9.  Abschnitt:  Ansiedelungen  und  Kolonien  usw.  285

Ebenso  ist  vor  dem  ordentlichen  Richter  auf  Feststellung  der  abstrakten
Deichunterhaltungspflicht  (é  8)  zu  klagen.

Nach  §  24  Deich  G.  (der  sich  auf  Deiche,  die  zu  einem  Deichverband
gehören,  mit  bezieht)  ist  der  Regierungspräfident  befugt,  eine  solche  Benutzung
  der  Deiche  zu  beschränken  oder  zu  verbieten,  die  die  Widerftandsfähigkeit
  eines  Deiches  zu  schwächen  geeignet  sind.  Die  Bestimmung
gab  Anlaß  zu  der  Entsch.  v.  5.  XII.  OC3  OVG.  45  332.  Es  hatte  jemand
  auf  einem  Deiche  ein  Haus  erbaut,  der  Regierungspräsident  ordnete
die  Beseitigung  des  Hauses  an,  weil  die  Boraussetzungen  des  §  24  vorlägen.
Das  Oberverwaltungsgericht  hob  die  Verfügung  auf,  indem  es  annahm,
nicht  der  Regierungspräfident,  sondern  der  Deichhauptmann  sei  zum  Erlasse
der  Anordnung  berechtigt  gewesen,  weil  nach  §  24  nur  solche  Benutzungsarten
  verboten  werden  könnten,  die  sonst  das  gemeine  Deichrecht  zuließe;
  die  Errichtung  eines  Gebäudes  auf  dem  Deiche  gehöre  nicht  zu
dieser  Benutzungsart  und  statutenwidrige  Benutzungsarten  zu  verbieten
sei  der  Deichhauptmann  allein  berechtigt.

In  dem  Erl.  v.  30.  VIII.  97  (MBl.  191)  wird  auseinandergesetzt,
  was  ein  Deich  ist  und  welche  Befugnisse  die  Polizei  hat.  In
Schleswig-Holstein  sind  die  Landräte  vielfach  Oberdeichgrafen  (Deich-Regl.
  v.  6.  IV.  1803);  in  den  Städten  wird  dies  Amt  von  den  Magistraten,
  in  den  klösterlichen  und  adeligen  Gutsbezirken  von  den  betreffenden
  Gutsobrigkeiten  verwaltet.  Werden  von  diesen  Behörden  als
Oberdeichgrafen  deichpolizeiliche  Verfügungen  erlassen,  so  können  sie  im
Verwaltungsstreitverfahren  nicht  angefochten  werden  (Erk.  v.  25.  X.  99
OBG.  36  323);  es  geht  nur  die  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde  (den
Regierungspräsidenten  und  Minister).

Neunter  Abschnitt.

Anfiedelungen  und  Kolouien.  Errichtung  von

Feuerstellen  in  der  Nähe  von  Waldungen.

Durch  das  G.,  betr.  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  in  den
Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,
Schlesien,  Sachsen  und  Weftfalen,  v.  10.  VIII.  O4  (GS.  227)  hat  der
Abschnitt  II  des  Ansiedl  G.  v.  25.  VIII.  76  (GS.  405)  unter  Berücksichtigung
  des  ErgG.  v.  16.  IX.  99  (GS.  497)  erhebliche  Veränderungen
  erfahren.  Die  auf  das  G.  v.  1876  bezüglichen  Entscheidungen  des
Oberverwaltungsgerichts  und  die  bezügliche  Literatur  sind  auf  das  neue
Gesetz  nicht  überall  anwendbar.  «

Wer  nach  letzterem  Gesetze  sich  ansiedeln  will  (&amp;  13),  bedarf  einer  vom
Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  von  der  Ortspolizeibehörde  zu
erteilenden  Ansiedelungsgenehmigung.  Vor  ihrer  Aushändigung
darf  die  polizeiliche  Bauerlaubnis  nicht  erteilt  werden.  §  13  Abs.  2