3.  Titel:  Streitigkeiten  der  Beteiligten.  267

letzterem  Falle  in  Masse)  und  auf  Grundflächen,  die  diesen  Jagdbezirken
angeschlossen  oder  zugelegt  sind.  Erfolgt  die  Zulegung  oder  der  Anschluß
oder  gehört  das  Grundstück  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke,  so
hört  damit  das  Recht  der  eigenen  Ausübung  der  Jagd  auf  und  das  Recht
des  gemeinschaftlichen  oder  des  fremden  Jagdbezirks  beginnt.  Die  Repräsentanten
  dieses  Rechts  streiten  nun  über  die  Befugnisse  und  Beschränkungen
  im  Berwaltungsstreitverfahren  untereinander.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  stehen  sich  als  Parteien
gegenüber  der  Gemeindevorstand  als  Bertreter  des  gemeinschaftlichen
Jagdbezirks  und  der  Eigentümer  des  einzelnen  Grundstücks,  und  wenn
es  sich  um  Grundstücke  handelt,  die  keinen  eigenen  Jagdbezirk  bilden,
aber  von  eigenen  Jagdbezirken  ganz  oder  größtenteils  umschlossen
sind,  so  find  Beteiligte  die  Eigentümer  jener  Grundstücke  und  der  Eigentümer
  des  sie  umschließenden  eigenen  Jagdbezirks  (6  5).  Die  Hohenz.-Jagd.
  v.  10.  III.  02  macht  dabei  im  Gegensatze  zum  Jagd  Pol  G.  v.
7.  III.  50  keinen  Unterschied  zwischen  Wald=  und  Feldenklaven.
Voraussetzung  des  Anspruchs  des  Eigentümers  des  umschließenden  Grundstücks
  ist,  daß  die  Grundstücke  des  Verpflichteten  zungenartig  in  den
umschließenden  Eigenjagdbezirk  einspringen.  Der  umschließende  Eigenjagdbezitk
  muß  sie  gewissermaßen  umklammern  (OBG.  30  319).  Es
kommt  dabei  nicht  darauf  an,  daß  die  Enklave  kataster-  oder  grundbuch--mäßig
  eine  Grundstückseinheit  bildet.  Das  O#.  36  348  sagt:
„Springen  z.  B.  von  einem  10  ha  großen  Grundstücke  nur  50  a  sackoder
  zungenartig  in  das  einschließende  Grundstück  ein,  währenb  die
übrige  Fläche  freiliegt,  so  sind  nur  50  a  als  Enklave  anzusehen,  gleichgültig,
  ob  sie  eine  selbstständige  Bezeichnung  im  Grundbuche  oder  Kataster
haben  oder  ob  die  gefundene  Grenzlinie  für  die  Enklave  mit  einer
Grenzlinie  des  Grundstücks  gegen  andere  Grundstücke  zusammenfällt.“
Gleichgültig  ist  auch,  ob  die  Enklave  nur  einem  einzigen  Eigentümer  gehört
oder  ob  die  Enklave  aus  Grundstücken  verschiedener  Eigentümer  besteht.

Der  Besitzer  des  Eigenjagdbezirks  hat  gemäß  §  5  HohenzJagd.
eine  nach  dem  Jagdvertrage  zu  bemessende  Entschädigung  an  den  oder
die  Enklavenbesitzer  zu  zahlen.  Der  abzuschließen  de  Vertrag  ist  ein  Jagdpachtvertrag;
  er  bedarf  der  schriftlichen  Form.  Einigen  sich  die  Beteiligten
  über  die  Höhe  des  Pachtpreises  nicht,  kommt  also  ein  Pachtvertrag
nicht  zustande,  so  entscheidet  darüber  das  Verwaltungsgericht  im  Verwaltungsstreitverfahren
  gemäß  §  105  Nr.  3  ZustG.  (O##G.  36  356).

Ein  Verwaltungsstreitverfahren  entwickelt  sich  auch,  wenn  weder  der
Enklavenbesitzer  noch  der  Jagdvorsteher  des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks
anerkennt,  daß  es  sich  um  eine  Enklave  handelt  und  die  Zuschlagung
zum  eigenen  Jagdbezirk,  der  die  Enklave  umschließt,  verweigert  wird.  Dann
klagt  der  Besitzer  des  eigenen  Jagdbezirks  gegen  den  Jagdvorsteher  und
den  Enklavenbesitzer.  Die  Beiladung  einer  dieser  Parteien  genügt  nicht.