274  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Jagdpolizei.

Die  Genossenschaft  wird  stets  durch  eine  Einzelperson,  auch  im
Berwaltungsstreitverfahren,  vertreten.  Die  parlamentarische  Vertretung
der  politischen  Gründe  ist  kein  Organ  der  Genossenschaft,  ebensowenig  die
Versammlung  der  Eigentümer  oder  Nutzungsberechtigten.  Die  Jagdgenossen
  treten  nur  im  Einspruch  oder  in  der  Beschwerde  auf.

Streitigkeiten  darüber,  ob  ein  Genosse  mit  seinem  Grundstücke  zur
Jagdgenossenschaft  gehört,  werden  nach  §  71,  wie  bisher,  im  Verwaltungsstreitverfahren
  entschieden.  Auch  wenn  nur  ein  Grundstück  in  einer  Gemeinde
  vorhan  den  ist,  das  keinen  Eigenjagdbezirk  bildet,  wird  ein  gemeinschaftlicher
  Jagdbezirk  damit  geschaffen.

Über  die  Nutzung  der  Jagd  in  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
bestimmen  die  §§  20  ff.  Der  Jagdvorsteher  hat  die  von  ihm  beabsichtigte
Art  der  Verpachtung  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.  Jeder
Jagdgenosse  kann  gegen  die  Art  und  Pachtbedingungen  Einspruch
beim  Kreisausschuß  (in  Stadtkreisen  beim  Bezirksausschuß)  erheben.  Über
den  Einspruch  ist  im  Beschlußverfahren  zu  befinden.  Kommt  darauf
der  Pachtvertrag  (5  22)  zustande,  so  ist  dieser  zwei  Wochen  lang  öffentlich
auszulegen.  Während  der  Auslegungsfrist  kann  jeder  Jagdgenosse  Einspruch
  erheben,  worüber  der  Kreisausschuß  (Bezirksausschuß)  im  Beschlußverfahren
  befindet.  Der  Einspruch  darf  sich  jedoch  gegen  die  Art  der
Verpachtung  und  gegen  die  Pachtbedingungen  insoweit  nicht  richten,  als
dieselben  durch  das  im  §  71  vorgeschriebene  Einspruchsverfahren  festgestellt
  sind.  Haben  die  Pachtbedingungen  (§  21)  nicht  alle  wesentlichen
Punkte  des  Pachtvertrages  enthalten,  weil  z.  B.  erst  die  öffentliche  Ausbietung
  die  Höhe  des  Pachtschillings  oder  die  Person  des  Pächters  ergeben
sollte,  so  kann  sich  der  Einspruch  auch  gegen  diese  richten.

Pachtverträge,  die  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  (§§8  20,
21,  22,  23)  verstoßen,  sind  nichtig.  Sie  können  vom  Jagdvorsteher  und
dem  Jagdpächter  im  Verwaltungsstreitverfahren  (einer  gegen  den  andern)
angefochten  werden.  Der  Verwaltungsrichter  ist  dabei  an  die  Beschlüsse  des
Kreis=  und  Bezirksausschusses  im  Beschlußverfahren  gebunden  (Erk.  v.
4.  XI.  07  —  III  2173).  Die  Klage  ist  an  keine  Frist  gebunden  und  bei  dem
Gerichte  selbst  anzubringen.  Eine  Popularklage  ist  sie  nicht  (Kunze-Kühnemann
  84).  Andere  Anfechtungsgründe  (§§8  123  ff.,  143  BGB.)  gehören
vor  den  ordentlichen  Prozeßrichter.  Der  letztere  ist  auch  zuständig  für
Klagen  auf  Zahlung  des  Pachtzinses,  Aufhebung  des  Vertrages  wegen
Nichtbezahlung  des  letzteren  usw.

Wie  weit  auch  die  Jagdpolizeibehörde  gegen  die  Ausübung  der
Jagd  auf  Grund  eines  nichtigen  Pachtvertrages  einschreiten  kann,  s.  oben
S.  262.

Ein  weiterer  Streit  der  Beteiligten  kann  bei  Verteilung  der  Pachtgelder
  entstehen  (6J  25).  Der  Jagdvorsteher  hat,  nachdem  er  die  Auslagen
aus  der  Jagdkasse  bestritten,  die  Verteilung  nach  der  Größe  der  Grund-