1.  Titel:  Jagdpolizel-  und  Jagdaufsichtsbehörde.  261

und  letzter  Instanz  von  dem  Regierungspräfidenten,  in  Stadtkreisen
von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer  und  letzter  Instanz  von
dem  Oberpräsidenten  geübt.

Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  sind  in  allen  Instanzen
innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

Welchen  Inhaltdie  Aufsichtsbefugnissehaben,  wird  auch  hiernicht  gesagt.

Nach  der  Hann  JagdO.  ist  die  Aufsichtsbehörde  u.  a.  befugt,  zu  verhindern,
  daß  die  Rechte  der  Feldmarksgenossen  durch  Beschlüsse  der
Gesamtheit  verletzt  werden  oder  daß  durch  den  Abschluß  eines  ungültigen
Pachtvertrages  Unzuträglichkeiten  und  Nachteile  für  die  Feldmarksgenossen
  entstehen  (Erk.  v.  12.  XI.  92  OBG.  22  284).  Im  allgemeinen
verbindet  das  Aufsichtsrecht  des  Staates  über  die  Korporationen
des  öffentlichen  Rechts,  wozu  der  gemeinschaftliche  Jagdbezirk  gehört,
obervormundschaftliche  Fürsorge  für  die  Korporationen  (§§  25  ff.
II  6  A#.,  potestas  inspectoria)  mit  Wahrung  des  Staatsinteresses
gegenüber  den  Korporationen.  Seine  Aufgabe  ist,  dahin  zu  wirken,  daß
ihre  gesetzlichen  (und  statutarischen)  Zwecke  auf  dem  vorgeschriebenen
Wege  verfolgt  und  erreicht  werden.  Hierdurch  unterscheidet  es  sich  von
der  Polizeigewalt,  deren  Aufgabe  darin  besteht,  mittelst  Beschränkung
  der  allgemeinen  bürgerlichen  Freiheit  die  dem  Gemeinwohl
  förderlichen  oder  in  der  öffentlichen  Ordnung  geregelten  Zustände
durch  polizeiliche  Zwangsmittel  herbeizuführen  oder  zu  erhalten.
Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  Zwangsmittel  aus  §  132  LBG.

Werden  Aufsichtsverfügungen  erlassen,  so  kann  sich  daraus  kein
Verwaltungsstreitverfahren  entwickeln.  Da  der  Landrat  die  Jagdpolizeibehörde
  und  die  Jagdaufsichtsbehörde  in  einer  Hand  ist,  wird  er  in  der
Verfügung  klar  zum  Ausdrucke  bringen  müssen,  in  welcher  Eigenschaft
er  einschreitet.  Sollte  er  in  einer  Ausfsichtsverfügung  seine  Befugnisse
überschreiten,  so  ist  dagegen  dennoch  nur  die  Beschwerde  an  den
Regierungspräsidenten  zulässig  (6  70).  Dabei  wird  betont,  daß  sich  die
Aufsicht  nach  §70  lediglich  über  den  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  erstreckt  und
Aufsichtsverfügungen  nur  an  den  Jagdvorsteher  erlassen  werden  dürfen.
Maßt  sich  der  Landrat  (oder  Regierungspräsident),  in  der  Annahme,  daß
er  eine  Aufsichtsverfügung  gegen  einen  Dritten  erlassen  dürfe,  eine  Aufsicht
  über  den  Dritten  an,  so  ist  diese  Verfügung,  wenn  sie  ein  Gebot  oder
Verbot  enthält,  als  polizeiliche  Verfügung  anzusehen  und  zu  behandeln

Nur  in  einem  (von  der  Jagd  O.  falsch  konstruierten)  Falle  kann  die
Aufsichtsbehörde  auch  einen  Privaten  bin  den.  Wenn  nämlich  (§  24)
Pachtverträge  vom  Jagdvorsteher  oder  Jagdpächter  als  nichtig  im  Verwaltungsstreitverfahren
  angefochten  werden,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  bis
zur  rechtskräftigen  Entscheidung  dem  Pächter  für  die  Dauer  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  die  Ausübung  der  Jagd  untersagen  und  wegen

der  anderweiten  Nutzung  der  Jagd  Anordnungen  treffen,  gegen  die  nur
Kunze,  Berwaltungsstreitverfahren.  18