7.  Abschnitt:  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.  281

Siebenter  Abschnitt.
Schutzwaldungen  und  Waldgenofsenschaften.

Das  G.,  betr.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften,  v.
6.  VII.  75  (GS.  416)  behandelt  in  Abschn.  II  88  2  bis  22  Schutzmaßregeln
  zur  Abwendung  von  Gefahren,  denen  durch  die  Beschaffenheit
von  Sandländereien  benachbarte  Grundstücke,  öffentliche  Anlagen,
Wasserläufe  ausgesetzt  sind  usw.  Zu  diesem  Zwecke  kann  sowohl  die  Art
der  Benutzung  der  gefahrbringenden  Grundstücke,  als  auch  die  Ausführung
  von  Waldkulturen  oder  sonstigen  Schutzanlagen  auf  Antrag  vom
Kreisausschusse,  der  den  Namen  Waldschutzgericht  führt,  angeordnet
werden,  Nach  der  seit  1875  veränderten  Gesetzgebung  hat  der  Kreis.
ausschuß  zunächst  im  Beschlußverfahren  und,  falls  mündliche  Verhandlung
beantragt  wird,  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  verhandeln.  Der  Antrag
  auf  Erlaß  von  Anordnungen  ist  bei  dem  Waldschutzgerichte  zu
stellen  (8  8),  seine  Zuständigkeit  bestimmt  sich  nach  der  Belegenheit  des
gefahrbringenden  Grundstücks.  Geht  der  Antrag  gegen  den  Kreisverband
oder  ist  er  selbst  Antragsteller,  so  bestimmt  der  Bezirksausschuß  das  zuständige
  Waldschutzgericht  (#BG.  5  59),  das  natürlich  nicht  der  Kreisausschuß
  des  antragstellenden  Kreises  sein  darf.  Nachdem  das  Waldschutzgericht
  zur  Untersuchung  des  Sachverhalts  einen  Kommissar  ernannt  hat,
kann  es  auf  dessen  Antrag  oder  auf  den  eines  Beteiligten  die  Vorfrage,
ob  eine  Gefährdung  im  Sinne  des  5  2  des  G.  vorliegt,  ev.  durch  Erkenntnis
  entscheiden.  Gegen  dies  Erkenntnis  ist  Berufung  und  Revision
zulässig.  Im  übrigen  hat  der  Kommissar  ein  Regulativ  zu  entwerfen,
worin  die  in  §  11  genannten  Gegenstände  ihre  Erledigung  finden  müssen.
Das  Regulativ  gelangt  zur  Kenntnis  der  Beteiligten  (§  13).  Werden
Einwendungen  nicht  erhoben,  kann  das  Waldschutzgericht  das  Regulativ
durch  Bescheid  festsetzen  und  für  vollstreckbar  erklären.  Der  Bescheid  ist  den
Beieiligten  zuzustellen.  Diese  können  binnen  zwei  Wochen  Einspruch
erheben  und  zugleich  mündliche  Verhandlung  beantragen.  Wird  kein
Einspruch  erhoben,  so  gilt  der  Bescheid  vom  Tage  der  Zustellung  als
Endurteil.  Im  Fall  der  Erhebung  des  Einspruchs  beginnt  das  Verwaltungsstreitverfahren.
  Das  Waldschutzgericht  hat  dann  durch  Endurteil
(mit  Berufung,  Revision)  über  die  Einwendungen  zu  entscheiden  und
schließlich  das  Regulativ  festzusetzen  oder  den  Antrag  auf  Erlaß  eines
solchen  abzuweisen.

Der  Vorsitzende  des  Waldschutzgerichts  hat  die  Aufsicht  darüber,  daß
die  festgesetzten  Anordnungen  befolgt  werden.  Wenn  er  Anordnungen
gegen  das  Regulativ  erläßt,  kann  binnen  10  Tagen  beim  Waldschutzgerichte
  Einspruch  erhoben  werden.  Das  letztere  erläßt  einen  Beschluß,