4.  Abschnitt:  Baupolizei:  Straßen-  und  Baufluchtengesetz.  257

Fälle  baulicher  Vollendung  unfertiger  oder  teilweise  zerstörter  Bauwerke
zu  verstehen.  Wie  man  die  Herstellung  der  inneren  Einrichtung  eines  im
Rohbau  fertigen  Hauses  dessen  inneren  Ausbau  nennt,  bezeichnet  man
einen  Bau,  der  vorhandene  Baureste,  Trümmer,  Ruinen  durch  ergänzende
  bauliche  Maßnahmen  zu  einem  vollendeten  Ganzen  gestaltet,
als  Ausbau.

Gemäß  8  12  kann  durch  Ortsstatut  festgestellt  werden,  daß  an
Straßen  und  Straßenteilen,  die  noch  nicht  gemäß  der  baupolizeilichen
Bestimmungen  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertiggestellt
  sind,  Wohngebäude,  die  nach  diesen  Straßen  einen  Ausgang
haben,  nicht  errichtet  werden  dürfen.  Diese  Vorschrift  hat  eine  umfangreiche
  Rechtsprechung  veranlaßt.  Zunächst  ist  zu  beachten,  daß  der  §  12
ein  fakultatives  Bauverbot  zuläßt  und  daß  dieses  Bauverbot  in  einem
gesetzmäßig  zustande  gekommenen  Ortsstatute  enthalten  sein  muß.  Anderseits
  hat  dieses  Bauverbot  keinen  Wert  und  keine  Geltung,  wenn  nicht
daneben  polizeiliche  allgemeine  Vorschriften  erlassen  werden,
welche  bestimmen,  wie  diejenigen  Straßen  beschaffen  sein  müssen,  die  für
den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  als  fertiggestellt  anzusehen
sind.  Als  Muster  hat  vielfach  das  Berliner  Ortsstatut  v.  8.  X./19.  Xl.  75
und  die  daneben  erlassene  Pol  Bd.  v.  12.  IX.  79  gedient.  Wenn  das
Oberverwaltungsgericht  (ogl.  Friedrichs,  Baufluchtengesetz,  Anm.  zu  §  12;
OVG.  8  344  u.  Erk.  v.  1.  XII.  94  —  IV  486)  annimmt,  daß  über  die
Form,  in  welcher  die  baupolizeilichen  Bestimmungen  zu  ergehen  haben,
Freiheit  bestehe  und  die  Bestimmungen  nicht  in  eine  Polizeiverordnung
eingekleidet  zu  werden  brauchen,  so  kann  dem  nicht  beigetreten  werden,
vielmehr  scheint  es  richtiger,  anzunehmen,  daß  die  „baupolizeilichen  Bestimmungen“
  in  Form  von  Polizeiverordnungen  erlassen  werden
müssen.  So  sind  ouch  unzählige  Gemeinden  vorgegangen.  Der  Verwaltungsrichter
  hat  das  Ortsstatut  auf  seine  Gültigkeit,  sofern  es
im  übrigen  rechtmäßig  zustande  gekommen  ist,  nur  dahin  zu  prüfen,  ob
es  sich  im  Rahmen  des  §  12  hält,  und  die  baupolizeilichen  Bestimmungen,
ob  sie  rechtmäßig  erlassen  und  ihnen  überall  polizeiliche  Motive  zugrunde
liegen.  Die  Zweckmäßigkeit  einzelner  Vorschriften,  das  geringere  oder
höhere  Maß  der  polizeilichen  Anforderungen  unterliegt  nicht  seiner  Beurteilung.
  Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  hat  das  Oberverwaltungsgericht
  es  nicht  für  rechtswidrig  erachtet,  wenn,  wie  jetzt  fast  überall  geschieht,
  gefordert  wird,  daß  der  zu  den  Straßen  erforderliche  Grund  und
Boden  an  die  Gemeinde  lasten=  und  kostenfrei  aufzulassen  sei  (Friedrichs
a.  a.  O.  Bem.  3  zu  §  12).

Durch  den  §  12  werden  nur  Straßen  erfaßt,  die  für  den  öffentlichen
Verkehr  und  den  Anbau  erft  fertiggestellt  werden  sollen,  aber  noch  nicht  ertig
find.  Die  Straßen  müssen  projektiert,  aber  ihr  Ausbau  noch  nicht
vollendet  sein.  Eine  Bollendung  liegt  erst  vor,  wenn  alle  die  Erfordernisse