284  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  8.  Abschnitt:  Deichpolizei.

des  Wassers  im  Überschwemmungsgebiete  wirkt,  die  Ausbreitung  hindert.
Dies  kann  hinsichtlich  einstweilen  niedergelegter  Materialien,  wie  Steine
und  Hölzer,  nicht  anerkannt  werden.  Werden  Steine  oder  Hölzer  zu
festen  Mauern  zusammengefügt  und  hindern  diese  die  Ausbreitung  des
Wassers  wie  Deiche,  so  gelten  sie  als  deichähnliche  Erderhöhungen.  Einzelne
  Gebäude,  die  nicht  die  Natur  der  Umwallung  haben,  werden
als  unter  den  §  1  fallend  nicht  anzusehen  sein  (Erk.  v.  6.  VI.  0O4  Kunze-Kautz
  Erg.  06  168).  Das  Erk.  v.  24.  IX.  03  (OBG.  44  316)  sagt:  „Gebäude
  gehören  nicht  zu  den  deichähnlichen  Erhöhungen;  der  Rechtszustand
bei  ihnen  ist  derselbe  wie  bei  land=  und  forstwirtschaftlicher,  sowie  gartenmäßiger
  Bodenbenutzung  (OBG.  42  262).“  Ufermauern,  die  die  Uferhöhe
überragen,  können  als  Deiche  erachtet  werden.  Feldziegelöfen  hat  das
Oberverwaltungsgericht  freigegeben.  Das  Erk.  v.  15.  VI.  98  (Kunze-Kautz
  2  140)  ist  zu  beanstanden,  dagegen  die  Ausführung  in  dem  v.
30.  I.  99  (Kunze-Kautz  2  142)  als  richtig  anzuerkennen.

Den  Unterschied  zwischen  Deichen  und  deichähnlichen  Erhöhungen
der  Erdoberfläche  sieht  das  Erk.  v.  24.  IX.  06  OBG.  50  296  darin,
daß  erstere  zum  Schutze  der  Ländereien  benachbarter  Besitzer,  wenn  auch
nicht  notwendig  ausschließlich  zu  diesem  Zwecke,  bestimmt  sein  müssen,
während  unter  letzteren,  abgesehen  von  natürlichen  Erhöhungen  der
Erdoberfläche,  z.  B.  Dünen,  solche  Anlagen  zu  verstehen  sind,  die  zwar
zu  einem  anderen  Zwecke  bestimmt  sind,  allein  ähnlich  wie  die  Deiche
auf  das  Überschwemmungsgebiet  einwirken.

Wenn  der  §  1  Deich  G.  die  Worte  enthält,  „wenn  es  erforderlich
  ist“,  so  ist  damit  nicht  eiwa  dem  Verwaltungsrichter  die  freie
Prüfung  übertragen,  ob  der  Regierungspräsident  von  der  Beseitigung  der
nicht  genehmigten  Deichanlage  absehen  konnte;  der  Verwaltungsrichter  hat
vielmehr  die  Klage  als  unbegründet  abzuweisen,  wenn  ein  Deich  ohne
Konsens  errichtet  ist,  mag  in  dem  nachträglich  einzuholenden  Konzessionsverfahren
  auch  der  Bezirksausschuß  den  Deich  nachträglich  genehmigen
  oder  mögen  im  Verwaltungsstreitverfahren  Gründe  geltend  gemacht
werden,  die  solche  Genehmigung  als  wahrscheinlich  oder  sicher  hinstellen
(O##.  44  318).  Für  die  Bestimmung  der  Grenzen  des  Überschwemmungsgebiets
  sind  außergewöhnliche  (abnorme)  Hochwasser  nicht  zu  berücksichrigen.
Bei  den  danach  zu  berücksichtigenden  Hochwassern  ist  nicht  der  Durchschnitt
  zwischen  den  höchsten  Wasserständen,  die  die  einzelnen  Hochwasser
erreicht  haben,  sondern  der  höchste  Wasserstand  entscheidend,  der  auch  nur
bei  einem  der  gewöhnlichen  Hochwasser  vorgekommen  ist  (OBG.  44  318).

Wird  gemäß  §  7  Deich  G.  (8  96  Zust  G.)  interimistisch  festgesetzt,
wer  zur  Unterhaltung  eines  zerfallenen  Deiches  verbunden  ist,  so  stehl
dem  Herangezogenen  die  Klage  auf  Erstattung  des  Geleisteten  im
ordentlichen  Rechtswege,  nicht  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.