Kolonien.  Errichtung  von  Feuerstellen  in  der  Nähe  von  Waldungen.  287

zur  Verfügung  steht,  so  ist  nach  Aufhebung  des  Bescheides  das  Verfahren
fortzusetzen,  der  Antrag  bekannt  zu  machen  und  ein  neuer  Bescheid  zu
erteilen,  gegen  den  die  Rechtsmittel  (Klage,  Berufung)  wieder  gegeben
find  (Erk.  v.  25.  III.  96  OVG.  36  397).  Gegen  die  Urteile  des  Kreisausschusses
  ist  die  Berufung,  dann  die  Revifion  gegeben.

Isi  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  gestellt,  so  hat  der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses  stets  einen
Vertreter  des  öffentlichen  Interesses  zu  bestellen.  Wird  diese  Vorschrift
verletzi,  so  liegt  ein  wesentlicher  Mangel  des  Berfahrens  vor  (Erk.  v.
30.  XI.  05  O##G.  48  387).  Die  Klage  richtet  sich  stets  gegen  die  Ortspolizeibehörde.
  Außer  dieser  und  dem  Vertreter  des  öffentlichen  Interesses
  (§  74  Abs.  3  LBG.)  befinden  sich  in  der  Rolle  des  Beklagten  noch
die  Einsprechenden.  Ist  die  Genehmigung  erteilt,  so  sind  sie  die  Kläger,
die  Klage  geht  gegen  den  Antragsteller  und  den  Kommissar  bzw.  die
Ortspolizeibehörde.

In  dem  Bescheide  des  Kreisausschusses  oder  der  Ortspolizeibehörde
sind  die  Namen  der  Einsprechenden  anzugeben,  weil  sich  gegen  sie  ebenso
wie  gegen  die  versagende  Ortspolizeibehörde  die  Klage  des  Antragstellers
  zu  richten  hat.  Erforderlichenfalls  hat  der  Verwaltungsrichter  die
Parteirollen  von  Amts  wegen  zu  regeln  (Erk.  v.  11.  VI.  06  OBG.
49  398).

Zu  dem  Ansiedl  G.  v.  10.  VIII.  04  sind  bereits  mehrere  Entscheidungen
des  Oberverwallungsgerichts  (49  382  —393)  ergangen,  aus  denen  folgendes
  hervorzuheben  ist.

Erk.  v.  31.  V.  06:  Der  Tatbestand  des  §  13a  liegt  z.  B.  vor,
wenn  die  Eigentümer  eines  Landguts  zunächst  mehrere  Bauerstellen  abzweigen,
  sodann  das  Gut  selbst  ohne  ein  Vorwerk  verkaufen,  dann  das
Vorwerk  veräußern.  Dadurch  wird  ein  Landgut  in  mehrere  ländliche
Stellen  umgewandelt;  denn  statt  des  vorher  einheitlichen  Gutes  besteht
  jetzt  eine  größere  Zahl  selbständiger  landwirtschaftlicher  Betriebe.
Unerheblich  ist  es,  ob  die  ländlichen  Stellen  in  den  Grenzen  eines  festgestellten
  Bebauungsplanes  errichtet  werden.

Erk.  v.  22.  X.  06:  Die  Umwandlung  eines  Gutes  in  mehrere
Stellen  muß  keineswegs  die  alleinige  oder  notwendige  oder  unmittelbare
  Ursache  für  die  Errichtung  des  neuen  Wohnhauses  sein;  es  genügt,
wenn  die  Errichtung  des  Wohnhauses  überhaupt  in  ursächlichem  Zusammenhange
  mit  der  Gutsteilung  steht.

Erk.  v.  27.  IX.  06:  Dadurch,  daß  der  Regierungspräsident
die  Bescheinigung  aus  §  13b  G.  v.  10.  VIII.  O4  versagt  hat,  ist  noch
keineswegs  bindend  festgestellt,  daß  das  Vorhaben  der  Ansiedelungsgenehmigung
  bedürfe.  Darüber  hat  der  Verwaltungsrichter  frei  zu
befinden.