1.  Abschnitt:  Baupolizei:  Straßen=  und  Baufluchtengesetz.  255

Die  Polizei  ist  verpflichtet,  ein  ihr  vorgelegtes  Baugesuch  zu  prüfen
und  den  Antragsteller  zu  bescheiden.  Weigert  sich  dessen  die  Behörde,
so  liegt  darin  eine  die  Baugenehmigung  einstweilen  versagende
polizeiliche  Verfügung,  gegen  die  die  Rechtsmittel  aus  den  §§  127ff.
L.  zulässig  find  (Erk.  v.  28.  II.  98  OG.  33  414).  Bedarf  der  Antragsteller
  keiner  Baugenehmigung,  so  fehlen  die  Voraussetzungen  für
eine  mit  jenen  Rechtsmitteln  angreifbare  polizeiliche  Verfügung  (Erk.  v.
20.  I.  OO  OBG.  38  353),  und  die  Klage  muß  abgewiesen  werden.  Es  ist
zulässig,  daß  der  Antragsteller  vor  Vorlage  der  sämtlichen  zur  Erwirkung
der  Baugenehmigung  erforderlichen  Unterlagen  (Zeichnungen  usw.)  die
Polizei  ersucht,  grundsätzlich  Stellung  zu  einem  beabsichtigten  Baue  zu
nehmen.  Geht  die  Polizei  freiwillig  darauf  ein  und  versagt  die  Genehmigung
  zu  dem  Bauvorprojekte,  so  liegt  auch  darin  eine  polizeiliche
Verfügung  (Erk.  v.  10.  V.  O4  OBG.  45  393).  Die  Polizei  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren
  dann  nicht  einwenden,  sie  sei  nicht  verpflichtet  gewesen,
  auf  das  Vorprojekt  eine  Erklärung  abzugeben.

Es  kommt  vielfach  vor,  daß  der  Polizei  ein  Bauprojekt  vorgelegt
wird,  das  auszuführen  der  Antragsteller  überhaupt  nicht  die  Absicht
hat;  der  Zweck  der  Vorlage  geht  gewöhnlich  dahin,  durch  die  Erlangung
des  Baukonsenses  irgend  eine  prinzipielle  Frage,  z.  B.  über  die  Zulässigkeit
  der  Höhe  der  Geschosse,  Entscheidung  herbeizuführen.  In  solchen  Fällen
braucht  die  Polizei  in  eine  Prüfung  des  Projekts  nicht  einzutreten  (Erk.
v.  21.  X.  96  O.  30  370).

Ebenso  darf  die  Polizei  ein  Baugesuch  ablehnen,  wenn  die  tatsächliche
  und  rechtliche  Unmöglichkeit,  das  Borhaben  auszuführen,  offenkundig
  ist  (O#G.  41  372,  45  413),  z.  B.  wenn  das  Gebäude  unbefugt
auf  eine  öffentliche  Straße  gesetzt  werden  soll.

Hat  jemand  ohne  Konsens  gebaut,,  so  ist  nicht  etwa  lediglich  deshalb
der  Bau  zu  beseitigen.  Die  Forderung  der  Beseitigung  ist  nur  dann  zulässig,
  wenn  das  Bestehen  oder  die  Beschaffenheit  des  Bauwerks  gegen
besondere  positive  öffentlich-rechtliche  Rechtsnormen  verstößt  oder  die
gemäß  §  10  II  17  AL  R.  von  der  Polizei  sonst  zu  schützenden  Interessen
verletzt  (Erk.  v.  19.  II.  OC0  OBG.  36  424)  und  wenn  den  im  öffentlichen
Interesse  zu  stellenden  Anforderungen  auf  keine  andere  Art  genügt  werden
kann  (Erk.  v.  24.  X.  05  OBG.  48  360).

Auf  dem  Gebiele  der  Baupolizei  macht  der  Rechtsprechung  die
Handhabung  des  Straßen=  und  BauflG.  v.  2.  VII.  75  nicht
unerhebliche  Schwierigkeiten.  Bei  dem  Zustandekommen  von  Straßenund
  Baufluchten,  insbesondere  bei  der  Aufstellung  von  Bebauungsplänen,
findet  eine  Mitwirkung  des  Verwaltungsrichters  nicht  statt.  Dennoch  hat
er  oft  inzidenter  zu  entscheiden,  ob  ein  Bebauungsplan  ordnungsmäßig
  zustande  gekommen  ist;  denn  durch  den  Fluchtlinien  plan  werden
örtliche  Normen  für  die  künftige  Anlegung  oder  Veränderung  öffentlicher