280  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.

„gecigneten“,  wenn  etwaige  bei  dem  Passieren  zu  überwindende  Hindernisse
und  Erschwernisse  sowie  zeitweilige  Unterbrechungen  der  Verbindung  vorkommen.
  Steigt  ferner  das  Wasser  eines  sonst  geschlossenen  Gewässers  durch
plötzliche  Regengüsse  über  die  Ufer  oder  wird  der  Damm  eines  geschlossenen
Gewässers  fortgerissen,  so  machen  diese  vorübergehenden  Umstände  das
geschlossene  Gewässer  noch  nicht  zu  einem  nicht  geschlossenen  im  Sinne
des  Gesetzes.  Nur  da,  wo  es  sich  um  einen  örtlich  abgegrenzten
Bestand  von  Fischen  handelt,  über  den  die  Verfügung  tatsächlich  und
rechtlich  in  der  Hand  eines  einzelnen  liegt  (Fischteiche),  hat  es  der
Gesetzgeber  nicht  für  geboten  erachtet,  schützend  einzutreten,  während  überall
  da,  wo  eine  Konkurrenz  mehrerer  Fischender  stattfindet,  der  gesetzliche
Schutz  treten  soll  (Kunze-Kautz  2  146  ff.).

Unter  Fischwechsel  ist  der  Zug  der  Fische  zu  verstehen.  Schon
die  Möglichkeit  des  Herausgehens  der  Fische  aus  einem  Gewässer  genügt;
  ein  Rückwechsel  ist  nicht  erforderlich.

Die  ergehende  Entscheidung  über  die  Frage,  ob  ein  Gewässer  als
geschlossenes  anzusehen,  macht  jus  inter  omnes,  gilt  also  für  die  Privatpartei
  wie  für  die  Polizei  und  den  Strafrichter  (Kunze-Kautz  2  146;
O.  15  344).

Bei  Streitigkeiten  der  Fischereiberechtigten  oder  Fischereigenofsenschaften
  auf  weitere  Beschränkung  oder  Aufhebung  von  Fischereiberechtigungen
  (§  102  Nr.  2  Zust  G.)  wird  ein  nicht  geschlossenes  Gewässer
  vorausgesetzt.  Solche  Gewässer  dürfen  durch  ständige  Fischereivorrichtungen
  niemals  auf  mehr  als  auf  die  Hälfte  der  Wasserfläche
versperrt  werden,  auch  dürfen  die  Vorrichtungen  nicht  so  nahe  aneinander
angebracht  sein,  daß  der  Zug  der  Fische  behindert  wird,  es  müßten  denn
die  bereits  bestehenden  Fischereivorrichtungen  auf  einer  Fischereiberechtigung
  beruhen,  die  dies  besondere  Fangmittel  zuläßt.  Derartige
  Fischereiberechtigungen  wurden  früher  durch  landesherrliches  Privileg
vielfach  verliehen.  Durch  Ersitzung  kann  eine  solche  Berechtigung  nicht
erworben  werden  (Kunze-Kautz  2  147,  148).  Das  Fisch  G.  erfordert
ferner,  daß  die  Vorrichtung,  die  auf  Grund  einer  wirklichen  Berechtigung
errichtet  ist,  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  auch  tatsächlich
vorhanden  gewesen  ist.  Die  Klage  ist  ebenfalls  der  Verjährung  nicht
unterworfen.

Sind  die  Fischereiberechtigten  oder  Fischereigenossenschaften  mit  der
Klage  durchgedrungen,  so  findet  gemäß  des  Erkenntnisses  eine  Beschränkung
  oder  Aufhebung  von  Fischereiberechtigungen  statt,  wie  wenn
das  Enteignungsrecht  verliehen  worden  wäre,  aber  nur  gegen  Entschädigung.
  Über  letztere  befindet  aber  nicht  das  Verwaltungsgericht,
sondern  das  ordentliche  Gericht  (§  5  Abs.  6  Fisch  G.).