3.  Titel:  Streitigkeiten  der  Beteiligten.  269

von  den  Grundsätzen  des  JagdPolG.  v.  7.  III.  50  und  deshalb  Verschiedenheiten
  von  den  in  letzterem  Gesetze  aufgestellten  Berechtigungen  und
Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Jagd.  Über  sie  wird
ebenfalls  im  Verwaltungsstreiwerfahren  (&amp;  71)  entschieden,  soweit  dieses
Gesetz  nicht  etwas  anderes  bestimmt.

Eine  solche  Bestimmung  findet  sich  u.  a.  in  §  4;  darüber,  ob  eine
Grundfläche  dauernd  und  vollständig  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigt
  ist,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  dabei  die  Jagd  auf
Flugwild  ausgeübt  werden  darf,  oder  ob  die  unter  Ziff.  2  Abs.  2  §  4
aufgeführten  Grundflächen  (Zubehörstreifen  von  Eisenbahnen,  Kanälen  usw.)
zur  Bildung  eines  Eigenjag  dbezirks  oder  zur  Herstellung  des  Zusammenhanges
  geeignet  sind,  entscheidet  die  Jagdpolizeibehörde.  Gegen  ihre
Entscheidung  findet  nur  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  statt.
Hat  danach  die  Jagdpolizeibehörde  oder  auf  Beschwerde  der  Bezirksausschuß
  endgültig  entschieden,  daß  eine  Grundfläche  dauernd  und  vollständig
  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigt  ist,  so  ist  diese  Entscheidung
  rebus  sic  stantibus  für  den  Verwaltungsrichter  bindend  in
einem  Streite  zwischen  dem  Grundeigentümer  und  dem  Jagdvorsteher,  in
dem  der  erstere  behauptet,  ein  Recht  auf  eigene  Ausübung  der  Jagd  zu  haben.

Auch  im  Geltungsbereiche  der  PrJagd.  steht  jedem  Eigentümer
auf  seinem  Grund  und  Boden  das  Jagdrecht  (§  2)  zu.  Dies  Recht
darf  aber  (§  3)  nur  ausgeübt  werden  auf  Jagdbezirken,  Eigenjagdbezirken,
gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  und  auf  Grundflächen,  die  Eigenjagdbezirken
angeschlossen  oder  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  zugelegt  sind.

Die  den  Eigenjagdbezirk  bildende  Grundfläche  steht  entweder  im
Eigentum  einer  physischen  oder  juristischen  Person  (6  6  Abs.  2)  oder  im
Miteigentume  mehrerer  solcher  Personen.  Diese  Personen  nennt  die  Jagd  O.
Inhaber  des  Eigenjagdbezirks.  Besteht  an  der  Grundfläche  ein  erbliches
oder  ein  zeitlich  nicht  beschränktes  Nutzungsrecht  oder  ein  Nießbrauch
C  Abs.  3),  so  gilt  der  Nutzungsberechtigte  als  Inhaber,  und  ihm  stehen
die  öffentlich-rechtlichen  Befugnisse  zu.  Im  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
gilt  gleiches  (ogl.  OBG.  50  353).

Die  Entstehung  eines  Eigenjagdbezirks  vollzieht  sich  nur  mit
dem  Willen  des  Eigentümers,  der  sich  äußert.  Die  Außerung  des
Willens  kann  durch  schlüssige  Handlungen  geschehen.

Meist  wird  eine  Erklärung  gegen  den  Jagdvorsteher  des  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirks  abgegeben  werden.  Erkennt  der  Jagdvorsteher
das  Recht  zur  Bildung  eines  Eigenjagdbezirks  nicht  an,  so  liegt  actio
nata  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  vor.  Das  erste  Erfordernis
für  die  Bildung  eines  Eigenjagdbezirks  ist,  daß  die  erforderlichen  Grundflächen
  ein=  und  derselben  physischen  oder  juristischen  Person,  beim
Vorliegen  von  Miteigentum  denselben  Miteigentümern  gehören  (ogl.
Kunze-Kühnemann  29,  38,  39).  Dem  Eigentümer  steht  ein  erbliches