5.  Abschnitt:  Jagdpolizei.  1.  Titel:  Jagdpolizei-  und  Jagdaufsichtsbehörde.  259

müssen  Wohnräume  enthalten.  Wohnhäuser  sind  daher  (Erk.  v.
10.XI.80  OBG.  8  315)  nicht  schon  solche  Gebäude,  die  nur  zum  dauernden
Aufenthalte  von  Menschen  dienen,  wie  Schulen,  Fabriken,  Werkstätten,
Restaurants,  Bahnhöfe,  Wachtgebäude,  sofern  es  darin  an  eigentlichen
Wohnräumen  fehlt.  Unter  das  Bauverbot  fällt  anderseits  sowohl  ein
Anbau  an  ein  bisher  zu  Wohnräumen  nicht  benutztes  Gebäude,  wenn
der  Anbau  als  Wohngebäude  dienen  soll,  als  auch  ein  Anbau  an  ein
vorhandenes  Wohnhaus,  wenn  dies  als  solches  erweitert  und  vergrößert
  wird.  Aber  nicht  jede,  auch  noch  so  geringe  Erweiterung  eines
Wohnhauses  fällt  unter  den  §  12,  vielmehr  ist  (Erk.  v.  8.  VII.  97
O##.  32  363)  steis  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  zu  prüfen,  ob  die
Erweiterung  nach  ihrer  Art  und  ihrem  Umfange,  sowie  nach  ihrem  Verhältnisse
  zur  Art  und  dem  Umfange  des  bereits  vorhandenen
Wohngebäudes  als  „Errichten  eines  Wohnhauses“  aufgefaßt  werden
kann.  Lediglich  der  Ausbau  eines  Tanzsaales,  des  Empfangszimmers
einer  Billa,  für  die  nicht  mehr  Wohnräume  geschaffen  werden,  gilt  nicht
als  Errichtung  eines  Wohngebäudes.  Der  Zweck  des  §  12  besteht,  wie
das  Erk.  v.  28.  IX.  84  (OVBG.  9  315)  hervorhebt,  darin,  daß  die  Gemeinde
gegen  den  Nachteil  geschützt  werden  solle,  die  erfahrungsmäßig  das  wilde
Bauen  von  Wohnhäusern  herbeiführt,  indem  schließlich  die  Gemeinden
wider  ihren  Willen  zur  Herstellung  von  Straßen  gezwungen  werden,  die
an  sich  hätten  entbehrt  werden  können.

Über  Anliegerbeiträge,  die  gemäß  den  Vorschriften  des  Baufl  G.
zu  zahlen  sind,  wird  in  dem  Abschnitte  „Kommunalabgaben“  gehandelt
werden.

Fünfter  Abschnitt.
Jagdpolizei.

Erster  Titel.
Jagdpolizei-  und  Jagdaufsichtsbehörde.

Die  Jagdpolizei  ist  Kreispolizei;  sie  wird  vom  Landrate  (Oberamtmann),
  in  Stadtkreisen  von  der  Ortspolizeibehörde  verwaltet  (Zust  G.
§  103,  Jagd  O.  v.  15.  VII.  07  §  69).  Gegen  die  jag  dpolizeilichen
Verfügungen  dieser  Behörden  finden  die  allgemeinen  Rechtsmittel  der
§5  127  ff.  LVG.  (Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  weitere  Beschwerde
  an  den  Oberpräsidenten  mit  darauffolgender  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  oder  direkte  Klage  gegen  den  Landrat  beim  Bezirksausschufse)
  statt.  Handelt  es  sich  aber  um  Anordnungen  wegen  Abminderung  des
Wildstandes  oder  um  Ablehnung  von  Anträgen  auf  Anordnung  oder  Gestattung
  solcher  Abminderung,  so  ist  nur  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß
  innerhalb  zweier  Wochen  im  Beschlußverfahren  zulässig.  Der
Bezirksausschuß  beschließt  endgültig  (ZustG.  §  103;  Pr  JagdO.  §  69).