268  1.  Abtellung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  5.  Abschnitt:  Jagdpolizei.

Soweit  die  Bestimmungen  der  HohenzJagd  O.  mit  den  Vorschriften
des  Jagd  PolG.  Ahnlichkeiten  haben  oder  übereinstimmen,  wird  auf  die
zahlreichen  Erk.  des  Oberverwaltungsgerichts  in  Kunze-Kautz  2  165  ff.  verwiesen.
  Zu  beachten  ist,  daß  auch  in  Hohenzollern  die  Eigentümer  der
zum  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  gehörenden  Grundstücke  eine  Genossenschaft
  des  öffentlichen  Rechts  bilden.  Die  Genossenschaft
wird  durch  den  Gemeindevorstand  in  Personalunion  gesetzlich  vertreten
und  durch  den  Oberamtmann  als  Kommnunalaufsichtsbehörde  beaufsichtigt.
Eine  parlamentarische  Vertretung  hat  die  Genossenschaft  nicht.

Die  Hann  Jagd.  v.  11.  III.  59  betrachtet  das  Recht  zur
Ausübung  der  Jagd  ebenfalls  als  einen  Ausfluß  des  Grundeigentums;
  sie  geht  davon  aus,  daß  grundsätzlich  jedem  Grundeigentümer
  die  Ausübung  zusteht.  Von  diesem  Grundsatze  macht  sie
für  Flächen  von  weniger  als  300  hannoverschen  Morgen  u.  a.  eine  Ausnahme
in  der  Weise,  daß  die  Ausübung  der  Jagd  darauf  nicht  dem  einzelnen
Grundeigentlimer  zusteht,  sondern  regelmäßig  von  der  Gesamtheit  der
beteiligten  Grundeigentümer  jeder  Feldmark  (Feldmarkgenossenschaft),  die
wieder  durch  die  Gesamtflur  der  politischen  Gemeinde  gebildet  wird
(O##.  33  336),  zu  verwalten  ist  (§  8).  Zugleich  wird  bestimmt,  daß
beim  Vorhandensein  der  Größe  unter  300  Morgen  der  Übergang  der  Jagdausübung
  auf  die  Feldmarkgenossenschaft,  ebenfalls  einer  Genossenschaft
des  öffentlichen  Rechts,  erfolgt.  Der  Übergang  dauert  nur  so  lange,
als  die  maßgebende  Tatsache  vorhanden  ist;  er  findet  seine  Erledigung,
sobald  die  tatsächliche  Voraussetzung  nicht  mehr  besteht,  also  sobald  das
bisher  weniger  als  300  Morgen  große  Grundstück  durch  Zukauf  zu
einer  zusammenhängenden  Fläche  von  mindestens  300  Morgen  vergrößert
wird.  Dann  greift  die  Regel  von  selbst  Platz  und  der  Eigentümer
erlangt  das  Recht  zur  eigenen  Ausübung  der  Jagd  sofort  mit  der  Auflassung
  oder  dem  sonstigem  Eigentumserwerbe  trotz  bestehender  Jagdpachtverträge
  (OVG.  20  320,  24  285).  Die  Anerkennung  dieses  Rechts
erstreitet  der  Eigentümer  im  Verwaltungsstreitverfahren  gegen  die  Feldmarkgenossenschaft,
  vertreten  durch  den  Jagdvorstand  (Kunze-Kautz  2  204).  Der
Pächter  der  Feldmark  ist  in  dem  Streite  nicht  Mitpartei,  sein  Recht  hört  mit
dem  Ausscheiden  des  Grundstücks  aus  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
von  selbst  auf.  Seine  Beiladung  ist  zulässig  (ogl.  S.  57  dieses  Handbuches).

Streiten  zwei  gemeinschaftliche  Jagdbezirke  darüber,  zu  welchem
Jagdbezirke  ein  gewisses  Grundstück  gehört,  so  ist  der  Eigentümer  als
Partei  zum  Verwaltungsstreitwerfahren  ebenfalls  zuzuziehen;  die  Beiladung
  genügt  nicht  (Kunze-Kautz  2  204,  205).

Dem  Eigentümer  steht  der  mit  erblichem  Nutzungsrechte  versehene
Eigentümer  (dominus  utilis)  unter  Ausschluß  des  Obereigentümers
(dominus  directus)  in  Hannover  gleich.

Die  Pr  JagdO.  v.  15.  VII.  07  enthält  mancherlei  Abweichungen