4.  Titel:  Wildschadenersatz.  275

stücke  vorzunehmen  und  den  Verteilungsplan  auszulegen.  Jeder  Beteiligte
(Grundeigentümer  oder  Nutzungsberechtigter)  kann  binnen  zwei  Wochen
nach  Beendigung  der  Auslegung  Einspruch  bei  dem  Jagdvorsteher  einlegen.
  Gegen  dessen  Bescheid  findet  innerhalb  zweier  Wochen  die  Klage
statt.  Die  Klage  ist  beim  Gerichte  einzureichen.  Sind  mehrere  Klagen  angebracht,
  so  sind  sie  zu  verbinden.  Ist  auf  Grund  eines  Erkenntnisses  der  Plan
geändert  worden,  so  ist  dagegen  nicht  nochmals  Einspruch  und  Klage  zulässig.

Der  Verwaltungsrichter  befindet,  ob  die  Einnahmen,  Ausgaben,
Berechnung  der  Anteile,  Größe  des  ganzen  Jagdbezirks  richtig  angegeben
sind,  kurz,  er  prüft  alles,  was  auf  die  Berechnung  des  Anteils  der  Genossen
  von  Einfluß  ist.

Wenn  der  Jagdvorsteher  in  der  Aufstellung  des  Planes  oder  in
der  Ausschüttung  säumig  ist,  kann  er  zur  Tätigkeit  von  der  Jagdaufsichtsbehörde
  angehalten  werden  (Zwangsmittel  aus  §  132  LG.).
Eine  Klage  mit  dem  Ziele,  daß  der  Jagdvorsteher  den  Plan  aufstellt,
gibt  es  nicht.

Der  Kläger  soll  die  Summe,  die  er  mehr  beansprucht,  ziffernmähig
angeben.  Ist  er  nicht  benachteiligt,  so  hat  er  keine  Klage.

Zuständig  für  alle  bisher  benannten  Klagen  ist  in  erster  Instanz
der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß.  Im  ersten
Fall  ist  Berufung  und  Repvision,  im  letzten  Falle  nur  Berufung  an  das
Oberverwaltungsgericht  zulässig.  Die  Jagdpolizeibehbrde  und  die  Jagdaufsichisbehörde
  sind  bei  Streitigkeiten  der  Beteiligten  (6  71)  niemals
Partei,  dagegen  kann  es  die  Militärverwaltung  (  28  Abs.  1)  sein.

Vierter  Titel.

Wildschadenersatz.

Wird  durch  Schwarz-,  Rot-,  Elch-,  Dam=  oder  Rehwild  oder  durch
Fasanen  ein  Grundstück  beschädigt,  an  welchem  dem  Eigentümer  das
Jagdrecht  nicht  zusteht,  so  ist  der  Jagdberechtigte  verpflichtet,  dem
Berletzten  den  Schaden  zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht  erstreckt  sich  auf  den
Schaden,  den  die  Tiere  an  den  getrennten,  aber  noch  nicht  eingeernteten
Erzeugnissen  des  Grundstücks  anrichten  (6  835  BGB).  Der  Wildschaden
gilt  als  Quasidelikt.  Eigenes  Verschulden  des  Verletzten  ist  nach
§  254  BGB.  zu  berücksichtigen.

Für  den  nach  §  835  zu  ersetzenden  Schaden  hat  die  Jagd.  v.
15.  VII.  07  in  den  §§  51  ff.  besondere  Bestimmungen  erlassen.  Für  die
Art  und  den  Umfang  des  Ersatzes  gelten  die  §§  249  ff.  BGB.  (entzogener
  Gewinn:  Erk.  v.  17.  Xl.  02  OBG.  42  269;  hinsichtlich  der
Bäume  und  Ziersträucher:  Kunze-Kühnemann  155).

Die  gesetzliche  Ersatzpflicht  findet  stau  für  Grundstücke,  die  zu
einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  gehören,  und  solche,  die  an
einen  Eigenjagdbezirkangeschlossen  worden  (§§  52,  58).  Ersatzpflichtig