286  I.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  9.  Abschnitt:  Ansiedelungen  und

bestimmt,  wann  es  einer  Ansiedelungsgenehmigung  nicht  bedarf.  Die
Genehmigung  ist  erforderlich  (6  13a),  wenn  infolge  oder  zum  Zwecke
der  Umwandlung  eines  Landguts  oder  eines  Teiles  eines  solchen  in
mehrere  ländliche  Stellen  eine  Anfiedelung  errichtet  werden  soll.  Im
Geltungsgebiete  des  G.,  betr.  die  Beförderung  deutscher  Ansiedelungen
  in  Westpreußen  und  Posen,  v.  26.  IV.  86  (GS.  131)  ist  die
Genehmigung  zu  versagen,  solange  nicht  eine  Bescheinigung  des  Regierungspräsidenten
  vorliegt,  daß  die  Ansiedelung  mit  den  Zielen
des  Gesetzes  nicht  im  Widerspruche  steht.  Diese  Vorschrift  findet  in  den
Provinzen  Ostpreußen  und  Schlefien,  den  Regierungsbezirken  Frankfurt,
Stettin  und  Cöslin  jetzt  ebenfalls  Anwendung.  Gegen  die  Versagung  der
Bescheinigung  findet  nur  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  statt
(5+  130).  Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  ferner  zu  versagen  (§  14),
wenn  nicht  nachgewiesen  ist,  daß  der  Platz  für  die  Ansiedelung  durch
einen  jederzeit  offenen  fahrbaren  Weg  zugänglich  oder  daß  die  Beschaffenheit
  eines  solchen  Weges  gesichert  ist.  Unter  besonderen  Umständen
  kann  von  der  Bedingung  der  Fahrbarkeit  des  Weges  usw.  abgesehen
  werden.

Wird  der  Bedingung  hinsichtlich  des  Weges  entsprochen,  so  hat  in
Stadtkreisen  die  Ortspolizei,  sonst  der  Kreisausschuß  den  Antrag  in  der  Ortsgemeinde
  und  in  den  benachbarten  Gemeinde-  und  Gutsbezirken  ortsüblich
bekannt  zu  machen  mit  dem  Bemerken,  daß  innerhalb  21  Tagen  mit  Tatsachen
  belegter  Einspruch  dahin  erhoben  werden  kann,  es  sei  zu  befürchten,
  daß  die  Ansiedelung  den  Schutz  der  Nutzungen  benachbarter
Grundstücke  aus  dem  Gartenbau,  aus  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,
der  Jagd  oder  der  Fischerei  gefährden  werde  (§F  15).  Die  Gemeindeund
  Gutsvorsteher,  die  Grundstückseigentümer,  Nutzungs-  oder  Gebrauchsberechtigten
  oder  Pächter  benachbarter  Grundstücke  sind  zur  Erhebung
  des  Einspruchs  berechtigt.  Die  Ortspolizeibehörde  (der  Kreisausschuß)
  untersucht  die  Angelegenheit  und  erläßt  einen  Bescheid  auf
Genehmigung  oder  Ablehnung  des  Antrags,  wogegen  der  Antragsteller
und  die  Einsprechenden  binnen  zwei  Wochen  den  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  Klage  bei  dem
Bezirksausschusse  (§  18)  erheben  können.  Die  Klage  ist  auch  gegen  einen
Bescheid  gegeben,  durch  den  die  Ansiedelungsgenehmigung  auf  Grund
des  §  14  (offener  Weg)  versagt  worden.  Die  Klage  ist  bei  dem  Gerichte
selbst  einzureichen.  Das  Gericht  ist  bei  der  Beurteilung  der  Rechts=  und
Sachlage  vollkommen  frei  und  an  die  Schranken  des  §  127  Abs.  3  LBG.
nicht  gebunden.  Es  erkennt  auf  Abweisung  der  Klage  oder  auf  Auf.
hebung  des  Bescheides.  Im  letzteren  Falle  hat  die  Ortspolizei  den  Konsens
  zu  erteilen,  falls  nicht  etwa  noch  andere  Gründe,  die  nicht  im  Rechtsstreite
  befangen  waren,  vorliegen.  Hat  demnach  z.  B.  die  Ortspolizei  die
Genehmigung  lediglich  versagt,  weil  dem  Ansiedler  kein  jederzeit  offener  Weg