276  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  5.  Abschnitt:  Jagdpolizei.

ist  in  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  die  Jagdgenossenschaft,  vertreten
durch  den  Jagdvorsteher,  und  bei  Grundflächen,  die  gemäß  §  4  Abs.  1
Ziffer  2  Abs.  1,  §  7  Abs.  5,  §§  8,  9  einem  Eigenjagdbezirk  angeschlossen
find,  der  Inhaber  des  letzteren  als  Pächter.  Im  Falle  des  §  10  ist
der  Inhaber  des  einschließenden  Eigenjagdbezirks  auch  dann  ersatzpflichtig,
wenn  er  den  angebotenen  Anschluß  abgelehnt  hat  und  ein  selbständiger
Jagdbezirk  gebildet  worden  ist.  Hat  der  Inhaber  des  Eigenjagdbezirks
diesen  verpachtet,  so  haftet  gesetzlich  nicht  der  Pächter,  sondern  der  Inhaber
  des  Eigenjagdbezirks.  Gegen  ihn  richtet  sich  das  Verfahren  und
die  Klage.  Ist  der  Pächter  des  Eigenjagdbezirks  oder  des  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirks  vertraglich  verpflichtet,  dem  Verpächter  für  den  Wildschaden
  aufzukommen,  so  kann  der  Pächter  im  Verwaltungsstreitverfahren
beigeladen  werden  (siehe  S.  57  dieses  Handbuchs).

Bei  Bodenerzeugnissen,  die  geerntet  werden,  läßt  sich  der  ganze
Umfang  eines  längere  Zeit  vor  der  Ernte  angerichteten  Schadens  nicht
immer  mit  Sicherheit  erkennen;  es  soll  deshalb  die  Zeit  der  Ernte  maßgebend
  sein  (6  54).

Der  Beschädigte  (Eigentümer,  Nutzungsberechtigte,  Pächter)  hat  den
Anspruch  bei  der  für  das  geschädigte  Grundstück  zuständigen  Ortspolizeibehörde
  binnen  drei  Tagen  seit  Kenninis  von  der  Beschädigung  anzumelden
  (6  55);  sonst  findet  kein  Ersatzanspruch  statt.  Für  die  Berechnung
der  Frist  gelten  die  §§  187,  188,  193  BGB.  Sie  ist  eine  Präklusiv-,
keine  Verjährungsfrist.  Präklusiv-(Ausschluß-)fristen  sind  solche  Fristen,
welche  die  Entstehung  eines  Rechts  einer  zeitlich  bestimmten  Schranke
unterwerfen,  dergestalt,  daß  es  nur  durch  Ausübung  innerhalb  der  Frist  zur
zur  Entstehung  gelangt  (OVG.  17  234,  38  133;  Erk.  v.  4.  II.  04  —
III  242).  Bei  der  Versäumung  der  Frist  zur  Anmeldung  kommt  es  auf
ein  Verschulden  nicht  an  (Erk.  v.  3.  XII.  96  OBG.  31  245,  Kunze-Kautz
  2  208).  Innerhalb  der  Frist  muß  die  Ortspolizei  in  dem  Besitze
der  Anmeldung  sein;  die  Offnung  des  Schriftstücks  ist  nicht  notwendig
(Erk.  v.  6.  I.  OO  OVG.  36  360).  Wer  die  Ortspolizeibehörde  ist,  siehe
Kunze-Kühnemann  160).

Die  Ortspolizeibehörde  beraumt  einen  Lokaltermin  zur  Ermittelung
und  Schätzung  des  Schadens  an  und  ladet  die  Parteien  (Ersatzberechtigten
und  Ersatzpflichtigen),  nötigenfalls  auch  Sachverständige  (§  56).  Hat  der
Jagdpächter  vertraglich  gegenüber  dem  gesetzlich  zum  Schadenersatze
Verpflichteten  die  Tragung  des  Schadens  übernommen,  so  ist  dieser  mit
zu  laden.  Die  Parteien  (nicht  der  Jagdpächter)  können  beantragen,  daß
die  Schätzung  kurz  vor  der  Ernte  stattfindet  (§  57).  Diesem  Antrage  muß
stattgegeben  werden.

Auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Vorverhandlungen  hat  die  Ortspolizeibehörde
  einen  Vorbescheid  über  den  Anspruch  und  die  Tragung
der  Kosten  zu  erlassen  und  den  Beteiligten  (Ersatzberechtigten  und  Ersatz-