282  J.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.

gegen  den  die  Beschwerde  an  den  Bezirksansschuß  zulässig  ist.  Letzterer
entscheidet  endgültig  (2BG.  5  60).

Eine  Sonderheit  besteht  für  diese  Art  Bollstreckung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  darin,  daß,  im  Falle  Gefahr  im  Verzuge  ist,  der
Vorfitzende  des  Waldschutzgerichts  im  öffentlichen  Interesse  schon  vor  rechtskrüftiger
  Entscheidung  vorläufige  Anordnungen  zur  Verhinderung
solcher  Unternehmungen  treffen  darf,  die  eine  die  Gefahr  vergrößernde
oder  begünstigende  Veränderung  in  der  Bewirtschaftung  eines  Grundstücks
vorbereiten,  eine  sicher  zu  billigende  Vorschrift.

Rechtsverbindlich  festgestellte  Regulative  können  später  auf  gleiche
Weise  abgeändert  werden.

Das  G.  v.  6.  VII.  75  enthäll  ferner  (88  23  ff.)  Bestimmungen,  betreffend
  die  Bildung  von  Waldgenossenschaften,  für  den  Fall,  wo
die  forstmäßige  Benutzung  nebeneinander  oder  vermengt  gelegener
Waldgrundstücke  oder  Flächen  oder  Heideländereien  nur  durch  das  Zusammenwirken
  aller  Beteiligten  zu  erreichen  ist.  Das  Rechtsverhältnis
der  Genossenschaft  und  ihrer  Mitglieder  wird  durch  ein  Statut  geregelt.
  Der  Kreisausschuß  als  Waldschutzgericht  erläßt  das  Statut,
nachdem  ein  von  ihm  bestellter  Kommissar  an  Ort  und  Stelle  den  gestellten
  Antrag  geprüft,  das  Regulativ  entworfen  und  die  Beteiligten
darüber  gehört  hat.  Das  Waldschutzgericht  hat  durch  Endurteil  (mir
Berufung,  Revision)  zu  entscheiden,  ob  ein  Bedürfnis  zur  Bildung  der
Waldgenossenschaft  vorliegt,  ob  das  Statut  die  Zustimmung  der  gesetzlich
erforderlichen  Mehrheit  der  Beteiligten  gefunden,  sowie  ob  dasselbe  den
gesetzlichen  Vorschriften  entspricht  und  ob  ein  öffentliches  Interesse  nicht
verletzt  ist;  schließlich  trifft  das  Waldschutzgericht  Entfscheidung,  daß  die
Genossenschaft  nach  dem  Statute  zu  begründen  sei.  Zugleich  entscheidet
es  über  die  Widersprüche  gegen  die  vorgeschlagenen  Beschränkungen  der
Servitutberechtigten  und  über  die  Höhe  der  Entschädigungen.

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  nicht  viel  Gelegenheit  gehabt,  sich
über  Grundsätze  der  hier  behandelten  Materie  auszusprechen.  Betreffs  der
Verteilung  der  Parteirollen  im  Streitverfahren  über  Anträge  auf  Anordnung
  von  Waldschutzmaßregeln  (§&amp;  2,  7—  13)  ist  derjenige,  der  den
Antrag  auf  Erlaß  der  Anordnungen  gestellt  hat,  als  Kläger  anzusehen
und  zubezeichnen  (Erk.  v.  7.  II.  82  OBG.  8  176).  In  der  kommissarischen
Verhandlung  liegt  der  Schwerpunkt  des  Verfahrens;  ist  gegen  die
dafür  gegebenen  Vorschriften  verstoßen,  so  kann  ein  wesentlicher
Mangel  des  Verfahrens  vorliegen,  der  zur  Bernichtung  des  Verfahrens
  führt.  Der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  vertritt  die
Klage  nach  §  63  LVG.  Der  für  die  Klageschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren
  vorgeschriebene  Inhalt  braucht  nicht  notwendig  in  der  Klageschrift
  selbst  zu  stehen,  er  kann  sich  aus  den  Anlagen  oder  aktenmäßigen  Vorgängen
  ergeben  (OVG.  v.  22.  IV.  95  Kunze-Kautz  2  215).