270  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  5.  Abschnitt:  Jagdpolizei.

Nutzungsrecht  (Lehn=  oder  Fideikommiß)  oder  ein  Nießbrauch  gleich,
dergestalt,  daß,  wenn  z.  B.  eine  Person  70  ha  zu  Eigentum  und  10  ha  in
Nießbrauch  hat,  damit  das  Erfordernis  des  §  4  erfüllt  ist.  Die  gegenteiligen
  Ausführungen  im  OBG.  9  149  sind  nicht  richtig.

Für  die  Bildung  des  Eigenjagdbezirks  kommt,  wenn  ein  Nutzungsberechtigter
  (§  5  Abs.  3)  vorhanden  ist,  nur  dieser,  nicht  der  Eigentümer
selbst  in  Betracht.  Der  Eigentümer  muß  sich  die  Verfügungen  und  Erklärungen
  des  Nutzungsberechtigten  gefallen  lassen,  der  letztere  vertritt
das  Grundstück  in  jagdrechtlicher  Hinsicht.  Hat  sich  daher  der  Ehemam
wegen  des  Frauenguts,  der  Pfarrer  wegen  des  Pfarrlandes,  der  Lehrer
wegen  des  Schullandes  (OBG.  9  149,  28  319;  Kunze-Kautz  2  165)
dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  angeschlossen  und  auf  Bildung  eines
Eigenjagdbezirks  verzichtet,  so  bindet  dies  den  Eigentümer.  Daraus
folgt,  daß  der  Nutzungsberechtigte,  nicht  der  Eigentümer,  in  einem  entstehenden
  Verwaltungsstreitverfahren  Partei  ist.

Ein  nach  §  4  Ziff.  2  Abs.  1  zu  bildender  Eigenjagdbezirk  muß

1.  mindestens  75  ha  Grundfläche  aufweisen  (Ausnahmen  sind  nur  in
den  besonderen  Fällen  der  §§  9  und  10  zugelassen);

2.  die  Fläche  muß  land=  oder  forstwirtschaftlich  benutzbar  sein:

3.  ferner  muß  das  ganze  Areal  in  sich  zusammenhängen.

Eine  forst=  oder  landwirtschaftliche  Benutzung  braucht  tatsächlich
  nicht  stattzufinden,  sie  muß  nur  an  der  Grundfläche  nach  deren
Natur  möglich  sein.  Darüber  entscheidet  vielfach  die  Bestimmung  des
Grundstücks.  Ein  öffentlicher  Schmuckplatz,  auf  dem  Gras  geschnitten
oder  Zierbäume  wachsen,  wird  als  landwirtschaftlich  benutzbares  Grundstück
  nicht  anzusehen  sein.  Dagegen  können  es  Seen,  Teiche,  Wasserstücke
sein  (ugl.  Kunze-Kautz  2  167).

Wegen  der  Trennung  durch  Wege  und  Gewässer  vgl.  Kunze-Kühnemann
  34,  35,  Kunze-Kautz  2  170.

Die  nicht  im  Eigentume  des  Eigenjagdberechtigten  stehenden  Wege,
Deiche,  Privatflüsse  gehören  zum  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  und
bilden  Teile  desselben  (§  7;  O  G.  10  156,  16  344).  Sie  unterstehen
daher  an  sich  dem  Jagdausübungsrechte  des  Inhabers  des  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirks  (OVG.  19  319).  Um  zu  verhindern,  daß  dadurch  der
Eigenjagdbezirk  gegen  den  Willen  des  Inhabers  durchschnitten  wird,  hat
die  Jagd  O.  in  Satz  3  u.  5  Ziff.  2  Abs.  1  8  4  Fürsorge  getroffen.
Diese  Flächen  werden,  insoweit  sie  zwischen  ein  und  demselben  Jagdbezirke
  liegen,  diesem  angeschlossen.  Liegen  sie  zwischen  verschiedenen
Jagdbezirken,  so  erfolgt  der  Anschluß  bis  zur  Mitte  an  jeden  Bezirk.
Sie  gelten  dann  gemäß  §  12  Abs.  2  als  dem  Eigenjagdberechtigten  verpachtet,
  und  er  hat  dafür  ein  freiwilliges  oder  gemäß  §&amp;  19  festzustellendes
Pachtgeld  an  den  Eigentümer  der  angeschlossenen  Fläche  zu  zahlen.  Über
die  Dauer  des  Anschlusses  bestimmt  der  §  11  das  Nähere.  Lehnt  der