz
kann  sie  den  Anliegern  auferlegt  sein.  Den  Eigentümer  des  Wegekörpers
  als  solchen  trifft  die  Last  nicht,  ebensowenig  wie  ihm  die  Beleuchtung
  eines  öffentlichen  Weges  obliegt.  Die  letztere  Pflicht  hat  die
Gemeinde  ebenfalls  als  Trägerin  der  Polizeilast.

Die  Anforderung  an  den  Wegebaupflichtigen,  den  Schnee,  der  ein
Verkehrshindernis  bildet,  zu  beseitigen,  ist  eine  Anordnung  nach  §  56
und  nur  mit  dem  Einspiuche  usw.  angreifbar  (OBG.  10  178,  11  229,
14  261),  während  Verfügungen,  die  die  polizeiliche  Reinigung  oder
Beleuchtung  fordern,  mit  den  Rechtsmitteln  aus  §#§  127ff.  LVG.  angreifbar
  sind.