278  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.

Sechster  Abschnitt.

Fischereipolizei.
Nach  §  100  ZustG.  führt  der  Kreis=  bzw.  der  Stadtausschuß  die  Aufsicht
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über  die  nach  den  §#§  9,  10  Fisch  G.  v.  "7“  1.  "50“  gebildeten  Fischereigenossenschaften.
  Gegen  die  Verfügungen  findet  binnen  zwei  Wochen  der
Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  (mit  den  weiteren  gewöhnlichen  Rechtsmitteln)
  statt.  Voraussetzung  ist,  daß  die  Verfügung  die  (kommnnale)
Aufsicht  über  die  öffentliche  Genossenschaft  betrifft;  die  Klage  kann  nur
darauf  gestützt  werden,  daß  die  Verfügung  dem  Statute  oder  dem  Gesetze
  widerspricht.  Die  Regelung  entspricht  nicht  den  sonstigen  Vorschriften
über  Angriffe  gegen  Aussichtsverfügungen  (vgl.  §§  7,  24  Zust  G.,  §  49  G.
v.  1.  IV.  79).

Im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  gemäß  §  74  Abs.  3  LVG.  ein  Kommissar
  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  als  Beklagter  zu  bestellen,
da  weder  der  §  100  Zust  G.  noch  eine  andere  gesetzliche  Vorschrift  die  öffentliche
Behörde  bezeichnet,  die  die  Rolle  des  Beklagten  wahrzunehmen  hat  (Erk.  v.
18.  II.  95  OBG.  27  292).  Die  Klage  ist  bei  dem  Gerichte  vorzubringen.

Die  eigentliche  Fischereipolizei  wird  entweder  von  der  ordentlichen
Ortspolizei  oder  von  besonderen  Oberfischmeistern  verwaltet,  deren
Organe  die  Fischereiaufseher  (Fischmeister)  sind.  Hinsichtlich  der  Rechtsmittel
  gegen  polizeiliche  Berfügungen  der  Oberfischmeister  bestimmt  der
8  134  LVG.,  daß  sie  den  Beamten  der  Ortspolizei  gleichzustellen  find
(6&amp;&amp;  127  ff.  a.  a.  O.).  Die  polizeiliche  Aktion  eines  Fischereiaufsehers  ist
gleichzuachten  der  polizeilichen  Aktion  eines  Polizeireviervorstandes
gegenüber  einer  Polizeid  irektion.  Solange  sie  nicht  von  dem  Oberfischmeister
  reprobiert  ist,  gilt  sie  als  dessen  Aktion  und  ist  mit  den  gegen  die
eigenen  Verfügungen  des  Oberfischmeisters  zulässigen  Rechisbehelfen  anzugreifen
  (OBG.  27  292).  Ubt  der  Genossenschaftsvorstand  eine  polizeiliche
  Funktion  aus,  indem  er  eine  Bescheinigung  nach  §  16  Fisch  G.
auszustellen  sich  weigert,  so  sind  die  Rechtsbehelfe  dieselben,  als  wenn  ein
Fischereiaufseher  die  Ausstellung  der  Bescheinigung  versagt  hätte  (6§  127  ff.
LBG.);  denn  der  Vorstand  ist  auch  ein  Organ  der  Ortspolizeibehörde  oder
des  Oberfischmeisters  (Kunze-Kautz  2  150).

Was  die  Ausstellung  der  Bescheinigungen  anlangt,  so  ist  die  Behörde
  ohne  weiteres  verpflichtet,  jedem,  der  ihr  anzeigt,  daß  er  die
Fischerei  auf  bestimmten  nicht  geschlossenen  Gewässern  aus  eigenem  Rechte
oder  als  Pächter  betreiben  will,  die  Bescheinigung  zu  erteilen.  Eine
materielle  Prüfung  des  behaupteten  Rechts  zur  Fischerei  steht  der  Polizei
nicht  zu  (OB#G.  7  285  u.  27  292).

Wird  die  Verpflichtung  zur  Teilnahme  an  den  Lasten  einer  nach