10.  Titel:  Heranziehung  der  Fabriken  usw.  zu  Vorausleistungen  f.  d.  Wegebau.  249

Zehnter  Titel.

Heranziehung  der  JFabriken,  Bergwerke  und  ähpnliche  Unternehmungen
  zu  Voransleistungen  für  den  Wegeban.

Die  Unternehmer  von  Fabriken,  Bergwerken  und  ähnlichen  Unternehmungen,
  durch  deren  Betrieb  Wege  in  erheblicher  Weise  benutzt
werden,  haben  zu  den  Kosten  des  Neubaues  oder  der  Unterhaltung  eines
öffentlichen  Weges  einen  besonderen  Beitrag  zu  leisten;  darüber  entscheidet
auf  Klage  des  Wegebaupflichtigen  in  erster  Instanz  bei  Gemeindewegen
in  Landkreisen  der  Kreisausschuß,  bei  Wegen,  die  von  den  Provinzialverbänden,
  den  Bezirksverbänden,  dem  Landeskommunalverbande  oder
von  den  Kreisen  unterhalten  werden,  sowie  bei  Wegen  in  Stadtkreisen
usw.  der  Bezirksausschuß  (6  6  G.  v.  18.  VIII.  02).

Bei  Erlaß  des  Zust  G.  bestimmten  über  Präzipualbeiträge  das  für
Hannover  erlassene  G.  v.  26.  II.  77,  die  WegeO.  für  Lauenburg  v.
7.  II.  76  u.  das  Wege  G.  für  den  Regierungsbezirk  Cassel  v.  16.  III.  79;
dann  erschien  für  die  Provinz  Sachsen  das  G.  v.  28.  V.  87;  es
folgten  die  Gesetze  für  Westfalen  v.  14.  V.  84,  für  Schlesien  v.  16.  IV.
89,  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  v.  27.  VI.  90,  für  Schleswig-Holstein
  v.  2.  VII.  91,  für  Brandenburg  v.  7.  VII.  91  und  für  die
Rheinprovinz  v.  4.  VIII.  91.  Für  den  Umfang  der  Monarchie  erging
das  Ergänzungs  G.  v.  11.  VII.  91,  das  durch  das  G.  v.  18.  VIII.  02
(GS.  315),  wieder  Abänderungen  erfahren  hat.

Die  Forderung  des  Wegebaupflichtigen  an  den  Unternehmer
hat  keine  öffentlich-rechtliche  Natur;  sie  ist  privatrechtlich  und  die
Entscheidung  darüber,  ist  nur  aus  praktischen  Gründen  den  Verwaltungsgerichten
  übertragen.  Das  prinzipaliter  gegebene  Rechtsmittel  der  Klage
ist  etwas  seltsam.  Nach  Analogie  der  Gemeindesteuern  oder  der  Wildschadensansprüche
  oder  der  Ersatzansprüche  (§  75  Feld=  und  ForstpolizeiG.
  v.  1.  IV.  80)  wäre  es  praktischer  gewesen,  daß  zunächst  ein  beschließendes
  Organ  (3.  B.  die  Wegepolizeibehörde)  den  Beitrag  festsetzt
und  gegen  den  festsetzenden  Beschluß  die  Klage  gegeben  worden  wäre.
Dadurch  wären  zahlreiche  Prozesse  erspart  worden.

Der  Klageantrag  geht  auf  Zahlung  einer  Summe.  Kläger  ist
der  Wegebaupflichtige  (§6  1,  2,  3  G.  v.  28.  VIII.  02).  Für  das  Verwallungsstreitverfahren
  ist  dasjenige  Gericht  örtlich  zuständig,  in  dessen
Bezirke  der  zu  unterhaltende  Weg  belegen  ist  (LBWG.  §  57  Nr.  1,  dinglicher
  Gerichtsstand).

Gegen  die  Entscheidung  des  Kreisausschusses  ist  die  Berufung  und
Revision,  gegen  die  des  Bezirksausschusses  in  erster  Instanz  die  Berufung
zulässig.  Der  Verwaltungsrichter  ist  in  der  Bemessung  des  Beitrags  vollkommen
  frei.  Er  hat  nach  Billigkeit  zu  entscheiden.  Aus  der  bisherigen