2.  Titel:  Jagdscheine.  263

erlassene  polizeiliche  Verfügung  verliert  von  selbst  ihre  Kraft,  während  sie
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  aus  §  105  ZuftG.  und  §&amp;  71
Pr  JagdO.  ihre  Wirkung  behält.

Die  Amtsvorsteher  und  die  Polizeiverwalter  der  kleinen
Städte  haben  an  sich  keine  Polizeigewalt  in  Jagdpolizeisachen,  es  können
ihnen  aber  solche  Funktionen  von  der  Jagdpolizei  übertragen  werden.
Sie  werden  damit  Organe  der  Jagdvolizei.  Die  Gendarmen  sind
ständige  gesetzliche  Organe  der  Kreispolizei  ohne  besonderen  Auftrag,
ebenso  die  Reviervorstände  der  Polizeipräsidien.  Ihre  Verfügungen  gelten
als  Verfügungen  der  Jagdpolizei,  bis  sie  von  dieser  gemißbilligt  werden;
die  anzustellende  Klage  geht  gegen  die  Jagdpolizeibehörde  selbst.

Von  jeher  Schwierigkeiten  hat  die  Frage  bereitet,  ob  die  Königlichen
Forst=  und  Jagdschutzbeamten  zugleich  Beamte  oder  Organe  der
Jagdpolizei  von  Rechts  wegen  sind.  Das  OG.  32  136  spricht  dies
aus,  ebenso  das  Kammergericht  in  einer  Entsch,  v.  23.  VI.  98  (DJurg.
99  Nr.  25.  Die  Gründe  für  die  Ansichten  dieser  beiden  Gerichtshöfe
sind  gänzlich  verfehlt,  wie  ich  im  Verw  Arch.  2  550,  im  Pr  Bl.  20  545  und  in
Kunze-Kühnemann  182ff.  dargetan  habe.  Der  Minister  teilt  übrigens  in  einem
Erl.  v.  12.  I.  00  (Pr  Bl.  21  32)  meine  Ansicht.  In  Wirklichkeit  find  die  Forstund
  Jagdschutzbeamten  nur  dann  Organe  der  Jagdpolizei,  wenn  sie  von  den
Jagdpolizeibehörden  als  solche  eigens  dazu  bestellt  worden  sind;  dasselbe
  kann  mit  privaten  oder  kommunalen  Forst=  und  Jagdbeamten  geschehen.

Zweiter  Titel.

Jagdscheine.
(Jagd  ch  G.  v.  31.  VII.  95  u.  Pr  JagdO.  8§§  29  ff.).

In  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  nehmen  die
Entscheidungen  darüber,  ob  einem  Schützen  der  Jagdschein  mit  Recht  versagt
  oder  abgenommen  ist,  einen  breiten  Raum  ein.  Die  Materie  ist  in
dem  Jagd  Sch  G.  v.  31.  VII.  95  (GS.  304)  für  den  Umfang  der  Monarchie,
  mit  Ausnahme  der  Insel  Helgoland,  geregelt  worden.  Helgoland
hat  seine  eigene  Jagdgesetzgebung  behalten,  die  in  der  PolVd.  v.
21.  XII.  92  (Kreisblatt  für  Süderdithmarschen  Nr.  52)  zusammengefaßt
und  in  Kunze-Kühnemann,  Die  PrJagdpolizeiG.  267  wiedergegeben
ist.  Die  JagdO.  für  die  Hohenzollernschen  Lande  v.  10.  III.  02  hat  die
Vorschriften  des  Jagd  Sch  G.  aufrecht  erhalten,  die  letzteren  gelten  ferner
weiter  in  der  Provinz  Hannover,  während  die  Pr  JagdO.  v.  15.  VII.  07
im  wesentlichen  die  Bestimmungen  in  die  §§  29  ff.  aufgenommen  hat.

Wer  die  Jagd  ausübt,  bedarf  dazu  der  jagdpolizeilichen  Erlaubnis,
indem  er  bei  dem  Landrate  (Oberamtmann),  in  Stadtkreisen  bei  der  Ortsvolizeibehörde
  desjenigen  Kreises,  in  welchem  er  einen  Wohnsitz  hat  oder
zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt  ist,  einen  Jagdschein  löst.  Diesen
Jagdschein  muß  er  bei  Ausübung  der  Jagd  bei  sich  führen.  Wird

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