262  I1.  Abteilnng:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  5.  Abschnitt:  Jagdpolizei.

die  Beschwerde  nach  8  70  zulässig  ist.  Diese  intermistischen  Anordnungen
müßte  (in  sinngemäßer  Anwendung  des  §  67  Zust  G.)  richtiger  das  Verwaltungsgericht
  treffen.

Während  des  Streites  aus  §  24  und  wenn  sonst  die  Berechtigung
zur  Ausübung  der  Jagd  streitig  ist,  kann  auch  die  Jagdpolizeibehörde,
falls  die  von  ihr  wahrzunehmenden  Interessen  (§  10  II  17  AL.)  bedroht
find,  mit  polizeilicher  Berfügung  vorgehen  (vgl.  Erk.  v.  10.  II.  Ol  OG.  3
305,  v.  17.  III.  81,  v.  25.  II.  99  u.  v.  11.  III.  99  —  Kunze-Kautz  2  196  f.).
Hat  z.  B.  keiner  der  Beteiligten  beim  Vorliegen  eines  als  nichtig  anfechibaren
  Vertrages  Klage  erhoben,  so  kann  die  Jagdpolizeibehörde
(nicht  die  Aufsichtsbehörde)  mit  polizeilicher  Verfügung  die  Ausübung  der
Jagd  regeln;  gleiches  findet  statt,  wenn  zwar  kein  nichtiger  Vertrag  vorliegt,
  aber  zwei  Prätendenten  sich  im  Zivilprozesse  gegenüber  stehen  und
eine  Störung  der  öffentlichen  Ordnung  deshalb  zu  befürchten  ist,  weil.
sich  die  Prätendenten  mit  Gewalttätigkeiten  bedrohen  (ogl.  Kunze  u.
Kühnemann,  Die  Preuß.  Jagdpolizeigesetze  85,  86).

Die  Jagdpolizeibehörde  kann  auch  in  Konkurrenz  (nicht  in  Kollision)
mit  den  Verwaltungsgerichten  treten.  Streitig  keiten  der  Beteiligten
über  ihre  in  den  öffentlichen  Rechten  begründeten  Berechtigungen  und  Verpflichtungen
  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Jagd  unterliegen,  soweit  die
Pr-JagdO.  nicht  etwas  anderes  bestimmt,  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (6  71  Pr  JagdO.;  §  105  Zuft  G.).  Es  kann  der  Fall
vorkommen,  daß  die  Beteiligten  die  Klage  nicht  erheben,  das  öffentliche
Interesse  aber  nicht  duldet,  daß  von  einem  der  Beteiligten  gegen  die  Jagd.
weiter  verstoßen  wird,  und  deshalb  die  Jagdpolizeibehörde  einschreitei  (OVG.
50  358).  Dies  Einschreiten  geschieht  mit  einer  jagdpolizeilichen  Verfügung,
die,  falls  vom  Verwaltungsrichter  nicht  aufgehoben  oder  von  der  Jagdpolizeibehörde
  nicht  zurückgenommen,  so  lange  in  Kraft  bleibt,  bis  der
Verwaltungsrichter  eine  rechtskräftige  Entscheidung  zwischen  den  Beteiligten
getroffen  hat.  Diese  Entscheidungen  wirken  inter  omnes,  auch  gegen  oder
für  die  Jagdpolizeibehörde,  sie  schaffen  einen  gewissen  status.

Beispiel:  Ein  Eigentümer  behauptet,  daß  eine  Grundfläche  dauernd
und  vollständig  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigt  sei  und  daß
der  Landrat  dies  anerkannt  habe  (+  4  Pr  JagdO.);  er  übt  auf  der  Fläche
die  Jagd  selbst  aus.  Der  Jagdvorsteher  kann,  wenn  er  dies  alles  bestreitet,
die  Klage  gegen  ihn  auf  Anerkennung,  daß  die  Fläche  zum  gemeinschaftlichen
Jagdbezirk  gehöre,  erheben.  Die  Klage  wird  aber  vorläufig  nicht  angestrengt.
  Der  Landrat  hat  die  Berechtigung,  wenn  er  die  Behauptungen
des  Eigentümers  ebenfalls  bestreitet,  ihm  die  Jagd  auf  der  Fläche  polizeilich
zu  untersagen.  Sollte  sich  daraus  ein  Verwaltungsstreitverfahren  entwickeln
  (&amp;8  127  ff.  LBG.)  und  der  Landrat  unterliegen,  so  macht  das  Erkenntnis
  nur  Recht  inter  partes.  Klagt  der  Jagdvorsteher  gegen  den
Eigentümer,  so  macht  die  Entscheidung  Recht  inter  omnes,  und  die  vorher