3.  Titel:  Streitigkeiten  der  Beteiligten.  273

Oberverwaltungsgericht  hat  diese  Streitfrage  in  bejahendem  Sinne  entschieden
  (OB##G.  14  291,  20  320,  31  239).  Die  PrJagdD.  GE  14)  hat
aus  Billigkeitsgründen  den  Interessen  des  Jagdpächters  soweit
Rechnung  getragen,  als  der  Eigentümer  des  neu  gebildeten  Eigenjagdbezirks
  dem  Jagdvorsteher  und  dem  Pächter  des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks,
  aus  dem  er  seine  Grundfläche  aussondern  will,  sechs  Monate
vor  Ablauf  des  Pachtjahres  anzeigen  muß,  daß  er  von  seinem  Rechte
Gebrauch  machen  werde.  Ist  diese  Anzeige  rechtzeitig  erfolgt,  so  beginnt
das  Jagdausübungsrecht  auf  dem  neugebildeten  Eigenjagdbezirke  mit  dem
Ablaufe  des  Pachtjahres,  in  dem  die  Erklärung  abgegeben  wird.  Der
Jagdpächter  hat  seinerseits  das  Recht,  von  dem  Jagdpachtvertrage  zurückzutreten,
  wenn  er  den  Pachtvertrag  fünf  Monate  vor  Ablauf  des  Pachtjahres
  kündigt.  Der  rechtzeitig  ausgesprochene  Rücktritt  wird  mit  dem
Ablaufe  des  Pachtjahres  wirksam.  Ein  Streit  hierüber  zwischen  Jagdvorsteher
  und  Jagdpächter  ist  im  Zivilprozesse  auszufechten.  Dagegen
  wird  im  Verwaltungsstreitverfahren  entschieden  über  die  Frage,  ob
der  Eigenjagdbezirk  entstanden  ist,  und  zwar  sicherlich  zwischen  dem  Grundbesitzer
  und  Jagdvorsteher.  Wenn  aber  der  Pächter  widerspricht,  mit  der
Behauptung,  er  sei  gemäß  §  4  nicht  rechtzeitig  in  Kenntnis  gesetzt  worden?
Sein  Widerspruch  gründet  sich  auf  eine  öffentlich-rechtliche  Berechtigung,
und  es  ist  anzunehmen,  daß  auch  er  gemäß  §  71  klagen  und  verklagt
werden  kann  zur  Entscheidung  darüber,  ob  ein  Eigenjagdbezirk  entstanden
ist.  Widerspricht  zugleich  der  Jagdvorsteher,  so  find  sie  Streitgenossen.

Verliert  ein  Eigenjagdbezirk  eines  seiner  gesetzlichen  Erfordernisse,
so  hört  damit  seine  Eigenschaft  als  Eigenjagdbezirk  von  selbst  auf.  Die
Folgen  sind  verschieden  geordnet.  Hängen  die  Grundflächen  des  früheren
Eigenjagdbezirks  mit  den  Grundflächen  des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks,
  in  dem  sie  belegen  sind,  zusammen,  so  fallen  sie  diesem  von  selbst
zu.  Haben  die  Grundflächen  keinen  räumlichen  Zusammenhang  mit  einem
gemeinschaftlichen  Jagdbezirk,  so  ist  mit  ihnen  nach  §§  7  bis  10  zu  verfahren,
  soweit  nicht  der  Eigentümer  von  dem  Ausschlußrechte  aus  §  13
Gebrauch  macht.  Die  Wirkung  tritt  sofort  ein.

Die  Jagd  .  stellt  die  Gutsbezirke  den  Gemeindebezirken
gleich.  Die  Eigentümer.  der  Grundstücke  eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks
(im  Guts=  oder  Gemeindebezirke)  bilden  eine  Genossenschaft  des  öffentlichen
  Rechts,  die  Rechtsfähigkeit  besitzt  G  16).  Die  gesetzliche  Vertretung
ordnet  §  16.  Die  Zusammensetzung  der  Jagdgenossenschaft  kann  nicht
durch  Privatabmachungen  gegen  das  Gesetz  geändert  werden  (Kunze-Kautz  2
177  ff.,  192).  Die  Jagdgenossenschaft  kann  Rechte  erwerben  und  veräußern,
  Verträge  abschließen,  Verpflichtungen  auf  sich  nehmen,  klagen  und
verklagt  werden.  Sie  hat  den  Wildschaden  nach  §  52  zu  ersetzen;  der
Anspruch  darauf  geht  gegen  die  Jagdgenossenschaft;  sie  wird  in  dem
Wildschadenverfahren  durch  den  Jagdvorsteher  vertreten.