252  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.

wenn  von  der  Beantwortung  der  Frage  die  Zuständigkeit  der  verordnenden
  Behörde  oder  die  Rechtsmittel  abhängen.  Bei  der  Prüfung
der  Zuständigkeit  der  verfügenden  Behörde  ist  zu  beachten,  daß  es
bei  baupolizeilichen  Verfügungen  nicht  lediglich  auf  bautechnische
Gesichtspunkte  ankommt  (z.  B.  Stärke  der  Mauern,  Art  der  Bedachung,
Beschaffenheit  des  Baumaterials,  Aufstellung  der  Baugerüste),  sondern  daß
die  Baupolizei  hinsichtlich  der  Gebäude  auch  Rücksichten  der  Feuerpolizei
  und  der  Gesundheitspflege  zu  beachten  hat.  Selbst  dann
liegen  baupolizeiliche  Motive  vor,  wo  es  sich  um  Nebenanlagen  eines
Baues,  z.  B.  um  das  Setzen  von  Bäumen  und  Pfählen,  die  Einrichtung
der  Bürgersteige  vor  einem  Gebäude,  die  Anlegung  von  Wasserabzügen
aus  dem  Gebäude  nach  der  Straße,  die  Anlegung  von  Rinnsteinbrücken
zu  dem  Gebäude  handelt.  Die  Entwässerung  der  Gebäude  gehört  sicher
dazu  (Erk.  v.  1.  V.  79  OVG.õ  360,  v.  7.  XI.  94  Kunze-Kautz  2  252).  Als
selbstverständlich  muß  hervorgehoben  werden,  daß  ohne  das  Vorhandensein
  eines  Bauwerks  die  Baupolizei  nicht  einzuschreiten  befugt  ist.  Das
Bauwerk  kann  in  einem  Hochbau  oder  in  einem  Tiefbau  bestehen,  sofern
  bei  letzterem  z.  B.  die  Konstruktion,  das  Baumaterial  usw.  in  Frage
kommt,  während  allerdings  das  Oberverwaltungsgericht  in  dem  Erk.  v.
1.  V.  79  OBG.  5  360  richtig  ausgeführt  hat,  daß,  wenn  eine  Gemeinde
eine  Straßenentwässerung  mittelst  Röhrenleitung  anzulegen  oder  zu
ändern  beabsichtigt,  die  dazu  einzuholende  polizeiliche  Genehmigung
wege--,  straßen=  und  gesundheitspolizeilichen  Inhalts  ist,  daß
somit  die  baupolizeilichen  Gesichtspunkte  gänzlich  zurücktreten,  daher
die  Baupolizei  für  die  Genehmigung  nicht  zuständig  ist.

Ist  die  Baupolizei  aus  der  allgemeinen  Ortspolizei  als  besonderer
Zweig  der  Polizei  ohne  nähere  Bestimmung  einer  besonderen  Behörde
übertragen,  so  ist  zu  beachten,  daß  zwei  verschiedene  Polizeibehörden
für  ein  und  dasselbe  polizeiliche  Gebiet  von  demselben  polizeilichen  Standpunkte
  aus  und  zu  demselben  polizeilichen  Zwecke  nicht  gleichzeitig  zuständig
sein  können,  und  daß  die  Zuständigkeit  nicht  davon  abhängig  gemacht
werden  darf,  welche  Behörde  sich  zuerst  der  Angelegenheit  angenommen
hat  (Erk.  v.  10.  VI.  92  OBG.  28  315).  Wie  nun  die  polizeiliche  Forderung,
  daß  ein  Bauwerk  zum  Zwecke  seiner  Bewohnbarkeit  einer  baulichen
  Umänderung  unterzogen  werden  muß,  unbestreilbar  in  das  Gebiet  der
Baupolizei  fällt,  so  liegt  ihr  auch  ob,  anzuordnen,  daß  eine  gesundheitsschädliche
  Wohnung  von  einem  Mieter  geräumt  wird  (Erk.  v.
8.  VI.  06  OBG.  49  365).

In  dem  Falle  des  Erk.  v.  14.  XI.  94  OBG.  27  386  hatte  die  Polizei
einem  Hausbesitzer  aufgegeben,  die  aus  seinem  Hause  nach  dem  Rinnsteine
  und  von  da  nach  der  Straße  abfließenden  Hauswässer,  die
die  Straße  verpesteten,  in  einer  anzulegenden  Sammelgrube  aufzufangen
  und  diese  regelmäßig  zu  reinigen.  Das  Oberverwaltungs-