256  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.

Straßen  und  Plätze  geschaffen.  Der  Plan  selbst  schafft  noch  keine
öffentliche  Straßen;  ebensowenig  gehen  vorhandene  öffentliche  Wege
ohne  weiteres  durch  Aufstellung  eines  Bebauungsplans  ein.  Soll  ein
durch  eine  neue  Straße  überflüssig  gewordener  öffentlicher  Weg  fortfallen,
so  muß  mit  dessen  Einziehung  nach  §  57  Zust  G.  verfahren  werden  (ogl.
Abschnitt  „Wegepolizei,  Einziehung  von  öffentlichen  Wegen“  S.  248).

Ein  festzustellender  Bebauungsplan  ist  nach  erfolgter  Zustimmung
der  Ortspolizeibehörde  vom  Gemeindevorstande  offen  zu  legen  (G.  v.
2.  VII.  75  §  7  Abs.  1).  Mit  dem  Tage,  wo  die  Offenlegung  beginnt
tritt  die  Beschränkung  des  Grundeigentümers,  daß  Neu--,  Um-  und  Ausbauten
  über  die  Fluchtlinie  hinaus  versagt  werden  können,  endgültig
ein  (§  11).  Aus  dem  Worte  „endgültig“  ist  entnommen  worden,  daß
auch  schon  vor  der  Offenlegung  die  Ausführung  von  Neubauten,  Umund
  Ausbauten  über  die  Fluchtlinie  hinaus  versagt  werden  kann.  Das
Oberverwaltungsgericht  nimmt  an,  daß  die  Versagung  gerechtfertigt  ist,
wenn  die  Polizei  und  die  städtischen  Behörden  (Magistrat  und  Stadtverordnete)
  sowie  die  Ortspolizeibehörde  sich  über  die  Fluchtlinien
geeinigt  haben  (Erk.  v.  21.  1.  87  OBG.  14  381).  Bloße  Verhandlungen
  unter  den  Behörden  genügen  hierzu  nicht.  Wo  keine  Fluchtlinien
  bestehen,  ist  die  Polizeibehörde  nicht  befugt,  solche  im  Ein  zelfalle,
3.  B.  in  Gestalt  einer  Baubedingung,  vorzuschreiben.  Wohl  aber  können
in  Ermangelung  von  Fluchtlinien  durch  Polizeiverordnung  allgemein
für  Gebäude  Entfernungen  von  öffentlichen  Wegen  vorgeschrieben  werden
(O##.  50  425).

Das  Oberverwaltungsgericht  versteht  unter  „Neubau“  im  Sinne
des  §  11  jede  selbständige  neue  bauliche  Anlage,  alles,  was  nach  dem
Sprachgebrauche  im  technischen  Sinne  gebaut  wird,  Gebäude,  Häuser,
Schuppen,  Türme,  Denkmäler,  Tore  (Erk.  v.  10.  III.  77  —  IV  443;
Friedrichs,  Baufluchten  G.,  Bem.  3  zu  §  11),  nicht  Umfriedigungen  von
Grundstücken,  wozu  es  Zäune  oder  Mauern  rechnet  (Erk.  v.  22.IX.  93  OBG.  25
379).  Nicht  jede  Veränderung  der  Substanz  eines  Gebäudes  stellt  einen
Umbau  dar;  sonst  müßte  der  größte  Teil  der  baulichen  Vorkehrungen,
die  mit  Reparatur  bezeichnet  werden,  zu  den  Umbauten  gerechnet
werden.  Zu  den  letzleren  rechnet  das  Oberverwaltungsgericht  nur  die,  bei
denen  es  sich  um  eine  immerhin  eingreifende,  das  Gebäude  teilweise
umgestaltende  und  um  eine  wesentliche  Veränderung  der  Substanz
  handelt  (Erk.  v.  25.  I.  96  OVG.  29  372).  Jedenfalls  müssen  bauliche
Maßnahmen  vorliegen  (O#.  50  417).  Reparatur  bedeutet  Ersatz
einzelner  abhängig  gewordener  Teile.  Der  Begriff  des  Ausbaues  wird
gewöhnlich  im  Gegensatze  zu  Rohbau  angewendet,  und  damit  die  Fertigstellung
  der  inneren  Einrichtung  eines  Gebäudes  für  seinen  besonderen
Zweck  bezeichnet  (Erk.  v.  15.  IX.  81  OG.  8  300).  Allein  es  ist  unbedenklich,
  nach  dem  Erk.  v.  21.  IV.  02  (O#  G.  41  364)  unter  Ausbau  auch  andere