250  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  3.  Abschnitt:  Wegepolizer.

Judikatur  des  Oberverwaltungsgerichts  sollen  nur  einzelne  Streitpunkte
hervorgehoben  werden.

Die  dem  Unternehmer  eines  Fabrikbetriebes  auferlegte  Beitragspflicht
  darf  nicht  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  die  Wegestrecke
bis  unmittelbar  an  die  Betriebsstätte  heranführt;  ebensowenig  ist  der  Einwand
  zulässig,  daß  der  Unternehmer  mit  seinen  Lieferanten  ein  Abkommen
getroffen  hat,  wonach  diese  die  Präzipualbeiträge  für  ihn  übernommen
haben  (Erk.  v.  24.  V.  97  OBG.  31  230).  Es  kommt  ferner  nicht  darauf
an,  ob  die  Betriebsstätte  im  Geltungsbezirke  des  Gesetzes  liegt;  die  Verpflichtung
  zur  Beitragsleistung  entsteht,  wenn  durch  den  auswärtigen  Betrieb
  Wege,  die  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  liegen  (Erk.  v.  1.  XI.
92  OBG.  28  222),  in  erheblicher  Weise  und  dauernd  abgenutzt  werden.
Selbst  ausländische  Fabriken  sind  daher  beitragspflichtig  (OVG.  29260).

Das  Wort  „dauernd“  in  den  Gesetzen  bildet  den  Gegensatz  zu
„  vorübergehend“.  Neben  einer  dauernden  Abnutzung  eines  Weges
kann  eine  Abnutzung  nicht  verstanden  werden,  die  nach  der  besonderen
Art  der  Unternehmung  nur  für  einen  im  voraus  absehbaren  kürzeren
Zeitraum  sich  vollzieht.  In  einem  Erk.  v.  16.  III.  95  (O#.  27  243)
hatte  das  Oberverwaltungsgericht  eine  Abnutzung  auf  9  Monate  als  eine
dauernde  nicht  erachtet.

Als  eine  erhebliche  Abnutzung  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die
Benutzung  des  Weges  nicht  über  das  Maß  der  gewöhnlichen  Benutzung
durch  die  ländlichen  Anwohner  hinausgeht.  Die  Abnutzung  muß  infolge
des  Betriebes  sich  vielmehr  als  eine  außerordentliche,  das  gewöhnliche
Maß  überschreitende  kennzeichnen;  dabei  muß  die  Unterhaltungslast  vermehrt
  werden.  Die  Nutzung  des  Weges  muß  danach  auf  die  Wegeunterhaltung
  von  nennenswertem  Einfluß  sein.

Eine  Mehrbelastung  kann  aus  dem  Berhältnisse  zwischen  dem
Umfange  des  gesamten,  auf  dem  Wege  stattfindenden  Fuhrwerksverkehrs
zu  der  Vekturanz  des  Fabrikbetriebes  entnommen  werden,  weil  regelmäßig
  davon  auszugehen  ist,  daß  die  Abnutzung  des  Weges  in  demselben
Verhälinis  steigt,  wie  die  Vermehrung  des  Fuhrwerkverkehrs.  Das  Verhältnis
  zwischen  Gesamt=  und  Spezialvekturanz  ist  nicht  nur  für  die
Erheblichkeit  der  Abnutzung,  sondern  auch  für  das  Maß  der  Mehrbelastung
bestimmend  (OBG.  27  255).  Der  Beitrag  des  Unternehmers  bemißt  sich
dann  nach  dem  Teile  der  Unterhaltungskosten,  welcher  dem  Anteile  der
Spezialvekturanz  an  der  Gesamtvekturanz  entspricht.

Die  Festsetzung  eines  Beitrags  setzt  voraus,  daß  der  Unterhaltungspflichtige
  den  Nachweis  führt,  in  welchem  Maße  der  durch  den  Betrieb
des  Unternehmens  bewirkte  Verkehr  an  den  in  dem  Abnutzungszeitraume
entstandenen  Gesamtunterhaltungskosten  beteiligt  ist.  Dieser  Nachweis
läßt  sich  dadurch  erbringen,  daß  außer  jenem  Einzelverkehr  der  Umfang
des  Gesamtverkehrs  festgestellt  wird.  Es  wäre  unrichtig,  nur  den  Um-