4.  Abschnitt:  Baupolizei:  Baukonsens.  253

gericht  sprach  aus,  daß  die  Angelegenheit  —  Entwässerung  eines  bebauten
  Grundstücks  —  zu  den  Aufgaben  der  Baupolizei  gehöre,  wenn
sich  auch  die  Mißstände  in  sanitärer  und  straßenpolizeilicher  Hinsicht
  bemerkbar  gemacht  hätten.

Die  Handhabung  des  Gesetzes  gegen  die  Verunstaltung  von  Ortschaften
  und  landschaftlich  hervorragenden  Gegenden  v.  15.  VII.  07
(GS.  260)  steht  der  Baupolizei  zu.  Durch  das  Gesetz  verlieren  einzelne
Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts  ihre  Anwendbarkeit.

Aus  den  noch  ferner  gültigen  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts
  auf  anderen  Gebieten  werden  hier  noch  einige  hervorgehoben
Das  Gericht  hat  angenommen,  daß  die  Baupolizei  zuständig,  wenn
polizeilich  verlangt  wird,  ein  Grundstück  mit  einem  Zaun  zu  versehen,
  damit  verhindert  wird,  daß  auf  dem  Grundstücke  Müll  und
Unrat  von  Unbefugten  abgeladen  und  die  Umgebung  gesundheitlich
geschädigt  wird  (OVG.  41  362  u.  Erk.  v.  25.  XI.  91  Kunze-Kautz  2  256).
Ferner  wird  als  zur  Aufgabe  der  Baupolizei  gehörig  angesehen  das
Verbot,  daß  Fabriken,  Brauereien  usw.  in  bestimmten  Teilen  eines  Gemeindebezirks
  aus  gesundheitlichen  Rücksichten  angelegt  werden.

Berlangt  die  Polizei,  daß  Schaukästen  an  den  Häuserfronten,  weil
sie  dem  Berkehre  auf  der  Straße  hinderlich  sind,  beseitigt  werden,
so  liegt  eine  straßenpolizeiliche  Verfügung  vor  (Erk.  v.  8.  VII.  01
Kunze-Kautz  2  257).

Die  Grundlage  für  ein  Verwaltungsstreitverfahren  wird  meist  i  in
der  Versagung  des  sog.  Bankonsenses  liegen.  Ein  Baukonsens  enthält
die  amtliche  Erklärung  der  Baupolizeibehörde,  daß  nach  dem  geltenden
öffentlichen  Rechte  gegen  einen  beabsichtigten  Bau  öffentlich-rechtliche  Bedenken,
namentlich  Bedenken  aus  dem  örtlichen  Baurechte,  nicht  vorliegen.  Der  Entschließung
  des  Antragstellers  bleibt  es  überlassen,  ob  er  von  dem  Baukonsense
  Gebrauch  machen  will.  Ist  die  Bauerlaubnis  versagt  worden,
so  kann  die  Genehmigung  immer  wieder  nachgesucht  werden.  Auch
eine  rechtskräftige  Abweisung  der  Klage  gegen  die  Versagung  des  Baukonsenses
  hindert  die  Stellung  eines  neuen  Antrags  nicht  (Kunze-Kautz
2  259).  Der  Baukonsens  ist  an  sich  keine  Anordnung  (Gebot  oder
Verbot),  an  welche  sich  ohne  weiteres  ein  Zwangsverfahren  (LB.
132)  anschließt.  Aber  der  Baukonsens  kann  in  Form  von  Bedingungen
auch  Anordnungen  enthalten,  die  dem  Bauenden  gewisse  Schranken  bei
der  Ausführung  des  Baues  auferlegen.  Diese  Anordnungen  werden  durch
die  polizeilichen  Zwangsmittel  durchgesetzt  und  überhaupt  erst  wirksam
(Erk.  v.  24.  V.  92  O##G.  23  321),  wenn  der  Bauende  von  dem  Baukonse
  Gebrauch  macht.  So  kann  die  Baupolizei  im  Baukonsense  vorschreiben,
  daß  die  vorgesehenen  Düngergruben  gemäß  den  Vorschriften  der
Bauordnung  aus  undurchlässigem  Material  hergestellt,  daß  die  Bedachung
nicht  aus  Stroh  bestehen  dürfe  usw.