266  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  5.  Abschnitt:  Jagdpolizei.

Oberverwaltungsgerichts,  das  annimmt,  nur  die  Behörde,  die  den  Jagdschein
  erteilt  hat,  sei  für  die  Zurücknahme  zuständig,  sind  nicht  stichhaltig;
doch  ist  das  Oberverwaltungsgericht  auch  nach  erneuter  Prüfung  bei  der
Entsch.  v.  2.  II.  01  stehen  geblieben.  Wenn  die  Behörde,  wissend,  daß
der  Antragsteller  nach  §  7  Jagd  Sch  G.  bestraft  ist,  den  Jagdschein  erteilt,
im  folgenden  Jahre  aber  ohne  neue  Gründe  den  Schein  versagt,  so  wird
Willkür  anzunehmen  und  die  Berfügung  aufzuheben  sein  (OBG.  37  306).
Das  Wort  „Grundbesitz“  in  §  4  JagdSch  G.  legt  das  OG.  36  365
wörtlich  aus.  Es  genügt  also  ein  minimaler  Grundbesitz.

Infolge  dieser  Entscheidung  ist  in  der  Pr  Jagd  O.  (§  32)  der  Wortlaut
dahin  geändert:

„Personen,  welche  weder  Angehörige  eines  deutschen  Bundesstaates
  find,  noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz  oder  einen  Grundbesitz
mit  einem  Grundsteuerreinertrage  von  150  Mk.  haben,  müssen  eine
erhöhte  Abgabe  für  den  Jahresjagdschein  von  100  Mk.  und  für
den  Tagesjagdschein  von  20  Mk.  entrichten.

Es  kommt  also  das  OVG.  36  365  jetzt  nur  noch  für  die  Hohenzollernschen
  Lande  und  für  Hannover  in  Betracht;  dadurch  entsteht  das
Kuriosum,  daß  in  Hannover  ein  Jagdschein  von  einem  Ausländer,  der
daselbst  einen  Grundbesitz  mit  einem  Grundsteuerreinertrage  von  1  Mk.
besitzt,  für  15  Mk.  erlangt  werden  kann  und  daß  dieser  Jagdschein  in  der
ganzen  Monarchie  gilt,  während  in  den  Provinzen  Preußen,  Posen  usw.
dieser  Jagdschein  100  Mk.  kostet.

Dritter  Titel.

Streitigkeiten  der  Beteiligten.

Der  §  105  Zust  G.,  der  für  das  Geltungsgebiet  der  Pr  Jagd  O.  aufgehoben
  und  durch  den  §  71  derselben  ersetzt  worden  ist,  gilt  noch  für
die  Hohenzollernschen  Lande  und  für  Hannover.

Die  in  §  105  und  in  §  71  erwähnten  Streitigkeiten  müssen  die
in  dem  öffentlichen  Rechte  begründeten  Berechtigungen  und  Verpflichtungen
  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Jagd  betreffen.  Der  Kläger  nimmt
eine  solche  Berechtigung  für  sich  in  Anspruch,  oder  der  Kläger  behauptet,
daß  dem  Beklagten  das  öffentliche  Recht  eine  Verpflichtung  auferlege.
Was  zunächst  die  „Beschränkung  in  der  Ausübung  des  Jagdrechts  auf
eigenem  Grund  und  Boden"“  anlangt  (§  105  Nr.  1),  so  ist  darunter  die
Verpflichtung  des  Grundeigentümers  zu  verstehen,  sich  der  Ausübung  der
Jagd  auf  seinem  Grundstücke  in  gewissen  Fällen  zu  enthalten  und  die
Ausübung  einem  anderen  zu  überlassen,  obwohl  grundsätzlich  das  Jagdrecht
  jedem  Eigentümer  auf  seinem  Grund  und  Boden  zusteht  und  eine
Trennung  des  Jagdrechts  von  Grund  und  Boden  als  dingliches  Recht
nicht  stattfinden  darf.  Allein  dieses  Jagdrecht  darf  nur  ausgeübt  werden
auf  sog.  Eigenjagdbezirken  und  sog.  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  (in