254  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.

Während  der  Antragsteller  sowohl  gegen  die  Versagung  des  Baukonsenses
  wie  gegen  die  damit  verknüpften  Bedingungen  und  Anordnungen
die  gewöhnlichen  Rechtsmittel  (LVG.  §§  127  ff.,  Beschwerde  und  Klage
hat,  sind  diese  Rechtsmittel  einem  Dritten,  der  sich  durch  die  Ausführung
  des  Baues  in  der  von  der  Polizei  genehmigten  Fassung  beeinträchtigt
  sieht,  nicht  gegeben.  Er  hat  aber  die  formlose  Beschwerde
an  die  Aufsichtsinstanz,  und  letztere  kann  die  Baupolizeibehörde,  wenn  sie
bei  Erteilung  des  Konsenses  gegen  das  öffentliche  Baurecht  verstoßen  hat,
anweisen,  den  Konsens  zurückzunehmen  oder  abzuändern.  Unter  gleicher
Voraussetzung  ist  dazu  die  Baupolizeibehörde  siets  befugt.

Aufgabe  des  Verwaltungsrichters  ist  lediglich,  die  Klage  abzuweisen
  oder  die  polizeiliche  Verfügung  (Versagung  des  Baukonsenses)  ganz
oder  teilweise  aufzuheben.  Er  ist  an  die  Schranken  des  &amp;5  127  Abs.3  LBG.  gebunden.
  Er  kann  den  Konsens  selbst  nicht  erteilen  (Erk.  v.  23.  VI.  0O00  OBG.
37  309).  Das  Urteil  des  Verwaltungsrichters  bewirkt  gegenüber  der
Polizeibehörde,  daß  sie  nach  Abweisung  der  Klage  und  bei  erneuter
Prüfung  des  Baugesuches  verpflichtet  ist,  auf  die  vom  Verwaltungsrichter
für  rechts=  und  sachwidrig  erklärten  Versagungsgründe  nicht  wieder  zurückzugreifen.
  Aus  anderen  Gründen  kann  das  Gesuch  von  neuem  abgewiesen
  werden  (Erk.  v.  25.  IV.  98  Kunze-Kautz  2  260),  soweit  reicht  die
Rechtskraft  des  Urteils  nicht  (ogl.  oben  S.  113  f.).  Das  Oberverwaltungsgericht
  hat  wiederholt  ausgesprochen  (z.  B.  OVG.  24  354,  30  374;  Kunze-Kautz
  2  262,  263),  daß  der  Verwaltungsrichter  nach  dem  zur  Zeit  der
Entscheidung  geltenden  offentlichen  Baurechte  über  die  Rechtsgültigkeit
der  angegriffenen  Verfügung  zu  befinden  habe.  Dieser  Grundsatz  ist  unrichtig
  und  widerstreitet  den  Vorschristen  in  §  127  LVG.  Er  wäre  nur
dann  richtig,  wenn  gegen  die  Verfügung  nicht  wahlweise  die  Beschwerde
oder  Klage,  sondern  nur  die  Klage  gegeben  wäre  und  der  Verwaltungsrichter
  auf  Erteilung  des  Konsenses  zu  befinden  hätte,  wie  dies  in  §  155
Komp  G.  v.  26.  VII.  76  bestimmt  war.  In  dem  Erk.  v.  24.  III.  02
(OVG.  41  372)  sagt  das  Oberverwaltungsgericht,  der  Kläger  habe  den
Anspruch  auf  eine  Entscheidung  darüber,  ob  die  Versagung  des  Baukonsenses
  auch  im  Zeitpunkte  des  Erlasses  der  angefochtenen  Versagung
(§  6  G.  v.  11.  V.  42)  berechtigt  gewesen.  Das  gegen  eine  polizeiliche  Verfügung
  (LVG.  8  127)  eröffnete  Verwaltungsstreitverfahren  dreht  sich
immer  nur  um  die  Frage,  ob  die  Verfügung  im  Zeitpunkte  ihres
Erlasses  rechtswidrig  war  (Abs.  3  Nr.  1  u.  2).  Darum  hat  bei  Klagen  gegen
die  Versagung  eines  Baukonsenses  der  Verwaltungsrichter  lediglich  zu  befinden,
ob  die  Klage  nach  §  127  Abs.  3  zu  1  u.  2  begründet  ist.  Hat  sich  inzwischen
  das  öffentliche  Baurecht  geändert,  so  übt  diese  Anderung
keinen  Einfluß  auf  die  Entscheidung  des  Gerichts.  Nach  erfolgter  Abweisung
  der  Klage  und  nach  erfolgter  Erneuerung  des  Baugesuchs  hat
allerdings  die  Baupolizei  das  neue  Baurecht  zu  berücksichtigen.