272  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  5.  Abschnitt:  Jagdpolizei.

umschlossene  Grundstücke  aneinander,  so  daß  sie  eine  zusammenhängende
Fläche  von  mindestens  75  ha  umfassen,  so  bilden  sie  einen  für  sich
bestehenden  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  (6  5).  Die  Regelung  der  Verhältnisse
  aus  §  5  wird  die  Jagdpolizeibehörde  im  allgemeinen  den  Beteiligten
  überlassen  müssen.  Sie  könnte  aber  polizeilich  einschreiten,  wenn
entgegen  den  positiven  Vorschriften  in  &amp;  5  von  den  Beteiligten  verfahren
wird  (Kunze-Kautz  2  186,  198).

Behauptet  bei  einem  Streite  der  Jagdvorsteher,  daß  die
Enklave  zum  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  gehöre  und  der  Eigentümer
des  umschließenden  Grundstücks  kein  Recht  habe,  die  Anpachtung  zu  verlangen,
  so  geht  die  Klage  des  Jagdvorstehers  gegen  den  Eigentümer
des  einschließenden  Grundstücks  und  gegen  den  oder  die  Enklavenbesitzer.
Die  letzteren  sind  Streitgenossen;  die  Beiladung  genügt  nicht.

Der  §  8  behandelt  die  Zulegung  oder  die  Anschließung  derjenigen
  Flächen  eines  Gemeindebezirks,  die  nach  den  §S§  4,  7  zu  einem
Jagdbezirke  nicht  gehören.  Sie  werden  angrenzenden  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirken  zugelegt  oder  angrenzenden  Eigenjagdbezirken
angeschlossen  oder  es  wird  aus  ihnen  zusammen  mit  angrenzenden
Flächen  eines  anderen  Gemeindebezirks  ein  besonderer  gemeinschaftlicher,
mindestens  75  ha  umfassender  Jagdbezirk  gebildet.  Der  Anschluß
an  einen  Eigenjagdbezirk  kann  nur  im  Wege  der  freien  Berein  barung
erfolgen.  Die  Zulegung  an  einen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk  kann
nach  §  18  von  der  Beschlußbehörde  erzwungen  werden.  Ein  Berwaltungsstreitverfahren
  findet  darüber  nicht  statt.

Werden  die  in  §  8  Abs.  1  bezeichneten  Flächen  ganzoder  größtenteils
  von  demselben  Jagdbezirke  umschlossen,  so  find  sie  zunächst  dessen
Inhaber  oder  Bertreter  zum  Anschlusse  anzubieten.  Die  Verletzung  dieser
Verpflichtung  kann  zum  Verwaltungsstreitverfahren  führen.  Dagegen  darf
der  Inhaber  des  Eigenjagdbezirks  oder  der  Vertreter  des  gemeinschaftlichen
Jagdbezirks  nicht  gezwungen  werden,  gemäß  des  Angebots  die  Enklave
anzuschließen.  Er  kann  den  Antrag  ablehnen.

Werden  Grundflächen  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  zugelegt,
  so  gelten  sie  als  Teile  desselben  (5§  12),  die  Besitzer  als  Jagdgenossen.
  Der  Anschluß  an  einen  Eigenjagdbezirk  erfolgt  pachtweise.
Der  Inhaber  des  Eigenjagdbezirks  wird  Pächter  (Kunze-Kühnemann  57  ff.).
Kommt  eine  Vereinbarung  über  den  Pachtschilling  nicht  zustande,  so  wird
er  nach  den  §§  12,  19,  26  zunächst  durch  die  Beschlußbehörde,  dann  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zwischen  den  Parteien  festgestellt.  Wegen  der
Pachtdauer  siehe  Kunze-Kühnemann  59.

Die  bisherigen  Jagdgesetze  mit  Ausnahme  des  Kurh  G.  enthalten
keine  ausdrückliche  Bestimmung  darüber,  ob  der  Eigentümer,  der  sich  einen
Eigenjagdbezirk  neu  schafft,  mit  diesem  Augenblicke  aus  dem  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirk  auszuscheiden  berechtigt  ist  oder  nicht.  Das