264  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  5.  Abschnitt:  Jagdpolizei.

der  Jagdschein  erteilt,  so  kann  von  keiner  Seite  ein  Verwaltungsstreitverfahren
  veranlaßt  werden;  solches  entwickelt  sich  erst,  wenn  die  Erteilung
abgelehnt  oder  ein  erteilter  Jagdschein  für  ungültig  erklärt  und  wieder
abgenommen  wird;  denn  die  Versagung  und  Abnahme  eines  Jagdscheines
ist  eine  polizeiliche  Verfügung,  die  mit  den  gewöhnlichen  Rechtsmilteln
  der  §§  127  ff.  LVG.  angreifbar  ist.  Dort,  wo  die  Jagdpolizeibehörde
  bei  bestimmt  vorliegenden  Tatsachen  ein  Ermessen  walten  lassen
kann  (8  7  Jagd  ch  G.,  §  35  Pr  JagdO.),  geht  die  Befugnis,  dieses  Ermessen
  auszuüben,  nicht  auf  den  Verwaltungsrichter  über,  da  diesem  nach
8  127  Abs.  3  LVG.  nur  eine  beschränkte  Prüfung  zusteht  (Kunze-Kühnemann
  a.  a.  O.  127  ff.).

Ebensowenig  unterliegt  der  Entschluß  der  Jagdpolizeibehörde,  von
der  Ermächtigung,  den  Jagdschein  zu  erteilen  oder  zu  versagen,  Gebrauch
zu  machen,  der  Kritik  des  Berwaltungsrichters,  wenn  nur  nicht  Willkür
oder  Schikane  vorliegt  (siehe  S.  194  oben).

Das  Verwaltungsstreitverfahren  findet  nicht  bloß  dann  statt,  wenn
der  Jagdschein  gänzlich  versagt  wird  (§F#§#  6,  7,  JagdSch  G.,  §§  34,  35
Pr  JagdO.),  sondern  auch  dann,  wenn  die  Erteilung  an  die  Bedingung
der  Bürgerschaftsleistung  oder  der  Zahlung  einer  erhöhten  Jagdscheinabgabe
  geknüpft  oder  die  Erteilung  eines  unentgeltlichen  Jagdscheins  abgelehnt
  wird  (O##G.  33  333;  MinErl.  v.  12.  V.  96).

Das  JagdSch  G.  und  die  Pr  Jagd.  unterscheiden  die  Fälle,  wo
der  Jagdschein  versagt  werden  muß  und  wo  er  versagt  werden  kann.
Er  muß  namentlich  versagt  werden  Personen,  von  denen  eine  unvorsichtige
Führung  des  Schießgewehrs  oder  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit
  zu  besorgen  ist.  Hat  die  Jagdpolizeibehörde  aus  diesen  Gründen
die  Versagung  ausgesprochen,  so  hat  der  Verwaltungsrichter  selbständig
zu  prüfen,  ob  nach  seiner  Überzeugung  eine  unvorsichtige  Führung
des  Schießgewehrs  usw.  zu  besorgen  ist.  Die  Überzeugung  der  Jagdpolizeibehörde
  bindet  den  Verwaltungsrichter  nicht.  Seine  Überzeugung
kann  der  Verwaltungsrichter  nur  auf  Grund  bestimmter,  erwiesener  Tatsachen
  gewinnen.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  sie  gewonnen  bei
einem  notorischen  Trunkenbolde  (Erk.  v.  15.  V.  79),  bei  allgemeiner
Neigung  zu  Gewalttätigkeiten  (Erk.  v.  20.  VI.  81  u.  9.  IX.  86),  bei
grober  Fahrlässigkeit  auf  der  Jagd  (Erk.  v.  27.  III.  81,  v.  12.  XI.  91
u.  v.  23.  III.  91),  bei  wiederholter  unvorsichtiger  Behandlung  des  geladenen
  Schießgewehrs  usw.  (siehe  Kunze-Kühnemann  a.  a.  O.  121  ff.)
Der  Verwaltungsrichter  muß  aus  den  ihm  vorliegenden  Tatsachen  den
Schluß  ziehen,  der  Schütze  entbehre  der  Eigenschaft,  daß  er  mit  dem  geladenen
  Gewehre  vorsichtig  umgehe.  Dabei  hat  das  Oberverwaltungsgericht
die  Forderung  der  Jagdpolizeibehörde,  der  Antragsteller  solle  sich  einer
Prüfung  in  der  Handhabung  der  Waffe  unterziehen,  abgelehnt  (Erk.
v.  19.  XI.  91  —  III  1028).  Während  es  auf  der  einen  Seite  ausge-