2.  Titel:  Jagdscheine.  265

sprochen  hat,  daß  der  Mangel  jener  Eigenschaft  aus  einer  einzigen
Handlung  gefolgert  werden  könne,  hat  es  anerkannt,  daß  nicht  jede
Unvorsichtigkeit  den  Schluß  zwingend  zulasse.  Den  Verwaltungsbehörden
bereitet  der  Begriff  der  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  vielfach
  Schwierigkeiten.  Zu  beachten  ist,  daß  die  Gefährdung  in  der
Offentlichkeit,  also  gegen  das  Publikum,  befürchtet  werden  muß.
Das  Publikum  soll  vor  gewaltsamen  und  widerrechtlichen  Angriffen  in
Ansehung  der  Person,  der  Gesundheit  gesichert  sein;  von  demjenigen,  der
seinen  Nebenmenschen  nach  dieser  Richtung  mißachtet  und  zu  Übergriffen
neigt,  ist  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  befürchten.
Die  Besorgnis  vor  einer  Gefährdung  der  öffen  tlichen  Ordnung  im
allgemeinen  genügt  nicht  (OVG.  18  299;  Kunze-Kühnemann  120  ff.),
die  öffentliche  Sicherheit  im  besonderen  muß  gefährdet  sein.

Die  weiteren  Versagungsgründe  aus  §6  JagdSch  G.  (6  34  Pr  JagdO.)
bedürfen  keiner  weiteren  Erläuterung.

Der  §67JagdSch  G.  (635  Pr  Jagd  O.)  gibt  die  fakultativen  Versagungsgründe
  an.  Danach  kann  u.  a.  der  Jagdschein  versagt  werden  solchen  Personen,
die  wegen  der  Übertretung  einer  jagdpolizeilichen  Vorschrift  bestraft  sind.
Der  Verwaltungsrichter  hat  dabei  zu  prüfen,  ob  die  Bestrafung  rechtskräftig
  verhängt  und  wegen  Übertretung  einer  jag  dpolizeilichen
Vorschrift  erfolgt  ist.  Jag  dpolizeiliche  Vorschriften  sind  z.  B.  in
den  §§  11  u.  12  JagbSch  G.  (6I  72,  73  PrJagdO.)  enthalten.  Im
allgemeinen  ist  das  maßgebend,  was  das  Oberverwaltungsgericht  in  den
Entsch.  2  222  u.  20  332  ausgesprochen  hat;  danach  wird  unter  einer  Übertretung
  jag  dpolizeilicher  Vorschriften  ein  jedes  Zuwiderhandeln  gegen  eine
in  bezug  auf  die  Jagd  und  deren  Ausübung  gegebene  Vorschrift  zu  verstehen
  sein.  Dazu  gehbren  die  Übertretung  der  Vorschriften  im  §  17
Jagd  Pol  G.  und  derjenigen  bezüglich  der  Schonzeiten,  das  unbefugte
Betreten  eines  Jagdreviers  in  Jagdausrüstung,  das  unbefugte  Ausnehmen
der  Eier  und  Jungen  von  jagdbarem  Federwild  usw.  Die  Provinzialrechte
enthalten  ferner  eine  große  Anzahl  von  jagdpolizeilichen  Vorschriften,  die
unter  Strafe  gestellt  sind.  Keine  Übertretung  jagdpolizeilicher  Vorschriften
soll  nach  der  Ansicht  des  OVG.  20  332  die  Übertretung  von  Polizeivorschriften
  sein,  die  bezüglich  des  Wildtransports  auf  Eisenbahnen
erlassen  find.  Der  Minister  für  Landwirtschaft  ist  anderer  Ansicht  (Erl.
v.  28.  V.  98  Kunze-Kühnemann  129  ff.),  der  beizutreten  ist.

Wenn  Tatsachen,  die  die  Versagung  des  Jagdscheins  rechtfertigen,
erst  nach  Erteilung  desselben  eintreten  oder  zur  Kenntnis  der  Behörde
gelangen,  so  muß  oder  kann  der  Jagdschein  von  der  für  die  Erteilung
zuständigen  Behbrde  für  ungültig  erklärt  und  abgenommen  werden.  Unter
der  letzten  Behörde  ist  im  Gegensatze  zu  dem  Erk.  v.  2.  II.  O1  OVG.  39
288  jede  Behörde  zu  verstehen,  in  deren  Bezirke  der  Inhaber  wohnt  oder
die  Jagd  auszuüben  berechtigt  ist  G  1  JagdSch  G.).  Die  Gründe  des