10.  Tit.:  Vorausleistungen  f.  d.  Wegebau.  4.  Abschnitt:  Baupolizei.  251

fang  des  Einzelverkehrs  festzustellen,  und  sodann  den  Beitrag  auf  Grund
eines  für  eine  Gewichts=  und  Wegelängeneinheit  (z.  B.  Tonnenkilometer)  nach
theoretischen  Grundsätzen  berechneten  allgemeinen  Satzes  (Einheitssatzes)
zu  bestimmen.  Haben  dabei  die  Parteien  eine  Vereinbarung  getroffen,  so  sind  sie
an  derartige  Schranken  nicht  gebunden.  Soweit  eine  Vereinbarung  vorliegt,
ist  das  Verwaltungsstreitverfahren  ausgeschlossen  und  der  ordentliche
Richter  zuständig.  Ist  nur  das  Beitragsverhältnis  oder  ein  bestimmter
Einheitssatz  vereinbart,  so  ist  das  Verwaltungsstreitverfahren  über  die
durch  die  Abrede  nicht  erledigten  Punkte  zulässig.  Der  Verwaltungsrichter
  darf  die  Vereinbarung  nicht  ausschalten  (Erk.  v.  15.  XlI.  05
OVG.  48  259).

Die  gesetzlichen  Vorausleistungen  stellen  keine  dingliche  Belastung
der  beitragspflichtigen  Betriebe  dar,  sie  find  vielmehr  als  persönliche  Verpflichtungen
  der  jeweiligen  Unternehmer  aufzufassen  (OG.  24  241,  31
225).  Jeder  Besitzer  ist  nur  für  die  Zeit  seines  Besitzes  haftbar.

Die  Voraussetzung  für  die  Beitragspflichteines  Speditionsbetriebes
ist  eine  feste  Betriebsstätte,  nach  und  von  der  die  Güter  bewegt  werden
(O#G.  47  292).

Nach  §  4  G.  v.  18.  VIII.  02  kann  ein  Beitrag  oder  ein  Beitragsverhältnis
  mit  der  Maßgabe  festgesetzt  werden,  daß  die  Festsetzung  so  lange
gilt,  bis  der  Beitrag  oder  das  Beitragsverhältnis  im  Wege  gütlicher  Vereinbarung
  oder  anderweiter  Festsetzung  durch  den  Verwaltungsrichter  geän  dert
ist.  In  diesem  Falle  hat  die  Klage  auf  Abänderung  auch  der  Unternehmer.

Liegt  die  Unterhaltung  eines  Weges  mehreren  Wegebaupflichtigen  anteilig
  oder  gemeinschaftlich  ob,  so  kann  jeder  von  ihnen  selbständig  für
seinen  Teil  Vorausleistungsbeiträge  fordern  (Erk.  v.  4.  I.  06  O#G.  49
259).  Ist  die  Unterhaltungslast  auf  einen  Zweckverband  übergegangen,
so  hat  mit  der  Bildung  des  Verbandes  der  letztere  das  Forderungsrecht
(Erk.  v.  28.  VI.  O066  OBG.  49  264).

Im  übrigen  siehe  die  Rechtsprechung  bei  Kunze-Kautz  2  438  ff.  und
in  den  Erg  Bänden.

Vierter  Abschnitt.

Baupolizei.

Die  Baupolizei  gehört  zur  Ortspolizei.  An  solchen  Orten,  wo
Königliche  Polizeibehörden  eingesetzt  sind,  hat  der  Minister  des  Innern
von  der  ihm  zustehenden  Ermächtigung  (§  2  G.  v.  11.  III.  50)  vielfach
Gebrauch  gemacht  und  die  Baupolizei  städtischen  Polizeibehörden  übertragen.


Die  Grenzen  des  Gebietes  der  Baupolizei  sind  streitig.  Der  Verwaltungsrichter
  wird  sich  darüber,  ob  eine  baupolizeiliche  oder  eine
andere  polizeiliche  Verfügung  vorliegt,  jedesmal  schlüssig  machen  müssen,