4.  Titel:  Wildschad  enersatz.  277

pflichtigen)  zuzustellen.  Es  ist  zweckmäßig,  dem  Jagdpächter  Abschrift
zuzufertigen.  Sollte  versehentlich  der  nur  vertraglich  zur  Übernahme  der
Ersatzpflicht  verbundene  Jagdpächter  zur  Tragung  des  Wildschadens  durch
die  Ortspolizeibehörde  verurteilt  worden  sein,  so  steht  ihm  die  Klage  (F  59)
zu  (Erk.  v.  22.  IX.  97  Kunze-Kühnemann  162).  Neuerdings  hat  aber  das
Oberverwaltungsgericht  angenommen,  dieser  Vorbescheid  sei  als  polizeiliche
  Verfügung  zu  erachten  und  danach  angreifbar  (§8  127  ff.  LVG.;
Kunze-Kautz  2  211).  Diese  Ansicht  ist  aber  nicht  richtig.

Der  Vorbescheid  ist  wie  ein  Erkenntnis  abzufassen,  mit  Tenor
und  Gründen.  Er  ist  ein  Akt  der  Rechtsprechung,  nachgebildet  dem
Verfahren  nach  §  75  Feld--  und  Forst  PolG.  v.  1.  IV.  80).

Gebühren  für  den  Vorbescheid  werden  nicht  erhoben  (O##G.  26
272,  275;  Kunze-Kautz  2  212).  Die  durch  die  Zuziehung  der  Sachverständigen
  entstandenen  Kosten,  Portoauslagen  usw.  hat  der  Unterliegende
zu  ersetzen.

Gegen  den  Vorbescheid  findet  innerhalb  zweier  Wochen  die  bei  dem
Kreisausschusse  einzureichende  Klage  statt;  in  Stadrkreisen  geht  die  Klage
an  den  Bezirksausschuß.  In  ersterem  Falle  ist  Berufung  und  Revision,
in  letzterem  die  Berufung  zulässig.

Ist  die  Frist  versäumt,  so  ist  nach  §  112  LVG.  die  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  gegeben.

Die  Klage  ist  auch  zulässig,  wenn  die  Ortspolizeibehörde  die  Vornahme
  der  in  §  56  angeordneten  Ermittelungen  und  den  Erlaß  eines
materiellen  Bescheides  ablehnt,  z.  B.  weil  sie  annimmt,  die  Frist  sei  versäumt
  (Kunze-Kautz  2  209)  oder  sie  sei  nicht  zuständig.

Die  Klage  ist  nicht  etwa  gegen  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten;
denn  es  ist  ein  Streit  der  Beteiligten.

Ortlich  zuständig  ist  derjenige  Kreisausschuß  (Bezirksausschuß),  in
dessen  Bezirk  das  beschädigte  Grundstück  belegen  ist.

Hat  die  Ortspolizeibehörde  im  Vorverfahren  mangelhafle  Feststellungen
  getroffen,  so  ist  die  Sache  vom  Verwallungsrichter  nicht  an
sie  zurückzuweisen,  sondern  das  Verwaltungsgericht  hat  seinerseits  die
betreffenden  Ermittelungen  anzustellen.

Über  die  Tragung  der  Kosten  des  Vorverfahrens  bestimmt  gleichzeitig
das  Verwaltungsgericht  (6  60;  O#  G.  26  275).

Ist  gegen  den  Vorbescheid  die  Klage  nicht  eingelegt,  so  kann  aus
ihm  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  die  Vollstreckung  erfolgen.

Der  §  59  enthält  eine  im  Verwaltungsstreitverfahren  selten  vorkommende
  (vgl.  §  101  ZusiG.,  §  21  Waldschutz  G.  v.  6.  VII.  75  u.  §  53
Unterstützungs  G.  v.  12.  III.  94)  Bestimmung:

Die  Entscheidungen  des  Kreisausschusses  und  des  Bezirksausschusses
  sind  vorläufig  vollstreckbar.

Die  Vollstreckung  verfügt  nach  §  60  LVWG.  der  Vorsitzende  des  Gerichts.

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  19