260  I.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  5.  Abschnitt:  Jagdpolizei.

Die  Jagdpolizei  hat  die  Aufgabe,  die  durch  die  Jagdgesetze
  geschaffene  öffentliche  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten;  sie  kann
gegen  Störungen  dieser  Ordnung  mit  jagdpolizeilichen  Verfügungen
vorgehen  und  die  Ordnung  wieder  herstellen  (Erk.  v.  21.  III.  07
OBG.  50  353);  zugleich  hat  sie  die  Erlaubnisscheine,  die  zur
Ausübung  der  Jagd  erforderlich  sind  (Jagdscheine),  zu  erteilen  bzw.
wieder  abzunehmen,  wenn  bei  der  Ausübung  der  Jagd  durch
den  Inhaber  ein  Mißbrauch  droht  (§5  29ff.  Jagd  O.).  Die  öffentliche
  Ordnung  in  Jagdsachen  wird  verletzt,  wenn  gegen  die  Bestimmungen
  der  Jagdgesetze,  die  im  öffentlichen  Interesse,  also
absoluter  Natur  sind,  gehandelt  wird;  dahin  gehören  z.  B.  aus  der
Pr  JagdO  die  Vorschriften  über  Bildung  der  Jagdbezirke,  die  Vorschriften,
daß  zur  eigenen  Ausübung  der  Jagd  der  Eigentümer  auf  seinem  Grund  und
Boden  nur  unter  bestimmten  Voraussetzungen  (&amp;  4ff.)  befugt  ist,  daß  die
Grundstücke,  auf  denen  die  Eigenjagd  nicht  gestattet  ist,  dem  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke  zufallen,  ferner,  daß  die  Jagd  auf  Grundstücken,  die
im  Miteigentume  von  mehr  als  drei  Personen  sich  befinden,  nur  von  höchstens
dreien  der  Miteigentümer  ausgeübt  werden  darf,  daß  Gemeinden  auf
eigenen  Grundstücken  nur  durch  Verpachtung  oder  durch  höchstens  drei
angestellte  Jäger  die  Jagd  ausüben  dürfen  usw.  (Kunze-Kautz  2  197ff.).

Von  den  Aufgaben  der  Jagdpolizeibehörde  ist  wohl  zu  unterscheiden
  die  Aufsicht  der  Kommunalbehörden  über  die  Verwaltung  der  Jagd
auf  den  den  öffentlichen  Korporationen  gehörenden  Grundstücken  und  die
Aufsicht  über  gemeinschaftliche  Jagdbezirke.  Hat  eine  Gemeinde  im  Geltungsgebiete
  der  Pr  Jagd  O.  mehr  als  75  ha  zusammenhängender  Fläche  (84),  so  darf
sie  nur  die  Jagd  darauf  verpachten  oder  durch  angestellte  Jäger  ausüben
oder  ruhen  lassen  (§  6).  Das  Einschreiten  der  Kommunalaufsichtsbehörde
gegen  die  Art  der  Nutzung  der  Jagd  auf  den  der  Gemeinde  gehörigen
Ländereien  ist  nur  gestattet,  wenn  der  Beschluß  die  Befugnisse  der  beschließenden
  Versammlung  überschreitet  oder  das  Gesetz  verletzt  (vgl.  §  140
LGemD.  v.  3.  VII.  91).  Auf  Anweisung  der  Kommunalaufsichtsbehörde
hat  der  Gemeindevorsteher  den  Beschluß  dann  zu  beanstanden,  und  gegen
die  Beanstandung  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Während  die  JagdO.  für  die  Hohenzollernschen  Lande  v.
10.  III.  02  (GS.  33)  keine  ausdrückliche  Vorschrift,  welche  Behörde  die
kommunale  Aufsicht  über  die  Angelegenheiten  der  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke  zu  führen  hat,  enthält,  die  Befugnisse  der  Aufsichts.
behörden  daher  für  dieses  Rechtsgebiet  aus  den  allgemeinen  Vorschriften
namentlich  des  Zust  G.  hergeleitet  werden  müssen,  bestimmt  der  §  70
Pr  Jagd  O.  formell  folgendes:

Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke  wird,  soweit  in  diesem  Gesetze  nicht  etwas
anderes  bestimmt  ist,  in  Landkreisen  von  dem  Landrate,  in  höherer