8.  Abschnitt:  Deichpolizei.  283

Ein  Beteiligter,  der  bei  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem
Kommissar  dem  Statute  für  eine  Waldgenossenschaft  zugestimmt  hat,  kann
im  Laufe  des  nachfolgenden  Verwaltungsstreitverfahrens  die  Zustimmung
nicht  wieder  zurückziehen  (O  G.  v.  22.  X.  83  10  170).

Achter  Abschnitt.

Deichpolizei.

Das  G.  über  das  Deichwesen  v.  28.  I.  48  (GS.  54),  das  durch  das
G.  v.  11.  IV.  72  (GS.  377)  auf  die  Provinzen  Schleswig-Holstein  und
Hannover  ausgedehnt  worden  ist,  mit  Ausnahme  derjenigen  Gebietsteile,
für  welche  besondere  Deichordnungen  bestehen,  hat  durch  das  Zust  G.
keine  solchen  Veränderungen  erfahren,  daß  dadurch  Entscheidungen  oder
Beschlüsse  der  Deichbehörden  direkt  dem  Verwaltungsrichter  übertragen
werden.  Das  Verwaltungsstreitverfahren  entwickelt  sich  nur  dann,  wenn
gewisse  Polizeibehörden  (Regierungspräsident,  in  Hannover  Landrat
und  Magistrat,  in  Schleswig-Holstein  Landrat,  G.  v.  11.  IV.  72  Art.  1;
Erk.  v.  4.  VI.  88  OG.  16  331)  eine  deichpolizeiliche  Verfügung
erlassen  und  diese  mit  den  gewöhnlichen  Rechtsmitteln  aus  den  8§  127  ff.
LBG.  angefochten  wird.  Der  oft  vorkommende  Fall  ist  der,  daß  jemand
ohne  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  (ZustG.  8  96  Abs.  1)  Deiche
oder  ähnliche  Erhöhungen  der  Erdoberfläche,  die  die  Ausbreitung  der  zeitweise
  aus  ihren  Ufern  tretenden  Gewässer  beschränken,  in  der  Breite,  die
das  Wasser  bei  der  höchsten  Überschwemmung  einnimmt  (Inundationsgebiet),
  neu  anlegt,  verlegt,  erhöht  oder  ganz  oder  teilweise  zerstört  (6  1
Deich  G.).  Dagegen  vorzugehen  ist  die  vom  Regierungspräsidenten
(Landrat,  Magistrat)  gehandhabte  Deichpolizei  ermächtigt.  Sie  kann  die
Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  verlangen.  Die  Rechtsmittel  sind
beim  Einschreiten  des  Regierungspräsidenten  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
  mit  darauffolgender  Klage  an  das  Oberverwaltungsgericht  (§5  130
LVG.),  beim  Einschreiten  des  Landrats  oder  Magistrats  die  Rechtsmittel  nach
88  127  ff.  Hierbei  ist  folgendes  zu  beachten:  Die  §s§  1—10  Deich  G.  beziehen
  sich  nur  auf  Deiche,  die  zu  keinem  Deichverbande  gehören.
Schreitet  bei  Deichen,  die  zu  einem  solchen  gehören,  mit  polizeilicher  Verfügung
  der  Deichhauptmann  ein,  so  kann  seine  Verfügung  nicht  mit  den
Rechtsmitteln  aus  den  §§  127  ff.  LVG.  angegriffen  werden,  da  der
Deichhauptmann  keine  Kreis=  oder  Ortspolizeibehörde  im  Sinne  des  §  127
ist  Kunze-Kautz  2  138).  Über  die  Frage,  was  deichähnliche  Erderhöhungen
im  Sinne  des  §  1  Deich  G.  sind,  hat  sich  das  Oberverwaltungsgericht
(Kunze-Kautz  2  139  ff.)  mehrfach  ausgesprochen.  Anpflanzungen  gehören
jedenfalls  nicht  dahin.  Als  deichähnliche  Erhöhung  kann  nur  in  Betracht
  kommen,  was  mit  der  Erdoberfläche  in  eine  feste  Verbindung  gebracht
ist  und  deshalb  gleich  einem  Damme  hinsichtlich  der  Ausbreitung