3.  Titel:  Streitigkeiten  der  Beteiligten.  271

Eigenjagdberechtigte  den  Anschluß  ab,  so  verbleiben  die  Flächen  Teile  des
gemeinschaftlichen  Jagdbezirks.

Streitigkeiten  über  diese  Fragen  entscheidet  der  Verwaltungsrichter,
doch  ist  das  Verwaltungsstreitverfahren  lediglich  über  die  Frage,  ob  die
unter  Ziff.  2  Abs.  2  §F  4  aufgeführten  Grundflächen  wegen  ihrer  Schmalheit
  zur  Bildung  eines  Eigenjagdbezirks  oder  zur  Herstellung  des  Zusammenhangs
  geeignet  sind,  ausgeschlossen.  Die  Jagdpolizeibehörde
  befindet  darüber;  dagegen  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß.

Über  die  Bildung  des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks  besindet
  §  7  (ogl.  dazu  die  Anm.  in  Kunze-Kühnemann  43  ff.).

Der  §  7  behandelt  ferner  die  Waldenklaven  (ogl.  §  7
Jagd  PolG.  und  die  sich  daran  knüpfenden  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts
  in  Kunze-Kautz  2  184  ff.).

Die  früheren  Vorschriften  im  Jagd  PolG.  sind  hierbei  verschieden
geändert  worden.  Der  einschließende  Wald  von  mindestens  750  ha
muß  die  Enklave  zu  mindestens  90  Prozent  begrenzen.  Dies  vereinfacht
die  Sache  gegenüber  dem  Jagd  PolG.

Als  Waldenklaven  kommen  nur  Grundstücke  eines  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirks  in  Betracht.  Gleichgültig  ist,  ob  die  Enklave  katasteroder
  grundbuchmäßig  eine  Einheit  bildet  oder  nur  ein  Teil  einer
solchen  Grundstückseinheit  ist  oder  ob  die  durch  die  90prozentige  Umschließung
  gefundene  mathematische  Linie  mit  einer  Grenzlinie  gegen
andere  Grundstücke  zusammenfällt  (OVG.  36  348),  ebenso  ob  die  Enklave
aus  einem  nur  einem  Eigentümer  gehörenden  Grundstücke  oder  aus
mehreren  verschiedenen  Eigentümern  gehörigen  Grundstücken  besteht.  Der
Anschluß  an  den  Eigenjagdbezirk  des  Waldbesitzers  erfolgt  nur  auf  Verlangen
  des  letzteren;  das  Berlangen  ist  bis  zum  Ablaufe  der  Auslegungsfrist
  der  Pachtbedingungen  für  den  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk
E  21)  auszusprechen.  Der  Anschluß  erfolgt  pachtweise  (6(  12  Abs.  2).
Der  Pachtpreis  wird  nötigenfalls  nach  §§  12,  19  u.  26  durch  den  Kreisausschuß
  (Bezirksausschuß)  festgesetzt.  Gegen  den  Beschluß  kann  jeder
Teil  binnen  zwei  Wochen  den  Antrag  auf  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  stellen.  Der  Verwaltungsrichter  befindet  dann  über  die
Höhe  des  Pachtschillings.  Des  formellen  Abschlusses  eines  Pachtvertrages
bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht,  er  kann  aber  erfolgen.  Über  die  Zeit
des  Beginnes  der  Anpachtung  vgl.  Kunze-Kühnemann  47,  48.

Der  Anschluß  einer  Waldenklave  kann  nicht  verlangt  werden,  wenn
sie  entweder  selbst  einen  Flächenraum  von  75  ha  im  Zusammenhange
  hat  oder  wenn  nach  ihrer  Abtrennung  die  übrig  bleibenden  Flächen
des  Gemeindebezirks  nicht  mehr  75  ha  umfassen  würden.

Die  als  Waldenklaven  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundstücke
dürfen  aber  weder  Eigenjagdbezirke  im  Sinne  des  §  2a  oder  2b  bilden
oder  Teile  eines  solchen  sein  (OBG.  11  289,  18  294).  Stoßen  mehrere