2568  1.  Abt.:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  4.  Abschn.:  Baupolizei.

erfüllt  sind,  die  die  „baupolizeilichen  Bestimmungen“  vorschreiben.  Die
Beurteilung  der  Sachlage  macht  keine  Schwierigkeiten,  wenn  durch  einen
Bebauungsplan  auf  einer  Stelle,  wo  bisher  kein  Weg  und  Steg  gegangen,
wo  keine  Straßen  bestanden,  eine  Straße  projektiert  worden.  Eine
solche  projektierte  Straße  wird  von  dem  Anbauverbote  bis  zur  gänzlichen
Vollendung  betroffen.  Es  finden  sich  aber,  nachdem  Statut  und  Polizeiveror
  dnung  erlassen  worden,  in  der  Gemeinde  Straßen  und  öffentliche
Wege,  die  ganz  oder  teilweise  mit  Wohnhäusern  besetzt  sind  und  deren
Anbau  die  Baupolizei  nach  früherem  Rechte  nicht  verbieten  durfte
Sind  diese  Straßen  sog.  historische,  so  fallen  sie  nicht  unter  das  Bauverbot
  des  §  12.  Eine  historische  unterscheidet  sich  von  einer  im  §  12
genannten,  noch  nicht  fertiggestellten  Straße  dadurch,  daß  erstere  bereits
vor  Inkrafttreten  des  Statuts  zum  Anbau  bestimmt  gewesen  und  eine
fertige  Ortsstraße  ist.  Sie  muß  „fertig“  und  „Ortsstraße“  sein,  die
„fertige  Ortsstraße“  muß  im  „Orte“,  als  dem  Hauptteile  der  Ortschaft
oder  in  einem  Nebenteile  gelegen,  dem  inneren  Verkehre  der  Ortschaft
dienen  und  nach  den  bis  dahin  geltenden  Bestimmungen  anbaufähig  gewesen
  sein;  es  dürfen  keine  Vorschriften  bestanden  haben,  die  den  Anbau
an  diesen  Straßen  nicht  zulassen.  Auf  einen  einheitlichen  Namen
solcher  Straßen  kommt  es  nicht  an,  eine  größere  Straßenstrecke  kann  teils
in  der  Ortschaft,  teils  außerhalb  liegen,  innerhalb  dem  inneren  Ortsverkehre
  dienen,  außerhalb  nur  Kommunikationsweg  und  für  den  Anbau
nicht  bestimmt  sein,  wie  dies  z.  B.  bei  durchgehenden  Chausseen  in  Dörfern
und  kleineren  Städten  oft  der  Fall  ist  (siehe  Friedrichs,  Bem.  5  zu  &amp;  12).
Eine  Chausseestrecke  unterliegt  nicht  dem  Bauverbote  nach  §  12,  sobald
ihr  durch  den  Chausseebaupflichtigen  hergestellter  Zustand  den  baupolizeilichen
  Bestimmungen  des  Orts  über  die  Fertigstellung  von  Straßen
für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  entspricht  (OBG.  47  388).
In  dem  Erk.  v.  2.  XlI.  78  (OBG.  5  341)  ist  ausgesprochen,  daß  für
die  Frage,  ob  eine  Straße  zu  den  noch  nicht  gemäß  der  baupolizeilichen
Bestimmungen  des  Orts  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau
fertig  hergestellten  Straßen  gehört,  es  nicht  von  Bedeutung  sei,  daß  die  angrenzenden
  Grundstücke  noch  nicht  gänzlich  bebaut  seien  oder  daß  in
Beziehung  auf  eine  längst  bestehende  Ortsstraße  neuerlich  die  bis  dahin
eingehaltenen  Fluchtlinien  anderweitig  festgesetzt  seien.  Also  eine  neue
Bauflucht  endert  den  Charakter  einer  historischen  Straße  nicht.  Unerheblich
  ist  für  den  Begriff  der  historischen  Straße  ferner,  ob  darauf  ein
Wagenverkehr  stattfinden  kann  (Kunze-Kautz  2  307).  Ein  in  einer
Ortschaft  als  historische  Straße  anerkannter  Straßenzug  behält  jene  Eigenschaft
  auch,  wenn  die  Ortschaft  einem  Gemeinwesen  einverleibt  wird,  das
für  den  Anban  an  Straßen  schärfere  Vorschristen  als  die  bisherige
Gemeinde  hat  (Erk.  v.  11.  X.  97  OVG.  32  360).

Das  Bauverbot  in  9  12  gilt  nur  für  Wohnhäuser.  Wohnhäuser