6.  Abschnitt:  Fischereipolizei.  279

den  §§8  9  u.  10  Fisch  G.  gebildeten  Fischereigenossenschaft  oder  das  Recht
auf  Teilnahme  an  den  Aufkünften  aus  der  gemeinschaftlichen  Fischereinutzung
  (5  10)streitig,  so  hat  vorab  der  Genossenschaftsvorstand  (wie  in
Kommunalangelegenheiten)  Bescheid  zu  erteilen,  und  dagegen  findet  binnen
zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Die  Klage
ist  beim  Kreis=  oder  Stadtausschusse  anzubringen,  seine  Entscheidung
ist  vorläufig  vollstreckbar  101  ZustG.).  Diese  Klagen  bieten  keine
besonderen  Schwierigkeiten.

Beklagter  ist  der  Genossenschaftsvorstand.  Gegen  die  Entscheidungen
find  Berufung  an  den  Bezirksausschuß,  dann  Revision  an  das  Oberverwaltungsgericht
  zulässig.

Nach  §  102  a.  a.  O.  unterliegen  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses,
  wogegen  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  gegeben
  ist,

a)  Streitigkeiten  über  die  Frage,  ob  ein  Gewässer  als  geschlossen  (§+  4
Fisch  G.)  anzusehen  sei,  und

b)  Klagen  der  Fischereiberechtigten  oder  Fischereigenossenschaften  auf
weitere  Beschränkung  oder  gänzliche  Aufhebung  von  Fischereiberechtigungen,
  die  auf  die  Benutzung  einzelner  bestimmter  Fangmittel
  oder  stän  diger  Fischereivorrichtungen  gerichtet  sind.

Bei  Streitigkeiten  über  die  Frage,  ob  ein  Gewässer  als  geschlossen
anzusehen  ist,  muß  der  Fischereiberechtigte  behaupten,  daß  das  Gewässer
geschlossen  sei,  während  die  Fischereipolizeibehörde  (Amtsvorsteher,
Polizeiverwaltung,  Oberfischmeister),  in  deren  Amtsbezirke  das  Gewässer
  liegt,  von  dem  Gegenteile  ausgeht.  Die  Polizeibehörde  ist
Partei  in  diesem  Verfahren.  Gegenpartei  ist  der  Eigentümer  des
Gewässers,  nicht  aber  derjenige,  der  von  ihm  die  Fischerei  gepachtet
  hat  (Erk.  v.  7.  VII.  04  —  III  1285).  Zwischen  zwei  Privaten
kann  sich  dieser  Streit  vor  dem  Berwaltungsgerichte  nicht  abspielen.
Die  Fischereipolizei  kann  Klägerin  oder  Beklagte  sein,  sie  muß  immer
behaupten,  daß  das  Gewässer  nicht  geschlossen  sei;  sie  hat  keine  Aufgabe,
für  die  Geschlossenheit  des  Gewässers  einzutreten.  Als  Beigeladene  kann
die  Polizei  nicht  erscheinen  (OB#G.  11274,  22  277).  Die  Fischereipolizei
wird  Veranlassung  haben,  mit  Klage  vorzugehen,  wenn  jemand  von  der
Anschuldigung,  er  habe  in  nicht  geschlossenem  Gewässer  unerlaubt  gefischt,
freigesprochen  wird,  auf  Grund  der  Feststellung  des  Strafrichters,  daß
das  Gewässer  geschlossen  sei  (O#G.  8  238).  Die  Klage  unterliegt
  keiner  BVerjährung.  Das  Fisch  G.  bezieht  sich  auf  alle  Arten
von  Gewässern,  fließende  und  stehende,  mögen  sie  vorübergehend  oder
dauernd  Wasser  führen  (OBG.  28  305).  Nach  O##G.  8  238  u.  35  306
ändert  sich  der  Begriff  eines  geschlossenen  Gewässers  nicht,  auch
wird  eine  im  übrigen  tatsächlich  für  den  Wechsel  der  Fische  noch  „geeignete“
  Verbindung  nicht  zu  einer  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  mehr

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